Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

    Wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von behördlich angeordneter Quarantäne bzw. Tätigkeitsverbot haben, können Sie eine Entschädigung erhalten.

    Beschreibung

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. 

    Wenn Sie durch eine behördliche Maßnahme aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter häuslicher Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des entstandenen Verdienstausfalls. 

    Wie Sie die Entschädigung erhalten, hängt von der Art Ihrer Beschäftigung ab:

    Als Arbeitnehmer erhalten Sie die Entschädigung in den ersten sechs Wochen direkt von Ihrem Arbeitgeber ausbezahlt.

    Als Arbeitgeber können Sie sich ihre Aufwendungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

    Selbständige können die Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren rückwirkend nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.

    Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen. 

    Die Entschädigungshöhe ist abhängig vom Verdienstausfall: Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe von 67 % des entstandenen Verdienstausfalls gewährt. Zudem werden auch Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung anteilig erstattet.

    Hinweise für Leopoldshöhe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die von Ihnen aufgerufene Dienstleistung wird von einer anderen Behörde angeboten. Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung erhalten Sie über den hinterlegten Link.

    Online-Dienst

    Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz beantragen

    ID: L100002_121924086

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    FamilienServiceBüro

    Beschreibung

    Das FamilienServiceBüro ist dem Fachbereich III - Bildung / Soziales zugeordnet.

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstraße 33

    33818 Leopoldshöhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5208 991-196

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen variieren nach Art der Beschäftigung:

    Für Selbstständige:

    • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
    • Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
    • Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
    • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
    • Ggfls. Nachweise zum Impfstatus

    Für Arbeitgeber:

    • Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmer*in
    • Lohnnachweise für die Monate, für welche die Erstattung geltend gemacht wird, je Arbeitnehmer*in
    • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
    • Ggfls. Nachweise zum Impfstatus

    Für Bevollmächtigte:

    • Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberater) reichen Sie bitte eine Vollmacht ein

    Voraussetzungen

    • Es bestand eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
    • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
    • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
    • Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Antragstellung erfolgt online über https://www.ifsg-online.de. Der Verfahrensablauf variiert je nach Art der Beschäftigung: 

    Bei Arbeitnehmern:

    Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von ihren Arbeitgebern. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.

    Bei Arbeitgebern:

    Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer*innen gemeinsam stellen.

    Bei Selbstständigen:

    Selbstständige können den Antrag selbst stellen.

    Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt.

    Fristen

    Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.

    Antragsfrist: 24 Monate (Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot spätestens 24 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen. Bei einer Absonderung müssen Sie den Antrag innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Absonderung stellen.)

    Bearbeitungsdauer

    Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ifsg-online.de

    Weitere Informationen

    Allgemeine und weiterführende Informationen zur Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz https://ifsg-online.de Informationen zu Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbots https://www.ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Verdienstausfallentschädigung, Entschädigung, Tätigkeitsverbot, Infektionsschutz, Absonderung, Quarantäne, Quarantäne, Infektionsschutzgesetz, Verdienstausfall, Infektion, Homeoffice

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de