Ausweispflicht Befreiung für betreute Personen

    Befreiung von der Ausweispflicht für betreute Personen beantragen

    Wenn für Sie darum eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.

    Beschreibung

    Wenn für Sie auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt worden ist, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden - also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben. 
    Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen (dauerhaft bettlägerig) das Haus nicht verlassen können. Dazu gehören auch betreute Personen, die dauerhaft in einem Pflegeheim wohnhaft sind und aufgrund dessen nicht mehr am öffentlichen Leben teilnehmen. Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer bestellt worden ist, kann durch diese Person ein Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht für die betreute Person gestellt werden. Auch ein naher Angehöriger (z. B. Ehegatte, Sohn, Tochter) oder ein Bevollmächtigter kann den Antrag stellen.

    Online-Dienst

    Befreiung von der Ausweispflicht

    ID: L100002_123518243

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Für Petershagen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher Antrag
    • soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
    • Nachweis der öffentlich bestellten Vertretungsmacht oder der Anordnung der Betreuung, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuer-Ausweis
    • Personalausweis des Betreuers oder der Betreuerin

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    der bisherige Ausweis der Person, die keinen Ausweis mehr braucht ärztliches Attest, zum Beispiel vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst, das die Immobilität bestätigt die Person, die den Antrag in der Bürgerberatung stellt, muss den eigenen Ausweis mitbringen und zusätzlich: wenn Antragsteller Betreuer: Bestellungsurkunde wenn Antragsteller Bevollmächtigt (Verwandte, Nachbarn etc.): schriftliche, formlose Vollmacht

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
    • Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
    • Für Sie ist auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt.
    • Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 1 Abs. 3 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise beim Innenministerium des Landes

    Verfahrensablauf

    Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.

    • Sie füllen den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht gemeinsam mit Ihrem Betreue oder mit Ihrer Betreuerin vollständig aus oder
    • Sie lassen den Antrag von Ihrem Betreuer oder Ihrer Betreuerin ausfüllen.
    • Sie und die Betreuerin oder der Betreuer unterschreiben den Antrag.
    • Sie fügen die notwendigen Unterlagen bei.
    • Sie senden den Antrag und die Unterlagen an die zuständige Personalausweis-Behörde in Ihrer Kommune oder 
    • Sie gehen mit Ihrem Betreuer oder Ihrer Betreuerin persönlich zur zuständigen Behörde.
    • Die Behörde stellt Ihnen eine unbefristete Bescheinigung darüber aus, dass Sie von der Ausweispflicht befreit sind.
    • Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie sofort die Bestätigung über die Befreiung. Bei schriftlicher Beantragung sendet Ihnen die zuständige Stelle die Bestätigung zu.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 29.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    ePA, betreute Person, einwilligungsunfähig, Ausweis, handlungsunfähig, Einwilligungsunfähigkeit, Handlungsunfähigkeit, Ausweispflicht, PA, Personaldokument, Befreiung, elektronischer Personalausweis, Personalausweis, nPA

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English