Betrieb einer Krankenhausapotheke Erlaubnis

    Betriebserlaubnis für Krankenhausapotheke beantragen

    Für den Betrieb einer Krankenhausapotheke benötigen Sie eine Betriebserlaubnis. Diese können Sie bei der örtlich zuständigen Stelle beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Trägerin oder Träger eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke betreiben wollen, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.

    Die Krankenhausapotheke ist Funktionseinheit eines Krankenhauses. Sie ist für die sichere und ordnungsgemäße Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zuständig.

    Außerdem informiert und berät sie Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte sowie Patientinnen und Patienten über die eingesetzten Arzneimittel und Medizinprodukte.

    Um die Betriebserlaubnis erhalten zu können, müssen Sie die vorgeschriebenen Räumlichkeiten nachweisen und eine Apothekerin oder einen Apotheker, die oder der die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt, als Leitungskraft beschäftigen.

    Ein Krankenhaus benötigt nicht zwingend eine eigene Krankenhausapotheke, sondern kann sich auch von der Apotheke eines anderen Krankenhauses oder einer öffentlichen Apotheke (krankenhausversorgende Apotheke) auf vertraglicher Basis versorgen lassen.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Ausübung der meisten Gewerbe benötigen Sie in Deutschland keine besondere Erlaubnis. In bestimmten Branchen ist abweichend davon eine spezielle Erlaubnis notwendig. Z.B.dann, wenn Sie eine Apotheke oder Handel mit Arzneimitteln betreiben möchten. Um eine Apotheke betreiben zu können, benötigen Sie eine Erlaubnis, die das Gesundheitsamt als zuständige Behörde auf Antrag ausstellt. Nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz-ApoG) kann einem Apotheker bzw. einer Apothekerin die Genehmigung zum Betrieb einer Apotheke und bis zu drei Filialapotheken erteilt werden. Die Erlaubnis gilt ausschließlich für die Person, die sie beantragt hat und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume. Es empfiehlt sich, vor Antragstellung Kontakt mit eine-m/er Amtsapotheker/-in aufzunehmen. Er/Sie gibt Auskunft, welche Unterlagen speziell in Ihrem Fall einzureichen sind und beantwortet gerne Ihre Fragen. Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme). Die Abnahme nimmt der Amtsapotheker/ die Amtsapothekerin vor. Hierbei wird geprüft, ob die Betriebsräume den Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung und anderen einschlägigen Vorschriften entsprechen und einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Abnahmebesichtigung durch den Amtsapotheker muss die Apotheke vollständig betriebsbereit sein. Eine rechtzeitige Vereinbarung des Abnahmetermins mit dem Amtsapotheker/der Amtsapothekerin wird empfohlen. Die Erteilung der Erlaubnis und die Abnahmebesichtigung sind nach dem Landesgebührengesetz und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) gebührenpflichtig. Über den Link:Wirtschaftsserviceportal - Apotheken und Arzneimittel stehen Ihnen folgende Online-Anträge zur Verfügung: Betrieb einer Krankenhausapotheke Erlaubnis Betrieb einer öffentlichen Apotheke Erlaubnis Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Erlaubnis Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln Anzeige

    Online-Dienst

    Apothekenaufsicht

    ID: L100002_123086716

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Herne

    Beschreibung

    Fachbereich Gesundheitsmanagement

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstr. 6

    44649 Herne

    Kontakt

    Fax: 023231612339252

    Telefon Festnetz: 02323163371

    E-Mail: amtsapotheke@herne.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Abteilung 43/1 - Verwaltung/Apothekenaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 6

    44649 Herne

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der für eine Krankenhausapotheke vorgeschriebenen Räume:
      • Grundriss der Apothekenbetriebsräume
      • Größe, Lage, Einrichtung sowie Funktionsbezeichnungen der einzelnen Apothekenbetriebsräume müssen ersichtlich sein
      • Bei Neueröffnung: Kopie der Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde
    • Mitteilung über die Anzahl der Mitarbeitenden, untergliedert nach Fachpersonal und sonstigem Personal

    Von der Leiterin oder dem Leiter der Krankenhausapotheke sind folgende Unterlagen einzureichen:

    • Ausweisdokument, gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
    • tabellarischer Tätigkeitsnachweis nach der Approbation als Apothekerin oder Apotheker
    • Approbationsurkunde (beglaubigte Kopie oder Abschrift)
    • Führungszeugnis, Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde
    • ärztliche Bescheinigung zur Eignung, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten (nicht älter als 3 Monate)
    • Erklärung über
      • die Geschäftsfähigkeit
      • eventuelle Strafverfahren, berufsgerichtliche Verfahren und Ermittlungsverfahren sowie zur Berechtigung der Berufsausübung im Hinblick auf die Prüfung der Zuverlässigkeit
      • den Betrieb weiterer Apotheken
      • das vollständige Vorliegen aller Verträge und Vereinbarungen, die mit der Errichtung und dem Betrieb der Apotheke im Zusammenhang stehen
      • die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben

    Voraussetzungen

    • Sie müssen eine Apothekerin oder einen Apotheker anstellen, die oder der die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt
    • Nachweise über die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume für Krankenhausapotheken

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Apothekengesetz Apothekenbetriebsordnung Arzneimittelgesetz AMVerkRV - Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel Betäubungsmittelgesetz Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Chemikaliengesetz Gefahrstoffverordnung Chemikalien-Verbotsverordnung

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Fristen

    Den Betrieb Ihrer Krankenhausapotheke dürfen Sie erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen die Erlaubnis dazu erteilt hat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Besichtigungstätigkeit, Genehmigung von Versorgungsverträgen und die Erteilung der Erlaubnisse werden grundsätzlich Gebühren erhoben. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben Auskunft zur Gebührenhöhe der einzelnen Dienstleistungen. Zahlungsarten: Nach Bekanntgabe eines Gebührenbescheides muss die Gebühr überwiesen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 26.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Apothekenbetriebserlaubnis, Arzneimittel, Arzneimittelversorgung, Apotheke, Leiter Krankenhausapotheke, Krankenhausversorgungsvertrag, Betrieb Krankenhausapotheke, Krankenhausträger, Leiterin Krankenhausapotheke, Apothekenbetrieb

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English