Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen
Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen
Ihr Kind ist von einer Schul- oder KiTa-Schließung betroffen und Sie können deshalb nicht mehr arbeiten? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.
Beschreibung
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Arbeitgeber, Selbstständige und Arbeitnehmer können eine Entschädigung beantragen für Verdienstausfälle, die Ihnen oder Ihren Arbeitnehmern wegen einer behördlich angeordneten Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder oder einer für das Kind behördlich angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung entstanden sind.
Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Schließung der Betreuungseinrichtung / des Quarantänezeitraums gestellt werden.
Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen.
Die Entschädigungshöhe beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird im Fall von nicht alleinerziehenden Personen für bis zu zehn Wochen, im Fall von alleinerziehenden Personen bis zu 20 Wochen, jährlich gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von EUR 2.016 € begrenzt.
Zudem werden auch Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung anteilig erstattet.
Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen
Erwerbstätige Sorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls, wenn Schulen oder KiTas aus Infektionsgründen geschlossen wurden und sie die Betreuung ihres Kindes oder ihrer Kinder selbst sicherstellen.
Kinder dürfen das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für behinderte Kinder gilt diese Altersbeschränkung nicht. Der Anspruch gilt auch für Pflegekinder.
Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.
Die Entschädigung wird maximal für eine Schließzeit von 10 Wochen gewährt. Sie beträgt 67% Ihres Nettoverdienstes, für einen vollen Monat höchstens 2.016 Euro.
Wenn die Einrichtung wegen Ferien ohnehin schließen würde, gilt diese Regelung grundsätzlich nicht.
Sofern Sie mit einer Horteinrichtung einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, besteht auch während der Schulferien ein Anspruch auf Entschädigung.
Bevor Sie diese Entschädigung erhalten, müssen Sie alle anderweitigen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten ausschöpfen. Das sind z.B. Kinderbetreuung durch Familienangehörige oder Freunde, Homeoffice, Abbau von Zeitguthaben oder übertragener Resturlaub.
Ist der Arbeitnehmer selbst unter Quarantäne gestellt worden, richtet sich die Entschädigung nach § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes.
Arbeitsunfähigkeit schließt den Entschädigungsanspruch aus.
Eine Betreuung durch sogenannte Risikogruppen ist zu vermeiden. Hierzu zählen vor allem ältere oder Personen mit Vorerkrankungen.
Bei Kurzarbeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:
Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin zahlt Ihnen die Entschädigung für die Dauer der Schließzeit, längstens für 10 Wochen. Dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin werden die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet.
Deshalb informieren Sie Ihren Arbeitergeber oder Ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Ihre Kinderbetreuungssituation, damit diese/r eine Entschädigung beantragen kann. Falls Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin (insbesondere kleinere Unternehmen) nicht in Vorleistungen gehen können, können Vorschüsse in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages beantragt werden.
In Ausnahmefällen können Sie den Antrag auf Entschädigung selbst einreichen.
Für Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen gilt:
Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten für die Dauer der Schließzeit, längstens für 10 Wochen (Vorleistung) auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen.
Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Verdienstausfallzeitraums gestellt werden.
Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.
Es werden 80 % der pauschal ermittelten Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
Für Selbstständige gilt:
Sie erhalten die Erstattung direkt von der zuständigen Behörde.
Für die Berechnung des Verdienstausfalls wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.
Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich ebenfalls erstatten lassen.
Soziale Sicherungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.
Online-Dienst
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung beantragen für Reg.-Bez. Köln
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Landschaftsverband Rheinland - Abteilung Soziales Entschädigungsrecht
Adresse
Postanschrift
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Die Antragstellung erfolgt online über https://www.ifsg-online.de. Der Verfahrensablauf variiert je nach Art der Beschäftigung:
Bei Selbstständigen:
- Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
- falls verfügbar: Nachweis über Einkommensausfall im Zeitraum der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung
Bei Arbeitgebern:
- Lohnnachweise der 2 Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und für die Monate, für die die Erstattung geltend gemacht wird
Bei Arbeitnehmern:
- Lohnnachweise der 2 Monate vor Verdienstausfall und für die Monate, für die die Entschädigung geltend gemacht wird.
Ggf. weitere Dokumente:
- Falls Ihre zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz, Bremen oder Thüringen liegt, die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung über die behördlich angeordnete Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung. Für alle anderen Länder ist dieser Nachweis optional. Eine Vorlage können Sie hier herunterladen: https://www.ifsg-online.de/antrag-bei-einem-betreuungserfordernis.html
- Falls verfügbar: Nachweis über die behördlich angeordnete Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen, Nachweis über Quarantäne des Kindes, Nachweise über die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, bspw. ein Behindertenausweis
- Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberater): Vollmacht
Falls erforderlich werden weitere Nachweise im Rahmen der Bearbeitung durch die zuständigen Stellen angefordert.
Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen
Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen:
- Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie online)
- Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen haben in jedem Fall die Abrechnungen der Entschädigungen und die letzten beiden Verdienstnachweise für die betroffenen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen als Anlage beizufügen.
Für Selbstständige:
- Antrag (online)
- Als Nachweis für Selbständige dient der letzte Einkommensteuerbescheid oder eine Bescheinigung des beauftragten Steuerbüros über die Höhe des Verdienstausfalls.
Formulare
Online-Antragstellung unter https://ifsg-online.de
Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen
Auf Webseite:
https://ifsg-online.de/antrag-bei-einem-betreuungserfordernis.html
- Arbeitgeber Formular:
https://ifsg-antrag.de/antrag/form/display.do?%24context=53ECBC92D2537DAE4687
- Formular für Selbständige:
https://ifsg-antrag.de/antrag/form/display.do?%24context=407CAF6A32347DAFD5B5
Voraussetzungen
- Es bestand ein in § 56 Abs. 1a IfSG beschriebenes Betreuungserfordernis, da eine Behörde die Absonderung (Quarantäne) des Kindes bzw. des Menschen mit Behinderung angeordnet hat oder eine Betreuungseinrichtung geschlossen wurde.
- Es fallen keine gesetzlichen Feiertage oder Ferien der Schule bzw. der Betreuungseinrichtung in den Betreuungszeitraum, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
- Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
- Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung). Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Ende des fraglichen Zeitraums gestellt werden.
- Es wurde nicht für den gleichen Zeitraum Kinderkrankengeld nach SGB V oder eine sonstige Ausgleichsleistung (z.B. Betreuungsentschädigung NRW) in Anspruch genommen.
Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen
Eltern haben Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls wegen Kinderbetreuung, wenn
- Sie Ihr Kind/ Ihre Kinder aufgrund der Schließung einer Betreuungseinrichtung oder Schule durch Behörden selbst betreuen
- Und Ihr Kind jünger als 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist
- Und Sie einen Verdienstausfall haben
- Und Sie für dieses Kind sorgeberechtigt sind
- Und Sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen
Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt online über https://www.ifsg-online.de. Der Verfahrensablauf variiert je nach Beschäftigungsstatus:
Als Arbeitnehmer erhalten Sie die Entschädigung von Ihrem Arbeitgeber ausbezahlt.
Als Arbeitgeber können Sie sich die Entschädigung anschließend über den Arbeitgeberantrag erstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Angestellte gemeinsam stellen.
Selbstständige können den Antrag selbst stellen.
Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt.
Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen
Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.
Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.
Fristen
Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen
Kosten
Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ifsg-online.de
Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen
Als Arbeitnehmer bitte Antrag über den Arbeitgeber stellen lassen.
Weitere Informationen
Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.05.2022
Stichwörter
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Schulschließung, Schulschließung, Kitaschließung, Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung, Verdienstausfallentschädigung, Verdienstausfall, Infektionsschutzgesetz, §56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG), KiTa-Schließung, Kinderquarantäne
Metainformation
- Ursprungsportal: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen
- Ursprungsportal: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen in Reg.-Bez. Köln
- Ursprungsportal: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen in Reg.-Bez. Düsseldorf