Beschäftigungserlaubnis Erteilung bei Duldung

    Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Duldung beantragen

    Wenn Sie im Besitz einer Duldung sind, arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie im Besitz einer Duldung sind, arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich geduldet in Deutschland aufhalten, ist Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt, wenn dies in Ihrer Duldung (Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Praktikums.

    Eine Beschäftigungserlaubnis kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben und Sie einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte.

    Geduldete, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, haben erst nach sechs Monaten einen Arbeitsmarktzugang.

    Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

    Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.

    Die Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer Ihrer aktuellen Duldung erteilt. Diese kann bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert werden.

    Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt, wenn

    • Sie sich nach Deutschland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
    • Ihre Aufenthaltsbeendigung aus Gründen nicht vollzogen werden kann, die Sie selbst zu vertreten haben, oder Sie Ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben (zum Beispiel unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen, Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit),
    • die Duldung mit dem Zusatz "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" erteilt wurde, oder

    Sie aus einem sogenannten "sicheren Herkunftsstaat" sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal oder Serbien stammen und nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn die Rücknahme ist aufgrund einer Beratung beim Bundesamt für  Migration und Flüchtlinge  erfolgt. Auch ohne einen Asylantrag können Personen aus sicheren Herkunftsstaaten keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Jeder Aufenthaltstitel beinhaltet eine Entscheidung über die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, bzw. Beschäftigung. Sollten Inhaber/-innen von Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen eine Beschäftigung (d.h. eine unselbständige Erwerbstätigkeit) aufnehmen wollen, benötigen sie eine Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde.
    Wenn Sie sich geduldet in Deutschland aufhalten, ist Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt, wenn dies in Ihrer Duldung (Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Praktikums. Eine Beschäftigungserlaubnis kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben und Sie einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte. Geduldete, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, haben erst nach sechs Monaten einen Arbeitsmarktzugang. Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden. Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei. Die Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer Ihrer aktuellen Duldung erteilt. Diese kann bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert werden. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt, wenn Sie sich nach Deutschland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, Ihre Aufenthaltsbeendigung aus Gründen nicht vollzogen werden kann, die Sie selbst zu vertreten haben, oder Sie Ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben (zum Beispiel unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen, Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit), die Duldung mit dem Zusatz "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" erteilt wurde, oder Sie aus einem sogenannten "sicheren Herkunftsstaat" sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal oder Serbien stammen und nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn die Rücknahme ist aufgrund einer Beratung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt. Auch ohne einen Asylantrag können Personen aus sicheren Herkunftsstaaten keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Kreis Lippe

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Kontakt

    Fax: 05231 63011-1010

    Telefon Festnetz: 05231 62-0

    E-Mail: info@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Asylangelegenheiten und Rückführung

    Beschreibung

    Nach unanfechtbar negativ abgeschlossenem Asylverfahren ist ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig. Gleichzeitig erlischt die für die Dauer des Asylverfahrens ausgestellte Aufenthaltsgestattung. Fortan ist der Aufenthalt der betreffenden Person in Deutschland nur noch geduldet. Die Ersterteilung und Verlängerung von Duldungen findet hier statt. Außerdem bearbeiten wir Anträge auf Beschäftigungserlaubnisse, auch für Ausbildungen.Die Förderung der eigenständigen Rückkehr ind das jeweilige Heimatländer ist immer vorrangiges Ziel gegenüber einer Abschiebung. Sollte diese Rückkehr trotz umfangreicher Beratungstätigkeit nicht erfolgen, muss in letzter Konsequenz der vollziehbaren Ausreisepflicht eine zwangsweise Rückführung in das Herkunftsland oder jeden anderen aufnahmebereiten Staat erfolgen. Anders als in anderen Bundesländern ist in NRW für Abschiebungen die kommunale Ausländerbehörde zuständig.Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    Der Infopoint der Ausländerbehörde ist erster Anlaufpunkt für alle ausländerrechtlichen Fragen. Hier werden auch zentral die Termine für die Ausländerbehörde vergeben.Sie gelangen über den separaten Eingang vom Vorplatz des Kreishauses aus dorthin oder können wie folgt Kontakt aufnehmen:Tel.: +49 5231 62-3780Fax: +49 5231 62-777E-Mail: termin@kreis-lippe.deWenn Sie eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben, brauchen Sie keinen Termin.Kommen Sie am Ablauftag innerhalb der Öffnungszeiten zum Infopoint.****Für den Besuch beim Infopoint ist keine vorherige Terminabsprache nötig.ÖffnungszeitenMontag: 08:00 - 13:00 UhrDienstag: 08:00 - 13:00 UhrMittwoch: GeschlossenDonnerstag: 08:00 - 13:00 UhrFreitag: 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 5231 62-277

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-3780

    E-Mail: auslaenderamt@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
    • Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
    • Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibungsformular der Bundesagentur für Arbeit (erhältlich bei Ihrer Sachbearbeiterin / Ihrem Sachbearbeiter)
    Gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen) Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

    Voraussetzungen

    • Sie sind im Besitz einer gültigen Duldung und halten sich seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet auf.
    • Wenn Sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, halten Sie sich seit mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet auf.
    • Sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat.
    • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" ausgefüllt.
    • Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
    • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie sind im Besitz einer gültigen Duldung und halten sich seit mindestens 3 Monaten im Bundesgebiet auf. Wenn Sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, halten Sie sich seit mindestens 6 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat. Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" ausgefüllt. Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar. Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 61 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 32 BeschV bzw. § 4a Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG in Verbindung mit § 32 BeschV
    § 4 a Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 60 a Absatz 6 AufenthG § 42 Absatz 2 Nummer 4 AufenthG § 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV) § 61 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 Asylgesetz (AsylG)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular "Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis" an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
    • Wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt, wird in der Regel ein entsprechender Eintrag auf der Duldung (unter "Nebenbestimmungen") oder in einem Zusatzblatt vorgenommen.

    Fristen

    Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden.

    Die Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer der aktuellen Duldung erteilt. Diese wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert.

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden. Die Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer der aktuellen Duldung erteilt. Diese wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit.

    Kosten

    Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist kein Aufenthaltstitel. Sie wird ausgestellt, wenn ein Ausländer ausreisepflichtig ist, seine Abschiebung aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Der Aufenthalt des Ausländers ist damit nicht legal, nur kommt die Vollstreckung der Ausreisepflicht temporär nicht in Betracht.
    • Die Beschäftigungserlaubnis kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Antrag auf Arbeitserlaubnis, Aufenthaltsrecht, Aussetzung der Abschiebung, Anstellung, Beschäftigungsverbot, Lebensunterhalt, Arbeitsmarktzugang, Einwanderung, Beruf, Praktikum, Job, Gehalt, Lohn, Ausreisepflicht, Bescheinigung, Arbeit, Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Beschäftigung, Erlaubnisvorbehalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Metainformation