Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen Benachrichtigung über Kopflausbefall in der Schule oder der Kindertagesstätte

    Kopflausbefall in der Schule oder der Kindertagesstätte Benachrichtigung

    Melden Sie Kopflausbefall bei Kindern umgehend.

    Beschreibung

    Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopflausbefall feststellen, muss die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind regelmäßig besucht (zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen oder ähnliche Einrichtungen) unverzüglich informiert werden.

    Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.

    Kopflausbefall ist die häufigste parasitäre Erkrankung in Europa. Kopfläuse kann jeder bekommen. Dies ist nicht auf mangelnde Hygiene zurückzuführen. Besonders an Orten, wo viele Kinder zusammenkommen, übertragen sich Kopfläuse schnell.

    Kinder mit Kopfläusen dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis eine Weiterverbreitung der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

    Eine ärztliche Bescheinigung wird nur verlangt, wenn bei einer Person innerhalb von vier Wochen wiederholt Läuse auftraten. Dieses entspricht den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.
     

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hygieneüberwachung durch das Gesundheitsamt Immer dann, wenn viele Menschen auf engem Raum beisammen sind oder medizinisch behandelt und gepflegt werden, besteht ein erhöhtes Risiko zur Übertragung von Krankheitserregern. Das Infektionsschutzgesetz fordert deshalb, dass unter anderem Einrichtungen der Kinderbetreuung, Altenpflegeheime und Krankenhäuser in speziellen Hygieneplänen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Einhaltung der infektionshygienischen Anforderungen festschreiben. Zu den Aufgaben des Gesundheitsamtes gehören regelmäßige Hygienebegehungen in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen sowie in Einrichtungen der Körper- und Schönheitspflege. Damit wird das Ziel verfolgt, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionskrankheiten frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. In Deutschland sind gemäß § 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Ärzte, Leiter von medizinischen Laboratorien, Tierärzte, Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen zur Meldung von Krankheiten beziehungsweise Krankheitserregern verpflichtet. Die meldepflichtigen Krankheiten (§ 6) und Krankheitserreger (§ 7) sind im IfSG festgelegt. Krankheiten nach § 6 Abs. 1 und 2 des IfSG und Krankheitserreger nach § 7 Abs. 1 und 2 IfSG sind - auch unabhängig voneinander - namentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.

    Online-Dienst

    Gesundheitsaufsicht

    ID: L100002_123084771

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 43/2 - Gesundheitsamt - Amtsärztlicher Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 6

    44649 Herne

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.
    • Bei einmaligem Befall ist eine Bestätigung über die sachgerechte Behandlung für die Wiederzulassung ausreichend.

    Formulare

    - Formular: Meldeformular bei Kopflausbefall  
    - Formular: Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.

    Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.

    Voraussetzungen

    Sie stellen bei Ihrem Kind Kopflausbefall fest.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 33 und 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html
     

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Infektionsschutzgesetz

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie als Elternteil die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung umgehend schriftlich oder mündlich über einen Kopflausbefall Ihres Kindes. Informieren Sie möglichst auch die Elternteile der Kinder, mit denen Ihr Kind viel Kontakt hat. 
    • Behandeln Sie Ihr Kind mit den ärztlich vorgeschriebenen Mitteln in den angegebenen Intervallen. 
    • Sind keine Läuse oder vermehrungsfähige Nissen mehr auf dem Kopf Ihres Kindes, darf es wieder wie gewohnt die Kindertagesstätte besuchen.

    Fristen

    Sobald Sie als Elternteil feststellen, dass ihr Kind Kopfläuse hat, müssen Sie die Einrichtung, die Ihr Kind besucht, unverzüglich informieren.

    Bearbeitungsdauer

    Keine

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Weitere Informationen

    Kopfläuse - was tun?
    Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
    https://www.kindergesundheit-info.de/themen/krankes-kind/kopflaeuse/

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona am 06.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Stichwörter

    Läuse, Pedikulose, Kopflaus, Pediculus humanus capitis, Verlausung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de