Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung in Härtefällen

    Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung in Härtefällen

    Sind Sie der Meinung, dass eine Ausreisepflicht Sie besonders hart trifft und die Rückkehr in Ihr Herkunftsland für Sie unzumutbar ist? Haben Sie dringende humanitäre oder dringende persönliche Gründe, die für Ihr Verbleiben in Deutschland sprechen?Sind Sie der Meinung, dass eine Ausreisepflicht Sie besonders hart trifft und die Rückkehr in Ihr Herkunftsland für Sie unzumutbar ist? Haben Sie dringende humanitäre oder dringende persönliche Gründe, die für Ihr Verbleiben in Deutschland sprechen?

    Beschreibung

    Ausländer/innen, die vollziehbar zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet sind und ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, können bei der Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen die Feststellung eines Härtefalles beantragen.

    Bei Feststellung eines Härtefalles wird durch die Härtefallkommission ein Ersuchen an die zuständige Ausländerbehörde gerichtet, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden möge.

    Es ist ein Antrag in deutscher Sprache an die Härtefallkomission des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Die Antragstellung ist als Online-Antrag möglich (siehe "Zum Antrag); außerdem kann ein Antrag auch per Post, per Fax sowie per E-Mail/De-Mail gestellt werden.

    In dem Antrag sind alle Personen mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit sowie Adresse aufzuführen, für die der Härtefallantrag gelten soll.

    In der Begründung des Antrags ist ausführlich darzulegen:

    • die Lebensgeschichte (zumindest in wesentlichen Zügen), die aktuelle Lebenssituation, das Einreisedatum, die aufenthaltsrechtliche Situation aller genannten Personen
    • familiäre Bindungen in Deutschland sowie im Herkunftsland
    • die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integrationsleistungen
    • die dringenden humanitären oder dringenden persönlichen Gründe, aus denen die weitere Anwesenheit in Deutschland für wichtig gehalten wird

    Nachweise zum Antrag sind als Anlage beizufügen.

    Ausländer/innen, die vollziehbar zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet sind und ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, können bei der Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen die Feststellung eines Härtefalles beantragen.

    Bei Feststellung eines Härtefalles wird durch die Härtefallkommission ein Ersuchen an die zuständige Ausländerbehörde gerichtet, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden möge.

    Es ist ein Antrag in deutscher Sprache an die Härtefallkomission des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Die Antragstellung ist als Online-Antrag möglich (siehe "Zum Antrag); außerdem kann ein Antrag auch per Post, per Fax sowie per E-Mail/De-Mail gestellt werden.

    In dem Antrag sind alle Personen mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit sowie Adresse aufzuführen, für die der Härtefallantrag gelten soll.

    In der Begründung des Antrags ist ausführlich darzulegen:

    • die Lebensgeschichte (zumindest in wesentlichen Zügen), die aktuelle Lebenssituation, das Einreisedatum, die aufenthaltsrechtliche Situation aller genannten Personen
    • familiäre Bindungen in Deutschland sowie im Herkunftsland
    • die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integrationsleistungen
    • die dringenden humanitären oder dringenden persönlichen Gründe, aus denen die weitere Anwesenheit in Deutschland für wichtig gehalten wird

    Nachweise zum Antrag sind als Anlage beizufügen.

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wesentliche Vorschriften des Ausländerrechts finden sich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das AufenthG enthält Bestimmungen über die Aufenthaltsgenehmigungs- und Passpflicht, die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen, die Aufenthaltsbeendigung, Zuständigkeit und Verfahren sowie Straf- und Bußgeldvorschriften. Ergänzend zum AufenthG sind Spezialvorschriften ergangen; insbesondere: das FreizügigkeitsG / EU für EU Bürger, das Asylverfahrensgesetz für Asylbewerber. Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Das AufenthG unterscheidet verschiedene Aufenthaltstitel: die Aufenthaltserlaubnis (befristet) die Niederlassungserlaubnis (unbefristet). Die Aufenthaltserlaubnis gilt für einen bestimmten Zweck und ist zeitlich befristet. Sie kommt zum Beispiel in Betracht für den Familiennachzug. Sie wird auch erteilt, wenn dem Ausländer aus dringend humanitären völkerrechtlichen oder politischen Gründen die Einreise oder der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll. Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht - wie die anderen Aufenthaltsgenehmigungen - mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Jeder Aufenthaltstitel muss eine Auflage enthalten, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit regelt. Nebenbestimmungen zu Aufenthaltstiteln §12 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sieht vor, dass Aufenthaltstitel auch nachträglich mit Auflagen versehen werden können. Ausnahme: Eine Niederlassungserlaubnis darf nicht mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Auflage ist nicht Bestandteil des Aufenthaltstitels, sondern ein eigener Verwaltungsakt. Sie verpflichtet zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen. Sie kann isoliert angefochten (Klage) und aufgehoben werden. Ob die Ausländerbehörde dem Aufenthaltstitel eine Auflage beifügt, steht in ihrem Ermessen. Jeder Aufenthaltstitel muss eine Nebenbestimmung bezüglich der Erwerbstätigkeit enthalten.

    Online-Dienst

    Aufenthaltstitel

    ID: L100002_123725550

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

    Adresse

    Postanschrift

    Völklinger Straße 4

    40219 Düsseldorf

    Kontakt

    Fax: 0211/837-2200

    Telefon Festnetz: 0211/837-2000

    E-Mail: haertefallkommission@mkjfgfi.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ausländerbehörde

    Beschreibung

    Leitung: Herr R. Schonauer

    Adresse

    Hausanschrift

    Kölner Straße 176

    53840 Troisdorf

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Antragsschrift (Antrag mit Begründung) mit Anlagen:

    • tabellarischer Lebenslauf von Geburt an
    • Nachweise über Deutschkenntnisse/Deutschtests
    • Nachweise über Arbeit/Einkommen/Arbeitsbemühungen/Arbeitsangebote/Arbeitszeugnisse/Arbeitserlaubnisse, gegebenenfalls Rentenversicherungsverlauf
    • Nachweise über ehrenamtliche Tätigkeit, Vereinsmitgliedschaften, Kirchenzugehörigkeit
    • Unterstützerschreiben von Freunden/Bekannten/Arbeitgebern oder sonstigen Personen/Organisationen
    • bei Kindern und Jugendlichen: Kindergartenbescheinigung, Schulzeugnisse
    • vollständiger Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ausländerrechtliche Verfügungen der Ausländerbehörde, Entscheidungen von Gerichten
    • bei Krankheit: aktuelle ärztliche Gutachten, aus denen sich der Schweregrad und der Verlauf der Erkrankung nachvollziehbar ableiten lassen
    • gegebenenfalls Unterlagen über strafrechtliche Ermittlungen oder Verurteilung
    • Erklärung über die Einwilligung in die Datenverarbeitung
    • Sofern eine Person die Antragstellerin/den Antragsteller vertritt: Vertretungsvollmacht (formlos, schriftlich)
    • Bei Krankheit: Schweigepflichtsentbindungserklärung

    Antragsschrift (Antrag mit Begründung) mit Anlagen:

    • tabellarischer Lebenslauf von Geburt an
    • Nachweise über Deutschkenntnisse/Deutschtests
    • Nachweise über Arbeit/Einkommen/Arbeitsbemühungen/Arbeitsangebote/Arbeitszeugnisse/Arbeitserlaubnisse, gegebenenfalls Rentenversicherungsverlauf
    • Nachweise über ehrenamtliche Tätigkeit, Vereinsmitgliedschaften, Kirchenzugehörigkeit
    • Unterstützerschreiben von Freunden/Bekannten/Arbeitgebern oder sonstigen Personen/Organisationen
    • bei Kindern und Jugendlichen: Kindergartenbescheinigung, Schulzeugnisse
    • vollständiger Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ausländerrechtliche Verfügungen der Ausländerbehörde, Entscheidungen von Gerichten
    • bei Krankheit: aktuelle ärztliche Gutachten, aus denen sich der Schweregrad und der Verlauf der Erkrankung nachvollziehbar ableiten lassen
    • gegebenenfalls Unterlagen über strafrechtliche Ermittlungen oder Verurteilung
    • Erklärung über die Einwilligung in die Datenverarbeitung
    • Sofern eine Person die Antragstellerin/den Antragsteller vertritt: Vertretungsvollmacht (formlos, schriftlich)
    • Bei Krankheit: Schweigepflichtsentbindungserklärung

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach Absprache

    Formulare

    • Erklärung über die Einwilligung in die Datenverarbeitung
    • Vertretungsvollmacht (im Fall der Vertretung durch eine andere Person oder Organisation im Rahmen des Härtefallverfahrens)
    • Schweigepflichtsentbindungserklärung (im Fall der Erwähnung von Krankheit im Härtefallantrag)
    • Erklärung über die Einwilligung in die Datenverarbeitung
    • Vertretungsvollmacht (im Fall der Vertretung durch eine andere Person oder Organisation im Rahmen des Härtefallverfahrens)
    • Schweigepflichtsentbindungserklärung (im Fall der Erwähnung von Krankheit im Härtefallantrag)

    Voraussetzungen

    • Sie sind vollziehbar zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet (in der Regel verfügen Sie über eine Duldung).
    • Sie haben Ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen
    • Es bestehen keine Ausschlussgründe für ein Härtefallverfahren. Ausschlussgründe ergeben sich aus der Härtefallkommissionsverordnung (dort § 5). Ob Ausschlussgründe vorliegen, entscheidet nach Antragstellung allein die Härtefallkommission.
    • Sie sind vollziehbar zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet (in der Regel verfügen Sie über eine Duldung).
    • Sie haben Ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen
    • Es bestehen keine Ausschlussgründe für ein Härtefallverfahren. Ausschlussgründe ergeben sich aus der Härtefallkommissionsverordnung (dort § 5). Ob Ausschlussgründe vorliegen, entscheidet nach Antragstellung allein die Härtefallkommission.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 23a Aufenthaltsgesetz

    Härtefallkommissionsverordnung NRW

    § 23a Aufenthaltsgesetz

    Härtefallkommissionsverordnung NRW

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    • Die Geschäftsstelle benötigt einen formlosen Antrag als Online-Antrag oder per Post, Fax oder E-Mail/De-Mail in deutscher Sprache.
    • Wenn jemand anderes in Ihrem Namen den Antrag stellt, muss eine Vertretungsvollmacht beigefügt werden.
    • Sie stellen den Härtefallantrag selbstverständlich mit Ihrem richtigen Namen.
    • Es ist wichtig, den Härtefallantrag ausführlich zu begründen und die entsprechenden Nachweise und Unterlagen (keine Originale) beizufügen (sofern vorhanden oder beschaffbar).
    • Die Ausländerbehörde wird über den Eingang Ihres Härtefallantrages informiert.
    • Sie beziehungsweise die bevollmächtigte Person erhalten eine Eingangsbestätigung mit wichtigen Hinweisen zum weiteren Verfahren.

    Bearbeitung des Härtefallantrages

    • In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Härtefallkommission grundsätzlich mit dem Antrag befassen wird. Dafür ist es wichtig, dass die Gründe, die Sie für einen Härtefall geltend machen, deutlich aus dem Antrag hervorgehen. Es werden an dieser Stelle auch bereits mögliche Ausschlussgründe geprüft, die dem weiteren Verfahren entgegenstehen könnten.
    • Bei Annahme des Antrages wird die zuständige Ausländerbehörde um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme wird später mit dem Antrag und den von Ihnen eingereichten Unterlagen der Härtefallkommission zur Beratung in einer Sitzung vorgelegt.
    • Bei Nichtannahme Ihres Antrages (zum Beispiel auch bei Ausschlussgründen nach der Härtefallkommissionsverordnung NRW) werden Sie bzw. die von Ihnen bevollmächtigte Person schriftlich über die Beendigung des Härtefallverfahrens informiert. Auch die Ausländerbehörde erhält diese Information.

    Beratung in der Härtefallkommission und Entscheidung

    • Die Härtefallkommission berät in nicht-öffentlicher Sitzung über den Härtefallantrag, ein persönliches Erscheinen der antragstellenden oder der bevollmächtigen Person ist nicht vorgesehen und kann nicht stattfinden.
    • Bei einem positiven Ergebnis richtet die Härtefallkommission ein sogenanntes Ersuchen an die Ausländerbehörde. Das Ersuchen ist für die Ausländerbehörde jedoch rechtlich nicht bindend. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
    • Kommt die Härtefallkommission zu einem negativen Ergebnis (kein Ersuchen), ist das Härtefallverfahren beendet.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller erhält in jedem Fall - ob positiver oder negativer Ausgang - eine schriftliche Mitteilung über die Beendigung des Verfahrens mit dem Hinweis, das Ergebnis bei der Ausländerbehörde erfragen zu können.

    Antragstellung

    • Die Geschäftsstelle benötigt einen formlosen Antrag als Online-Antrag oder per Post, Fax oder E-Mail/De-Mail in deutscher Sprache.
    • Wenn jemand anderes in Ihrem Namen den Antrag stellt, muss eine Vertretungsvollmacht beigefügt werden.
    • Sie stellen den Härtefallantrag selbstverständlich mit Ihrem richtigen Namen.
    • Es ist wichtig, den Härtefallantrag ausführlich zu begründen und die entsprechenden Nachweise und Unterlagen (keine Originale) beizufügen (sofern vorhanden oder beschaffbar).
    • Die Ausländerbehörde wird über den Eingang Ihres Härtefallantrages informiert.
    • Sie beziehungsweise die bevollmächtigte Person erhalten eine Eingangsbestätigung mit wichtigen Hinweisen zum weiteren Verfahren.

    Bearbeitung des Härtefallantrages

    • In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Härtefallkommission grundsätzlich mit dem Antrag befassen wird. Dafür ist es wichtig, dass die Gründe, die Sie für einen Härtefall geltend machen, deutlich aus dem Antrag hervorgehen. Es werden an dieser Stelle auch bereits mögliche Ausschlussgründe geprüft, die dem weiteren Verfahren entgegenstehen könnten.
    • Bei Annahme des Antrages wird die zuständige Ausländerbehörde um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme wird später mit dem Antrag und den von Ihnen eingereichten Unterlagen der Härtefallkommission zur Beratung in einer Sitzung vorgelegt.
    • Bei Nichtannahme Ihres Antrages (zum Beispiel auch bei Ausschlussgründen nach der Härtefallkommissionsverordnung NRW) werden Sie bzw. die von Ihnen bevollmächtigte Person schriftlich über die Beendigung des Härtefallverfahrens informiert. Auch die Ausländerbehörde erhält diese Information.

    Beratung in der Härtefallkommission und Entscheidung

    • Die Härtefallkommission berät in nicht-öffentlicher Sitzung über den Härtefallantrag, ein persönliches Erscheinen der antragstellenden oder der bevollmächtigen Person ist nicht vorgesehen und kann nicht stattfinden.
    • Bei einem positiven Ergebnis richtet die Härtefallkommission ein sogenanntes Ersuchen an die Ausländerbehörde. Das Ersuchen ist für die Ausländerbehörde jedoch rechtlich nicht bindend. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
    • Kommt die Härtefallkommission zu einem negativen Ergebnis (kein Ersuchen), ist das Härtefallverfahren beendet.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller erhält in jedem Fall - ob positiver oder negativer Ausgang - eine schriftliche Mitteilung über die Beendigung des Verfahrens mit dem Hinweis, das Ergebnis bei der Ausländerbehörde erfragen zu können.

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Aufenthaltstitel wird generell nur auf Antrag erteilt beziehungsweise verlängert. Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

    Fristen

    keinekeine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • persönliches Erscheinen ist nicht möglich
    • persönliches Erscheinen ist nicht möglich

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Information nach DSGVO zur Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen von Aufenthaltstiteln (PDF)

    Weitere Informationen

    - Informationen zum Härtefallverfahren in NRW: https://www.mkjfgfi.nrw/haertefallkommission-des-landes-nordrhein-westfalen - Informationen zu Beratungsstellen: Netzheft des Flüchtlingsrats NRW https://www.frnrw.de/ (Download)- Informationen zum Härtefallverfahren in NRW: https://www.mkjfgfi.nrw/haertefallkommission-des-landes-nordrhein-westfalen - Informationen zu Beratungsstellen: Netzheft des Flüchtlingsrats NRW https://www.frnrw.de/ (Download)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-WestfalenMinisterium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Härtefall, dringende humanitäre oder dringende persönliche Gründe, schriftlicher bzw. textlicher Antrag an die Härtefallkommission, atypischer Fall, Unzumutbarkeit, öffentliches Interesse, Absehen von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel, Selbstbefassung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de