Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht Ausstellung für freizügigkeitsberechtigte EU-/ EWR-Bürger

    Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht Ausstellung für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger

    EU- und EWR-Bürger, die sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen

    Beschreibung

    Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel.

    Wenn Sie EU- und EWR-Bürger sind und sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie ein Daueraufenthaltsrecht erhalten. Sie können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen.

    Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird von der Ausländerbehörde ausgestellt, nachdem diese geprüft hat, ob Sie die erforderlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland erreicht haben. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass Sie sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben. Vorübergehende Abwesenheiten vom Bundesgebiet sind für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (z.B. aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden.

    Falls erforderlich kann die Ausländerbehörde auch die Rechtmäßigkeit Ihres fünfjährigen Aufenthalts überprüfen, d.h. ob Sie während der gesamten Zeit die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt haben.

    Die Bescheinigung wird unbefristet ausgestellt und bestätigt lediglich, dass Sie das Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Bescheinigung einzuholen oder mit sich zu führen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erhalten (z. B. wenn Sie drei Jahre ständig im Bundesgebiet erwerbstätig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, Ihren Wohnsitz im Bundesgebiet aber beibehalten und mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren). Zur Klärung, ob Sie diesen oder einen anderen Ausnahmetatbestand erfüllen, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Ausländerbehörde.

    Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte Rechtsstellung. So ist das Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Darüber hinaus erhöht sich Ihr Ausweisungsschutz. Eine Abwesenheit von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren kann den Verlust des Daueraufenthaltsrechts zur Folge haben.

    Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person dem geplanten Aufenthalt zustimmen.

    Hinweise für Dinslaken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unionsbürger und Familienangehörige Staatsangehörige der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörige haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Für die Einreise nach Deutschland benötigen Unionsbürger kein Visum und für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Visumspflichtig sind jedoch die Familienangehörigen, soweit diese nicht selbst Unionsbürger sind. Den freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht selbst Staatsangehörige der Europäischen Union sind, kann nach Prüfung der vorzulegenden Unterlagen eine Aufenthaltskarte-EU ausgestellt werden. Freizügigkeitsrecht-EU Ein Freizügigkeitsrecht können Unionsbürger aus folgenden Gründen haben: Aufenthalt als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung Aufenthalt zur Arbeitssuche bis zu 6 Monaten Ausübung einer selbständigen Beschäftigung Erbringung von Dienstleistungen Empfang von Dienstleistungen Die Familienangehörigen von Unionsbürgern können dieses Freizügigkeitsrecht nur dann wahrnehmen, wenn Sie den Unionsbürger bei Einreise und Aufenthalt begleiten oder später zu ihm ins Bundesgebiet nachziehen. Anmeldung beim Bürgerbüro Die Prüfung der Erteilung der o.g. Freizügigkeitsbescheinigung oder Aufenthaltskarte setzt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz in Dinslaken voraus. Die Anmeldung der Unionsbürger sowie ihrer Familienangehörigen erfolgt im Bürgerbüro. Zur Anmeldung beim Bürgerbüro sollten Sie ihren Reisepass oder Ausweis, sowie eine Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters mitbringen. Das Bürgerbüro informiert den Fachdienst Bürgerdienste/Ausländerangelegenheiten anschließend über Ihre Anmeldung, so dass dort automatisch die weitere Prüfung erfolgt. Eventuell fehlende Unterlagen werden vom Fachdienst Personenstand/Ausländerangelegenheiten von Ihnen schriftlich angefordert. Grundsätzlich müssen alle Unionsbürger für einen Aufenthalt im Bundesgebiet über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel (z.B. Einkommen, Rente, Unterhaltszahlungen) verfügen. Daueraufenthaltsrecht-EU Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet haben Unionsbürger, ihre Familienangehörige und Lebenspartner grundsätzlich ein Daueraufenthaltsrecht. Unter besonderen Umständen kann dieses Daueraufenthaltsrecht auch vor Ablauf von fünf Jahren bestehen (§ 4 a Abs. 2 FreizügG/EU). Auf Antrag können Unionsbürger eine EU-Bescheinigung über ihren Daueraufenthalt erhalten. Ihren Familienangehörigen und Lebenspartnern, die selbst nicht Unionsbürger sind, wird eine Daueraufenthaltskarte innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung ausgestellt. Sonderregelungen für Beitrittsstaaten nach dem 01.04.2004 Soweit Sie Staatsangehöriger eines erst nach dem 01.04.2004 der Europäischen Union beigetretenen Staates wie Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn oder Zypern sind, benötigen Sie für eine unselbständige Erwerbstätigkeit eine Arbeitsgenehmigung-EU, die durch die Agentur für Arbeit erteilt wird (§ 13 FreizügG/EU). Weitere Informationen können Sie hierzu bei der Agentur für Arbeit erhalten. Sonderregelungen für Staatsangehörige der EWR-Staaten und der Schweiz Die gesetzlichen Regelungen finden Sie im Freizügigkeitsgesetz/EU, das auch für die Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) , also Island, Lichtenstein und Norwegen, gilt. Darüber hinaus gibt es ähnliche Regelungen in Bezug auf Staatsangehörige der Schweiz. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Ansprechpartnern des Fachdienstes Bürgerdienste/Ausländerangelegenheiten. Zuständigkeiten: Ausländer- und Asylangelegenheiten Buchstabe Sachbearbeiter*in Ali-Az, H, P, O/Ö, U/Ü, X Frau Wegener, Tel. 66-253 A-Alh, N, V/v Frau Poll, Tel. 66-254 B, D, E, I, J, T, Y Herr Remke, Tel. 66-241 C, K, M, W, Z Frau Schwarz, Tel. 66-643 F, L, R, S Frau Kochheim, Tel. 66-470 G, Q Frau Acar, Tel. 66-504

    Online-Dienst

    Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte EU-/EWR-Bürger beantragen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    L32313 | Maren Kruse

    Adresse

    Hausanschrift

    Platz d'Agen 1

    46535 Dinslaken

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    L32214 | Laura Kochheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Platz d'Agen 1

    46535 Dinslaken

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    L32218 | Andre Remke

    Adresse

    Hausanschrift

    Platz d'Agen 1

    46535 Dinslaken

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    Technisch geändert am 23.11.2024

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    Deutsch

    Sprache: de

    L32207 | Büsra Acar

    Adresse

    Hausanschrift

    Platz d'Agen 1

    46535 Dinslaken

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    Technisch geändert am 23.11.2024

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    Deutsch

    Sprache: de

    L32204 | Marion Poll

    Adresse

    Hausanschrift

    Platz d'Agen 1

    46535 Dinslaken

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    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    L32212 | Katharina Wegener

    Adresse

    Hausanschrift

    Platz d'Agen 1

    46535 Dinslaken

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

    Die Ausländerbehörde kann die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:

    • Anerkannter oder sonst zugelassener, gültiger Pass oder Passersatz
    • Nachweis, dass für die zurückgelegten Aufenthaltszeiten vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht wurde (z.B. Meldebestätigung, Arbeitsvertrag, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit, ausreichende Existenzmittel und ausreichender Krankenversicherungsschutz, Immatrikulationsbescheinigung)

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

    Formulare

    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind Staatsangehöriger der EU oder des EWR
    • Sie halten sich seit fünf Jahren ständig in Deutschland auf.
    • Sie halten sich seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland auf, d.h. Sie haben für den gesamten Zeitraum die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt.

    Bei Bedarf können Sie die unter Erforderliche Unterlagen genannten Nachweise und Unterlagen erbringen

    Hinweise für Dinslaken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gültiger Pass des Antragstellers Einstellungsbestätigung oder Beschäftigungsbescheinigung bei Arbeitnehmern Nachweise über selbständige Erwerbstätigkeit bei Selbständigen Ausreichender Krankenversicherungsschutz Ausreichende Existenzmittel

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde kann allgemeine Leistungsklage auf Erteilung der Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Nach einem fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland können Sie eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen.

    Die Bescheinigung ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

    Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Antragstellung anbietet.

    Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um ggf. Unterlagen nachzufordern und mit Ihnen einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).

    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihre Angaben entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
    • Nach abgeschlossener Prüfung wird Ihnen unverzüglich eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder ein Ablehnungsbescheid ausgestellt. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen. In der Ausländerbehörde müssen Sie eine Unterschrift leisten.
    • Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird unbefristet ausgestellt.

    Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht kann frühestens nach einem ständigen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden. Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird unverzüglich unbefristet ausgestellt. Widerspruchsfrist gegen die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht erfolgt so bald wie möglich

    Kosten

    Ausstellung Bescheinigung: EUR 8,00 Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz:

    Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Das Daueraufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Schweiz richtet sich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.

    Hinweis für britische Staatsangehörige (Brexit):

    Am 1. Februar 2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vollzogen. Für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen gilt das Freizügigkeitsrecht zunächst bis zum 31. Dezember 2020 weiter.

    Die zuständige Ausländerbehörde erteilt Informationen darüber, welche Regelungen ab dem 1. Januar 2021 im Einzelfall zur Anwendung kommen (Bestandsschutz oder Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes).

    Weitere Informationen

    • Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Freizügigkeit:

    https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-buerger/freizuegigkeit-eu-buerger-node.html

    und

    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/freizuegigkeit/freizuegigkeit-liste.html  

    • Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema Zuwanderung aus der EU:

    https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererEuropa/zuwanderereuropa-node.html

    Telefon: 030 1815-1111

    Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 13.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    EWR-Bürger, Einreise, Daueraufenthalt, Existenzmittel, Zuwanderung, Krankenversicherungsschutz, EU-Staat, EU-Land, EWR-Land, EWR-Staat, EU-Ausländer, Freizügigkeitsrecht, EWR-Staat, EU-Staat, Europäische Union, Daueraufenthalt, EWR-Land, Schweiz, Existenzmittel, Einwanderung, EU-Ausländer, Brexit, Freizügigkeitsrecht, Zuwanderung, EU-Bürger, Krankenversicherungsschutz, Einreise, Europäische Union, EU-Land, Einwanderung, Brexit, Europäischer Wirtschaftsraum, EWR-Bürger

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de