Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung Durchführung bei Kindern

    Früherkennungsuntersuchungen für Kinder

    Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.

    Beschreibung

    Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder und Jugendliche, die auch als U-Untersuchungen und J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten z.B. die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene.

    Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9) der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).

    Hinweise für Wesel: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Arbeitskreis Zahnmedizinische Prophylaxe ist zusammen mit dem Zahnärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes seit 1988 für die Förderung der Zahngesundheit der Kinder und Jugendlichen im Kreis Wesel zuständig.MitgliederAOK Rheinland/HamburgIKK classicBKK Arbeitsgemeinschaft NRW (BAN)KnappschaftSozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)Zahnärztekammer Nordrhein und Kassenzahnärztliche Vereinigung NordrheinKreis WeselGrundlagen der ZahnprophylaxeParagraph 13 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)Paragraph 21 des Sozialgesetzbuches (SGB 5)Paragraph 54 des Schulgesetzes Nordhrein-Westfalen (SchG NRW)Paragraph 12 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)Satzung des Arbeitskreises Zahnmedizinische ProphylaxeDie aufsuchende zahnmedizinische Gruppenprophylaxe findet in Kindergärten und Schulen statt und beinhaltet u. a. regelmäßige zahnärztliche Untersuchungen und Fluoridierungen in Schulen. Während die Maßnahmen in Schulen ausschließlich durch das Team des Zahnärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes durchgeführt werden, werden Kindergärten überwiegend durch niedergelassene Zahnarztpraxen betreut. Diese arbeiten im Auftrage des Arbeitskreises Zahnmedizinische Prophylaxe.

    Online-Dienst

    Früherkennungsuntersuchungen für Kinder

    ID: L100002_123906773

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.

    Zuständigkeit

    Zuständige Krankenkasse

    Ansprechpartner

    Für Kreis Wesel (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundheitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft ("Gelbes Heft"), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.

    Hinweise für Wesel: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zahnmedizinische Prophylaxe

    Formulare

    Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.

    Voraussetzungen

    Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten: 

    • U1 Unmittelbar nach der Geburt
    • U2 3.-10. Lebenstag
    • U3 4.-5. Lebenswoche
    • U4 3.-4. Lebensmonat
    • U5 6.-7. Lebensmonat
    • U6 10.-12. Lebensmonat
    • U7 21.-24. Lebensmonat
    • U7a 34.-36. Lebensmonat
    • U8 46.-48. Lebensmonat
    • U9 60.-64. Lebensmonat
    • J1 13. -14. Lebensjahr

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

    Kosten

    Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.

    Weitere Informationen

    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 16.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Stichwörter

    Jugendliche, Kassenleistung, U1 bis U9, Gesundheit, Gesundheitsuntersuchung, Kinder, Kinder-Richtlinie, U-Untersuchung, J1, Krankenkassenleistung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de