Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit

    Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Forschungstätigkeit beantragen

    Wenn Sie sich in direktem Anschluss an Ihre Forschungstätigkeit auf Suche nach einem Ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz oder einer selbständigen Tätigkeit befinden, wird Ihnen für maximal 9 Monate eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. 

    Beschreibung

    Sie haben als Forscherin oder Forscher einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche. Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für höchstens 9 Monate in direktem Anschluss an Ihre bisherige Forschungstätigkeit erteilt. Damit ist es möglich, einen Ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Ziel der Suche kann auch eine selbständige Tätigkeit sein. Diese Aufenthaltserlaubnis erlaubt uneingeschränkt die Erwerbstätigkeit.
     

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wesentliche Vorschriften des Ausländerrechts finden sich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das AufenthG enthält Bestimmungen über die Aufenthaltsgenehmigungs- und Passpflicht, die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen, die Aufenthaltsbeendigung, Zuständigkeit und Verfahren sowie Straf- und Bußgeldvorschriften. Ergänzend zum AufenthG sind Spezialvorschriften ergangen; insbesondere: das FreizügigkeitsG / EU für EU Bürger, das Asylverfahrensgesetz für Asylbewerber. Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Das AufenthG unterscheidet verschiedene Aufenthaltstitel: die Aufenthaltserlaubnis (befristet) die Niederlassungserlaubnis (unbefristet). Die Aufenthaltserlaubnis gilt für einen bestimmten Zweck und ist zeitlich befristet. Sie kommt zum Beispiel in Betracht für den Familiennachzug. Sie wird auch erteilt, wenn dem Ausländer aus dringend humanitären völkerrechtlichen oder politischen Gründen die Einreise oder der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll. Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht - wie die anderen Aufenthaltsgenehmigungen - mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Jeder Aufenthaltstitel muss eine Auflage enthalten, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit regelt. Nebenbestimmungen zu Aufenthaltstiteln §12 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sieht vor, dass Aufenthaltstitel auch nachträglich mit Auflagen versehen werden können. Ausnahme: Eine Niederlassungserlaubnis darf nicht mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Auflage ist nicht Bestandteil des Aufenthaltstitels, sondern ein eigener Verwaltungsakt. Sie verpflichtet zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen. Sie kann isoliert angefochten (Klage) und aufgehoben werden. Ob die Ausländerbehörde dem Aufenthaltstitel eine Auflage beifügt, steht in ihrem Ermessen. Jeder Aufenthaltstitel muss eine Nebenbestimmung bezüglich der Erwerbstätigkeit enthalten.

    Online-Dienst

    Aufenthaltstitel

    ID: L100002_123724541

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    -    Die für Ihren Wohnort örtlich zuständige Ausländerbehörde.
     

    Ansprechpartner

    Ausländerbehörde

    Beschreibung

    Leitung: Herr R. Schonauer

    Adresse

    Hausanschrift

    Kölner Straße 176

    53840 Troisdorf

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    -    Gültiger Nationalpass
    -    Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt (zum Beispiel Arbeitsvertrag und Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Abgabe einer                       Verpflichtungserklärung durch Dritte)
    -    Nachweis über eine Krankenversicherung
    -    Qualifikationsnachweis (Abschlussurkunde, Zeugnis oder Bescheinigung Ihrer Hochschule über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums
    -    1 aktuelles biometrisches Foto
    -    Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen
     

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach Absprache

    Formulare

    -    Formulare: keine
    -    Onlineverfahren möglich: nein
    -    Schriftform erforderlich: nein
    -    Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    Sie haben in Deutschland eine Forschungstätigkeit ausgeführt, diese abgeschlossen und eine gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (§ 18d oder § 18e AufenthG) besessen. Weitere allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis sind:
    -    ein gesicherter Lebensunterhalt,
    -    eine geklärte Identität,
    -    Besitz eines gültigen Nationalpasses.

    Rechtsgrundlage(n)

    Die Rechtsgrundlage, § 20 Abs. 3 Nr. 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) finden Sie im Internet auf folgender Seite

    https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20.html

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)

    Rechtsbehelf

    -    Widerspruch
         Detaillierte Informationen hierzu können Sie dem Bescheid, mit dem Ihr Antrag abgelehnt worden ist, entnehmen.
    -    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie nur persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde stellen.
    -    Sie legen die erforderlichen Unterlagen im Original vor und zahlen die Antragsgebühr.
    -    Die Ausländerbehörde prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
    -    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt die Ausländerbehörde Ihre biometrischen Daten (Foto, Fingerabdrücke) auf und bestellt den           elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) bei der Bundesdruckerei GmbH.
    -    Sobald der eAT fertiggestellt ist, wird Ihnen dieser durch die Ausländerbehörde ausgehändigt.

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Aufenthaltstitel wird generell nur auf Antrag erteilt beziehungsweise verlängert. Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!

    Fristen

    Antragstellung vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis. Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft, wird empfohlen.

    Antragsfrist: 4 Wochen (Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft wird empfohlen.)

    Bearbeitungsdauer

    -    Die Bearbeitungsdauer kann in den örtlich zuständigen Ausländerbehörden variieren (etwa 5 bis 6 Wochen).

    5 Wochen (Abhängig von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde (etwa 5 bis 6 Wochen).)

    Kosten

    Fixe Kosten: Gebühr EUR 98,00

    Gebühr 98.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Information nach DSGVO zur Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen von Aufenthaltstiteln (PDF)

    Weitere Informationen

    Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland finden Sie im Portal der Bundesregierung
    https://www.make-it-in-germany.com/de/

    Die Rechtsgrundlage finden Sie auf der Seite Gesetze im Internet 
    https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20.html
     

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Harburg Fachamt Einwohnerwesen Harburger Rathausplatz 1 21073 Hamburg E-Mail: bezirksamt@harburg.hamburg.de Fax: 040 427907600 Tel. +49 40 428713849 am 20.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Arbeitserlaubnis, Arbeitsgenehmigung, Aufenthalt nach Forschungstätigkeit, Arbeitsplatzsuche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English