Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung Durchführung bei Jugendlichen

    Jugendgesundheitsuntersuchung

    Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.

    Beschreibung

    Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder und Jugendliche, die auch als U-Untersuchungen und J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten z.B. die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene.

    Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9) der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst übernimmt Aufgaben nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein Schwerpunkt sind kinderärztliche, entwicklungspädiatrische Untersuchungen und Beratung bei entwicklungsauffälligen und behinderten Kindern im Kleinkind- und Vorschulalter. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Kind zusätzliche Unterstützung durch eine Einzelintegration im Kindergarten benötigt oder in einen heilpädagogischen Kindergarten aufgenommen werden soll. Wenn auf Empfehlung des Kinderarztes untersucht werden soll, ob eine umfassende Frühförderung (Komplexleistung Frühförderung) des Kindes notwendig ist, übernimmt im Kreis Gütersloh der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst die kinderärztliche Diagnostik in Kooperation mit interdisziplinär arbeitenden Frühförderstellen. All diese Unterstützungen sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst bietet in einigen Schulen (vor allem in Förderschulen) regelmäßige schulärztliche Sprechstunden für Jugendliche an mit medizinischem "body-check" und individueller ärztlicher Beratung.Bei der Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes führt der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst die schulärztliche Untersuchung durch, ebenso bei Antrag auf Erstattung von Schülerfahrkosten oder wenn bei Schulproblemen eine schulärztliche Untersuchung erforderlich ist. Bei allen Untersuchungen wird ein Hör- und Sehtest durchgeführt , sowie eine Kontrolle des Impfbuches, ggf. Impfberatung. In den weiterführenden Schulen werden zusätzlich Impfberatungen vor Ort durchgeführt.

    Online-Dienst

    Kinder- und Jugendgesundheitsdienst: Sprechstunde

    ID: L100002_121977913

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.

    Zuständigkeit

    Zuständige Krankenkasse

    Ansprechpartner

    6.2.2: Kinder- und Jugendgesundheitsdienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241 85-1613

    E-Mail: abt24_kjgd@kreis-guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundheitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft ("Gelbes Heft"), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gelbes Vorsorgeheft Impfausweis ggf. Arztberichte, Entwicklungsberichte

    Formulare

    Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.

    Voraussetzungen

    Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten: 

    • U1 Unmittelbar nach der Geburt
    • U2 3.-10. Lebenstag
    • U3 4.-5. Lebenswoche
    • U4 3.-4. Lebensmonat
    • U5 6.-7. Lebensmonat
    • U6 10.-12. Lebensmonat
    • U7 21.-24. Lebensmonat
    • U7a 34.-36. Lebensmonat
    • U8 46.-48. Lebensmonat
    • U9 60.-64. Lebensmonat
    • J1 13. -14. Lebensjahr

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

    Kosten

    Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.

    Weitere Informationen

    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 16.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Jugendliche, U-Untersuchung, J1, Kinder-Richtlinie, Kinder, U1 bis U9, Krankenkassenleistung, Gesundheitsuntersuchung, Kassenleistung, Gesundheit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de