Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Veränderungen anzeigen

    Wenn Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Beschreibung

    Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie:

    • wesentliche Veränderungen wie Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder Entsorgungsmaßnahmen vornehmen,
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden, oder
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufnehmen.

    Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. 

    Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patientinnen und Patienten durchführen. Das sind beispielsweise:

    • Ärztinnen und Ärzte,
    • Zahnärztinnen und Zahnärzte und
    • Tierärztinnen und Tierärzte.

    Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die

    • über eine Erlaubnis verfügt oder
    • von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist,

    dann müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.Wer eine erlaubnispflichtige Tätigkeit i.S.d. § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 50 IfSG).Nach § 75 IfSG wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.

    Online-Dienst

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Veränderungen anzeigen

    ID: L100002_121729359

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    53/3 Gutachten, Sozialpsychiatrie, Infektions- und Umwelthygiene

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 17:00Dienstag: 08:00 - 17:00Mittwoch: 08:00 - 17:00Donnerstag: 08:00 - 17:00Freitag: 08:00 - 17:00

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Kreis Viersen

    Beschreibung

    Gesundheitsamt Viersen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02162391456

    E-Mail: post@kreis-viersen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten
    • Unterlagen zu den Änderungen der Entsorgungsmaßnahmen
    • Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

    Voraussetzungen

    • Erlaubnis oder Ausnahme beziehungsweise Freistellung
    • Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür sind vor allem
      • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
      • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen die Anzeige unverzüglich
    • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,
      • ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern fortführen, beziehungsweise wiederaufnehmen dürfen, oder
      • ob Sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

    Fristen

    Jede wesentliche Veränderung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Mindestens 30 Tage vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dies der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden.

    Kosten

    Abgabe kostenfrei

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es können Gebühren anfallen.Zahlungsziel: Die Gebühren ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Für die Entscheidung über die Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG ist nach der Tarifstelle 12.1.13.5 des Allgemeinen Gebührentarifs eine Rahmengebühr in Höhe von 150,00 € bis 1.500,00 € vorgesehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 27.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Forschungseinrichtungen, Labore, Krankheitserreger, Parasiten, Arztpraxen, Bakterien, Experimente, Forschung, Pilze, Gesundheitsgefährdung, Tätigkeit mit Krankheitserregern, Agens, Viren, Infektionsschutz, Prionen, Veränderungsanzeige, Hygiene

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English