Pharmaberater Anerkennung

    Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater beantragen

    Wenn Sie als Pharmaberaterin oder Pharmaberater tätig werden möchten, müssen Sie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. In bestimmten Fällen kann dafür eine Anerkennung dieser Sachkenntnis erforderlich sein.

    Beschreibung

    Pharmazeutische Unternehmerinnen oder pharmazeutische Unternehmer dürfen nach dem Arzneimittelrecht nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, um hauptberuflich Angehörige von Heilberufen über Arzneimittel fachlich zu informieren. Bei diesen Sachverständigen handelt es sich um Pharmaberaterinnen und Pharmaberater. 
    Die nötige Sachkenntnis für diese Position besitzen

    • Apothekerinnen und Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium abgelegte Prüfung in den Bereichen
      • der Pharmazie,
      • der Chemie,
      • der Biologie,
      • der Human- oder
      • der Veterinärmedizin, 
    • Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistentin oder technischer Assistent in
      • der Pharmazie,
      • der Chemie,
      • der Biologie,
      • der Human-
      • oder Veterinärmedizin,
    • Pharmareferentinnen und Pharmareferenten.

    Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist. 

    Online-Dienste

    Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater beantragen

    ID: L100002_125804138

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    Deutsch

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    Pharmaberater Anerkennung

    ID: L100002_125804165

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    Englisch

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Düsseldorf

    Adresse

    Hausanschrift

    Cecilienallee 2

    40474 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211475-0

    E-Mail: dez24.amg@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Detmold

    Adresse

    Hausanschrift

    Leopoldstraße 15

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05231/71-0

    E-Mail: post24@bezreg-detmold.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Detmold - Dezernat 24

    Adresse

    Hausanschrift

    Leopoldstraße 15

    32756 Detmold

    Kontakt

    Fax: 05231 71 1295

    Telefon Festnetz: 05231 71 2400

    E-Mail: post24@bezreg-detmold.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • unterschriebener tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang  
    • alle erlangten Berufsnachweise
    • Kopie des Abschlusszeugnisses oder des Diploms
    • Unterlage über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inklusive Angaben der Fächer und Stunden
    • gegebenenfalls Bestätigung der aktuellen oder künftigen Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers mit Angaben des Arbeitsortes
    • gegebenenfalls Gleichwertigkeitsbescheid, etwa für in Drittländern erworbene Berufsabschlüsse

    Voraussetzungen

    • Sie sind
      • Apothekerin oder Apotheker,
      • Apothekerassistentin oder Apothekerassistent oder
      • Sie verfügen über ein vergleichbares Studium oder eine Ausbildung in den Bereichen
        • der Pharmazie,
        • der Chemie,
        • der Biologie,
        • der Human-
        • oder Veterinärmedizin oder
      • Sie sind Pharmareferentin oder Pharmareferent.

    Für die Anerkennung eines vergleichbaren Studiums oder einer vergleichbaren Ausbildung sind die Prüfungsverordnungen der einzelnen Ausbildungs- und Studienfächer relevant.  

    Ausnahmen, bei denen kein Antrag gestellt werden muss:  

    • Sie verfügen über
      • einen ausländischen Studienabschluss in den Studiengängen nach dem Arzneimittelrecht oder
      • einen ausländischen Berufsabschluss in den Berufen nach dem Arzneimittelrecht.
    • Ihr Studienabschluss oder Berufsabschluss wurde durch eine zuständige deutsche Behörde als gleichwertig anerkannt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Verwaltungsgerichtliche Klage 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Alle Dokumente, die nicht auf Deutsch verfasst wurden, müssen auch in übersetzter Form vorliegen. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einer in

    • Deutschland,
    • den übrigen Vertragsländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder
    • der Schweiz

    bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer erstellt wurden.

    Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einer in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Pharmaberaterin, Pharmaberatung, Pharmaberater Anerkennung, Pharmaberaterin Anerkennung, Pharmazie, Arzneimittel, Arznei, Pharmaberater

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English