Daueraufenthaltskarte Ausstellung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen

    Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen beantragen

    Unter bestimmten Umständen können Sie als Familienangehöriger bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Deutschen über einen Zeitraum von fünf Jahren mit Ihrer Bezugsperson ständig und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie unabhängig vom weiteren Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht erhalten und bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.

    Die Ausländerbehörde überprüft die Dauer und die Rechtmäßigkeit Ihrer zurückgelegten Aufenthaltszeiten und stellt die Daueraufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten aus.

    "Rechtmäßig" ist Ihr fünfjähriger ständiger Aufenthalt dann, wenn Sie die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger über einen Zeitraum von fünf Jahren erfüllt haben (zum Beispiel, wenn Sie für fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltskarte waren).

    Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden.

    Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte Rechtsstellung. Darüber hinaus erhöht sich der Ausweisungsschutz.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Familienangehörige das Daueraufenthaltsrecht auch unabhängig von einem ständigen Aufenthalt mit dem freizügigkeitsberechtigten Deutschen erhalten (zum Beispiel, wenn die Bezugsperson nach einem mindestens zweijährigen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland oder infolge eines Arbeitsunfalls/ einer Berufskrankheit verstirbt).

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenDrittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern und EWR-Staatsangehörigen benötigen für die Einreise in die Bundesrepublik eines Visums, sofern sie nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit von der Visumpflicht befreit oder Inhaber eines europäischen Aufenthaltstitels sind. Das Visum zum Nachzug zu einem Unionsbürger wird nach Prüfung der Unterlagen kostenlos bei den deutschen Auslandsvertretungen ausgestellt. Für den langfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben Familienangehörige das Recht auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, wenn Sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.Die Aufenthaltskarte berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.Wenn sich Familienangehörige über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig mit dem Unionsbürger im Bundesgebiet aufgehalten haben, können sie ein Daueraufenthaltsrecht in Form einer Daueraufenthaltskarte erwerben.Die Daueraufenthaltskarte wird von der Ausländerbehörde ausgestellt, nachdem diese geprüft hat, ob die Aufenthaltszeit im Sinne der europäischen Richtlinien rechtmäßig war.

    Online-Dienst

    Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen beantragen

    ID: L100002_123954699

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Großer Domhof 17

    32423 Minden

    Besucheranschrift

    Großer Domhof 1

    32423 Minden

    Kontakt

    Fax: abh@minden.de

    E-Mail: +49 571 89-700

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Bei Minderjährigen: Zustimmung der personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

    Die Ausländerbehörde kann zudem die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:

    • Nachweis über das Fortbestehen der familiären Beziehung zur Bezugsperson (zum Beispiel Heirats oder Geburtsurkunde)
    • Nachweis, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat (zum Beispiel Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit)

    Beim Nachzug zu einer nichterwerbstätigen Bezugsperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

    • Nachweis ausreichender Existenzmittel
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)

    Beim Nachzug zu einer Bezugsperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

    • Hochschulzulassung oder Immatrikulationsbescheinigung der Bezugsperson
    • Nachweis ausreichender Existenzmittel
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenDie vorzulegenden Unterlagen sind individuell. Gerne geben wir Ihnen per Mail Auskunft, welche Unterlagen vorzulegen sind.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates (d. h. Sie sind nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz).
    • Sie sind Familienangehöriger einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, d. h. Sie sind
      • Ehegatte,
      • Lebenspartner,
      • ein Verwandter in gerade absteigender Linie (zum Beispiel Kinder) des Deutschen oder des Ehegatten/ Lebenspartners, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dem von diesen Unterhalt gewährt wird, oder
      • ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie (zum Beispiel Eltern und Großeltern) des Deutschen oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, dem von diesen Unterhalt gewährt wird.
        Bitte beachten Sie: Bei studierenden Bezugspersonen beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
    • Sie pflegen eine familiäre Beziehung zum Deutschen (dafür müssen Sie nicht zwangsläufig zusammen wohnen).
    • Sie haben sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig mit Ihrer Bezugsperson in Deutschland aufgehalten.
      Bitte beachten Sie: Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr oder zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung).
      Der Bezugszeitraum für die zulässige sechsmonatige Abwesenheit, ist der Zeitraum pro Aufenthaltsjahr, beginnend mit dem Jahrestag des Aufenthaltsbeginns.
      Sie können bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn Ihre Bezugsperson beispielsweise infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstirbt.
    • Sie haben über fünf Jahre die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger erfüllt. Davon können Sie ausgehen, wenn Ihnen die Aufenthaltskarte für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt wurde.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenFamilienangehörige sind:EhepartnerEingetragener LebenspartnerKinder,(Ur-) Enkelkinder, Stiefkinder, Stiefenkelkinder des Unionsbürgers bis zum 21. LebensjahrNur bei Unterhaltsgewährung: Eltern, (Ur-)GroßelternNur bei Unterhaltsgewährung: Kinder, (Ur-)Enkelkinder, Stiefkinder ab dem 21. LebensjahrDie Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionbürgern richten sich nach § 3 FreizügG/EU. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthaltskarte an Familienangehörige richten sich nach § 4a FreizügG/EU.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragstellung online ermöglicht oder ein spezielles Formular vorhält.
    • Ist die Antragstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online Antragstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihrer Angaben mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wenn keine Gründe entgegenstehen, werden für die Herstellung der Daueraufenthaltskarte Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt bei der Bundesdruckerei die Herstellung der Daueraufenthaltskarte im Scheckkartenformat. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Daueraufenthaltskarte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
    • Die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Monaten.
    • Wird die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abgelehnt, erhalten Sie einen Bescheid.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenAntrag vor OrtNach Ihrer Wohnsitzanmeldung im Bürgerbüro erhalten Sie postalisch einen Termin bei der Ausländerbehörde. Während Ihres Termins werden die erforderlichen Unterlagen entgegengenommen um zu prüfen, ob Sie als Familienangehöriger eines in der Bundesrepublik lebenden Unionsbürgers gelten. Ihre Nachweise werden geprüft und Ihre biometrischen Daten genommen. Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-/EWR-Bürgern.Online-Antrag (nur für Familienangehörige von EU- und EWR-BürgernSie können Ihre Unterlagen auch bereits vor einem persönlichen Vorsprachetermin online einreichen. Nach dem Eingang Ihres Online-Antrags wird dieser durch die Ausländerbehörde geprüft. Sollten weitere Unterlagen oder Informationen benötigt werden, wird die Ausländerbehörde diese schriftlich bei Ihnen anfordern oder Sie, sofern noch nicht geschehen, zu einem persönlichen Vorsprachetermin einladen.Abschließend (bei beiden Antragsformen)Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der Ausländerbehörde abholen. Hierzu erhalten Sie einen Termin. Wenn der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie eine schriftliche Information oder eine Nichtbestehens-/Verlustfeststellung.

    Fristen

    Antragsfrist:: 6 Wochen bis 8 Wochen

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Spätestens 6 Wochen bis 8 Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltskarte sollten die erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Ausländerbehörde eingehen. Sofern keine Ausnahmetatbestände erfüllt sind, kann die Daueraufenthaltskarte frühestens nach einem Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden.

    Die Daueraufenthaltskarte wird unbefristet ausgestellt. Lediglich der elektronische Kartenkörper wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitungsdauer ca. 6 Wochen bis 6 Monate

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein, maximal jedoch sechs Monate.

    Etwa 4 Wochen  bis 6 Wochen dauert die Herstellung der Daueraufenthaltskarte durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Kostenhöhe (fix):

    • 37,00 Euro für Personen ab 24 Jahren
    • 22.80 Euro für Personen unter 24 Jahren

    Bemerkung:

    Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Für die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen (auch als elektronischer Identitätsnachweis nutzbar) können weitere Gebühren anfallen.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden37 Euro (bis zum 24. Lebensjahr: 22,80 Euro)Die Gebühren ergeben sich aus § 47 AufenthV.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Sollten Sie das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre verlassen, führt dies zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.
    • Für Staatsangehörige der Schweiz und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten andere Bestimmungen (siehe "Weiterführende Informationen").
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Unbefristetes Aufenthaltsrecht, Bezugsperson, EU, Rückkehrerfall, Begleitung, Europäischer Wirtschaftsraum, Daueraufenthaltsrecht, Daueraufenthalt, Einwanderung, Zuwanderung, Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, Anmelden von Familienangehörigen, Europäische Union, Referenzperson, Verwandte, Familiennachzug zu Deutschen, Freizügigkeitsrecht, Einreise, Ehegatte, Lebenspartner, EWR, Kinder, Freizügigkeitsrecht nachhaltig ausgeübt, Drittstaatsangehörige Familienangehörige, Familie

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English