Ausweispflicht Befreiung

    Ausweispflicht Befreiung

    Beschreibung

    Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus nicht verlassen können.

    Hinweise für Blomberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach den Bestimmungen des Personalausweisgesetzes muss - vereinfacht ausgedrückt -jede/jeder Deutsche im Besitz eines gültigen Ausweisdokumentes sein.In besonderen Fällen kann eine Person von der (Personal-) Ausweispflicht befreit werden. Die Voraussetzungen hierfür sind im Personalausweisgesetz geregelt. Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden - also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

    Online-Dienst

    Ausweispflicht Befreiung

    ID: L100002_122710159

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerservice und Ordnung (Bürgerbüro)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Martiniturm 1

    32825 Blomberg

    Kontakt

    Fax: 05235 504-450

    Telefon Festnetz: 05235 504-444

    E-Mail: info@blomberg-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Blomberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Als Unterlagen sind mitzubringen: Personalausweis oder Reisepass der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll Personalausweis oder Reisepass der Person, die den Antrag stellt Der Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht Als Nachweis des Befreiungsgrundes: ärztliches Attest über die dauerhafte Behinderung oder Betreuungsurkunde des Amtsgerichts oder Bestätigung oder Vertrag über die dauerhafte Unterbringung in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung

    Voraussetzungen

    - Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
    - Gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz

    Hinweise für Blomberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausnahmen von der Ausweispflicht: Personen, die dauerhaft unter Betreuung stehen(jedoch nicht durch einstweilige Anordnung) Für handlungs- und einwilligungsunfähige Personen, die von einer Person mit notarieller Vollmacht vertreten werden Personen, die dauerhauft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht mehr allein in der Öffentlichkeit bewegen können

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Blomberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Blomberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn alle Unterlagen vom Bürgerservice geprüft wurden, erhalten Sie eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht.Zusammen mit dem abgelaufenden Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken. Da die zubefreiende Person oftmals nicht in der Lage ist, die Befreiung für sich zu beantragen, kann auch eine andere Person dies vornehmen.

    Weitere Informationen

    Informationen zum neuen Personalausweis
    https://www.personalausweisportal.de

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMI, IT4

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    neuer Personalausweis, elektronischer Personalausweis, PA, ePA, neu, nPA, Perso, Perser

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English