Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Erlaubnis

    Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beantragen

    Wenn Sie apothekenpflichtige Arzneimittel versenden wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Der Versand von apothekenpflichtigen Arzneien ist erlaubnispflichtig. Für jede öffentliche Apotheke, über die apothekenpflichtige Arzneimittel versendet werden sollen, ist eine eigene Versandhandelserlaubnis zu beantragen.

    Die Versandhandelstätigkeit darf erst nach erteilter Erlaubnis aufgenommen werden. 

    Hinweise für Steinfurt: Inhalte der zuständigen Stelle

    Online-Dienst

    Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beantragen

    ID: L100002_123901138

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreis Steinfurt

    Adresse

    Hausanschrift

    Tecklenburger Straße 10

    48565 Steinfurt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02551692800

    E-Mail: gesundheitsamt@kreis-steinfurt.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Tecklenburger Straße 10

    48565 Steinfurt

    Kontakt

    Fax: Gesundheitsamt@kreis-steinfurt

    E-Mail: 02551 692800

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Betriebserlaubnis der Apotheke
    • Falls für den Versandhandel Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume genutzt werden sollen: Angaben zu Größe, Beschaffenheit, Einrichtung und Funktion der zusätzlichen Betriebsräume unter Vorlage maßstabsgerechter Grundrisspläne und des Mietvertrags)
    • Versicherung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, die Anforderungen nach dem Apothekengesetz an das Qualitätsmanagement und den Versandvorgang zu erfüllen und den Versandhandel zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb zu erbringen

    Voraussetzungen

    • Der Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke, für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen
    • Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Apothekenbetrieb
    • Ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang muss vorhanden sein

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 11a Apothekengesetz (ApoG)
    • § 43 Absatz 1 Arzneimittelgesetz (AMG)
    • § 17 Absatz 2a und 2b Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

    Verfahrensablauf

    1. Sie reichen Ihren Antrag ein
    2. Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzung
    3. Ggf. fordert die zuständige Behörde Unterlagen nach
    4. Ggf. erfolgt eine Begutachtung der Räumlichkeiten
    5. Die zuständige Behörde stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen die entsprechende Erlaubnis aus

    Fristen

    Der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln darf erst nach Erlaubniserteilung aufgenommen werden.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW), vgl. Tarifstelle 12.1.4.11

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Apothekerin, Betäubungsmittel, Versandapotheke, Arzneimitteleinzelhandel, Versandapotheke, Betäubungsmittel, Arzneimittelüberwachung, Arzneimittelsicherheit, Arzneimittel, Apotheker, Arzneimitteleinzelhandel, Arzneimittelüberwachung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de