Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen

    Wenn Sie eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern haben und Sie diese erstmalig aufnehmen wollen, dann müssen Sie das der zuständigen Stelle anzeigen.

    Beschreibung

    Unter dem Begriff "Krankheitserreger" sind vermehrungsfähige Agens zu verstehen. Dazu zählen beispielsweise:

    • Viren
    • Bakterien
    • Pilze
    • Parasiten
    • oder sonstige biologisch übertragbare Agens

    Die können bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen.

    Wenn Sie als verantwortliche Person beziehungsweise als Erlaubnis-Inhaberin oder Erlaubnis-Inhaber beabsichtigen, Tätigkeiten mit Krankheitserregern, erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig aufzunehmen, müssen Sie das der zuständigen Behörde anzeigen.

    Die Anzeigepflicht besteht bei einer neuen, noch nicht gemeldeten Tätigkeit. Sie gilt aber auch dann, wenn diese Tätigkeit bereits früher von einer anderen verantwortlichen Person beziehungsweise Erlaubnis-Inhaberin oder Erlaubnis-Inhaber gemeldet wurde. Die Tätigkeit gilt erst dann als aufgenommen, wenn die verantwortliche Person zuvor noch nie mit dem Krankheitserreger tätig war.

    Für Mitarbeitende, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind, besteht keine Anzeigepflicht.

    Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten:

    • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
    • mikrobiologische Untersuchungen und Methoden zum Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger mithilfe von Verfahrensschritten zur gezielten Anreicherung beziehungsweise Vermehrung von Krankheitserregern.

    Auch wenn keine Erlaubnis benötigt wird, muss eine Person, die mit Krankheitserregern arbeitet, diese Tätigkeit dennoch anzeigen.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unter dem Begriff "Krankheitserreger" sind vermehrungsfähige Agens (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologisch übertragbare Agens zu verstehen, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können. Erstanzeige: Wenn Sie als verantwortliche Person beziehungsweise als Erlaubnis-Inhaber*in die Aufnahme konkreter Tätigkeiten mit Krankheitserregern (erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) beabsichtigen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um bereits früher angezeigte Tätigkeiten von einer anderen verantwortlichen Person beziehungsweise Erlaubnis-Inhaber*in handelt, oder ob es sich um neue, noch nicht angezeigte Tätigkeiten handelt. Die Tätigkeit wird "erstmalig" aufgenommen, wenn die verantwortliche Person zuvor noch nie mit dem konkreten Krankheitserreger tätig war. Keine Anzeigepflicht besteht für Mitarbeitende, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind. Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere: Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern, mikrobiologische Untersuchungen und Methoden zum Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger und die gezielte Anreicherung beziehungsweise Vermehrung von Krankheitserregern. Wichtig: Auch wer keine Erlaubnis benötigt, aber Tätigkeiten mit Krankheitserregern durchführt, muss dies anzeigen. Änderungsanzeige: Wenn Sie bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt haben, müssen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen, die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufnehmen. Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind unter anderem Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patient*innen durchführen. Das sind beispielsweise Ärzt*innen, Zahnärzt*innen und Tierärzt*innen. Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.

    Online-Dienst

    Anzeige oder Änderungsanzeige von Tätigkeiten mit Krankheitserregern

    ID: L100002_123335649

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Leverkusen

    Beschreibung

    Fachbereich Medizinischer Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 105

    51373 Leverkusen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02144065301

    E-Mail: postmaster@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • beglaubigte Kopie der Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit
    • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten
    • Angaben zu Entsorgungsmaßnahmen:
      • Auflistung beziehungsweise namentliche Nennung der Krankheitserreger
      • Darstellung der Entsorgungswege und der Entsorgungsverfahren für infektiöses Entsorgungsgut
    • Angaben zum Vorhandensein eines Tierstalls
    • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen:
      • Vorlage des Grundrissplanes mit Funktionsausweisung der Räume, das heißt Benennung der Etage, Darstellung der Zugangswege,
      • Benennung der Laborräume für mikrobiologische Arbeiten,
      • Beschreibung der Funktion der Laborräume.
      • Beschreibung der Abgrenzung zu anderen Bereichen, in denen keine Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der angegebenen Risikogruppe ausgeführt werden.
      • Eine Beurteilung der Gefährdung und Zuordnung der Tätigkeiten zu einer Schutzstufe
      • Darstellung der Raumausstattung und der Raumaufteilung. Es wird eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsräume gefordert, insbesondere Beschreibung der Oberflächen, Labortische, Installationen, Be- und Entlüftungssysteme, Fenster, Schreibtische.
      • Darstellung der Ver- und Entsorgungsbereiche, der Nebenräume, der eventuellen Tierställe und der technischen Ausstattung.
      • Erstellung einer Laborgeräte-Liste mit Standortangabe, insbesondere Beschreibung des Dampfsterilisators, die der Entsorgung von biologischen Arbeitsstoffen dient.
      • Angaben über Wartung, Wirksamkeitskontrollen sowie Beschreibung der Abfallbehälter für die Entsorgung von mikrobiologischem Abfall.
    • Darstellung der Schutzmaßnahmen:
      • Nachweis von Schutzmaßnahmen für gezielte und ungezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
      • Darstellung der Kennzeichnung der Arbeitsstätten, insbesondere Aufstellung der Türen, Sammelbehälter und Einrichtungsgegenstände mit dem Symbol für Biogefährdung
    • Vorlage der Betriebsanweisung
    • Vorlage des Hygieneplanes
    • Angaben zum Vorhandensein eines Tierstalls

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erstanzeige: Bei einer Erstanzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen: Ausweisdokument, Beglaubigte Abschrift der Erlaubnis nach § 44 IfSG (sofern diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde) oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit im Sinne von § 45 IfSG, Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen:a) Auflistung bzw. namentliche Nennung der Krankheitserreger gemäß § 49 Abs. 1 S. 2 IfSG und Einstufung der Erreger (biologische Arbeitsstoffe) in Risikogruppen gemäß der Biostoffverordnung und b) Darstellung der Entsorgungswege und der Entsorgungsverfahren für infektiöses Entsorgungsgut (TRBA 100 und DIN EN12740), Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen: a) Vorlage des Grundrissplanes mit Funktionsausweisung der Räume, d. h. Benennung der Etage, Darstellung der Zugangswege, Benennung der Laborräume für mikrobiologische Arbeiten, Beschreibung der Funktion der Laborräume,b) Beschreibung der Abgrenzung zu anderen Bereichen in denen keine Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der angegebenen Risikogruppe ausgeführt werden,c) Gefährdungsbeurteilung und Zuordnung der Tätigkeiten zu einer Schutzstufe gemäß Biostoffverordnung,d) Darstellung der Raumausstattung und der Raumaufteilung. Es wird eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsräume gefordert, insbesondere Beschreibung der Oberflächen, Labortische, Installationen, Be- und Entlüftungssysteme, Fenster, Schreibtische,e) Darstellung der Ver- und Entsorgungsbereiche, der Nebenräume, der evtl. Tierställe und der technischen Ausstattung,f) Erstellung einer Laborgeräte-Liste mit Standortangabe, insbesondere Beschreibung des Dampfsterilisators, der der Entsorgung von biologischen Arbeitsstoffen dient. Dabei sind auch Angaben über Wartung, Wirksamkeitskontrollen sowie Beschreibung der Abfallbehälter für die Entsorgung von mikrobiologischem Abfall erforderlich, Darstellung der Schutzmaßnahmen:a) Nachweis von Schutzmaßnahmen für gezielte und ungezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien gemäß "Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe",b) Darstellung der Kennzeichnung der Arbeitsstätten, insbesondere Aufstellung der Türen, Sammmelbehälter und Einrichtungsgegenstände mit dem Symbol für Biogefährdung gemäß "Biostoffverordnung Anhang I" oder DIN-Norm "Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Sicherheitskennzeichnung". (Biostoffverordnung Anhang I oder DIN 58956-10), Vorlage der Betriebsanweisung gemäß Biostoffverordnung und DIN-Norm "Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Organisationsplan", Vorlage des Hygieneplanes gemäß "Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe" und DIN-Norm "Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Hygieneplan") und Angaben zum Vorhandensein eines Tierstalls. Änderungsanzeige: Wesentliche Veränderungen sind durch einzureichende Unterlagen zu belegen: Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen, Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen und wenn nötig, Angaben zur Erlaubnisfreiheit. Darüber hinaus wird auch hier ein Ausweisdokument benötigt.

    Voraussetzungen

    • Erlaubnis oder Ausnahme beziehungsweise Freistellung
    • Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür sind vor allem
      • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
      • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erlaubnis gemäß § 44 Infektionsschutzgesetz oder Freistellung nach § 45 Infektionsschutzgesetz. Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür müssen vor allem: a) für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden undb) die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    DIN EN12740 - Leitfaden für die Behandlung, Inaktivierung und Prüfung von Abfällen

    DIN 30739 - Behälter für ansteckungsgefährlichen Abfall mit einem Nennvolumen von 30 l bis 60 l

    DIN 58956-10 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Sicherheitskennzeichnung

    DIN 58956-3 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Organisationsplan

    DIN 58956-5 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Hygieneplan

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 45 Infektionsschutzgesetz (IfSG) §§ 4 - 7 Biostoffverordnung (BioStoffV)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie zeigen die Tätigkeit mindesten 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme bei der zuständigen Stelle an.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie stellen die Anzeige unverzüglich. Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet, ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern fortführen, beziehungsweise wiederaufnehmen dürfen, oder ob Sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

    Fristen

    Die Tätigkeit ist mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.

    Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit erlaubt wird.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Tätigkeit ist mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    30 Tage nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

    Kosten

    Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 27.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Labore, Arztpraxen, Viren, Parasiten, Prionen, Agens, Forschungseinrichtungen, Anzeige, Forschung, Pilze, Bakterien, Infektionsschutz, Meldung, Gesundheitsgefährdung, Tätigkeit mit Krankheitserregern, Hygiene, Experimente, Krankheitserreger

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English