Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Erlaubnis beantragen

    Wenn Sie Krankheitserreger nach Deutschland einführen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn Sie als verantwortliche Person

    • Krankheitserreger nach Deutschland einführen,
    • aus Deutschland ausführen,
    • aufbewahren,
    • abgeben oder
    • mit ihnen arbeiten wollen.

    Als Krankheitserreger gelten

    • Viren,
    • Bakterien,
    • Pilze,
    • Parasiten und
    • sonstige Agens, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

    Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:

    • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
    • mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger mithilfe von Verfahrensschritten zur gezielten Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern;

    Bestimmte Tätigkeiten oder Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patientinnen und Patienten durchführen sind von der Erlaubnispflicht befreit. Dazu zählen:

    • Ärztinnen und Ärzte,
    • Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
    • Tierärztinnen und Tierärzte;
    • Personen, die
      • Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
      • die erforderliche Sachkunde besitzen und
      • die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt;
    • Mitarbeitende, die
      • unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist;
    • bestimmte Verfahren, zum Beispiel Sterilitätsprüfungen;

    Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Tätigkeitsbeginn bei der für Sie zuständige Behörde. Sie müssen Ihre Tätigkeit dort melden.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können. Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere: Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern oder sonstigen Erregern im Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger, die gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern. Bestimmte Personen oder Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht befreit: Ärzt*innen, Zahnärzt*innen sowie Tierärzt*innen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patient*innen durchführen, Personen, diea) Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen,b) die erforderliche Sachkunde besitzen undc) die die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt, Mitarbeitende, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist und bestimmte Verfahren (z. B. Sterilitätsprüfungen). Eine Erlaubnis nach § 44 IfSG ist nicht erforderlich für Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Überwachung des Verkehrs mita) Arzneimitteln,b) Tierarzneimitteln,c) Medizinprodukten, Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhalten, Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, wenna) diese durch die in § 45 Abs. 1 IfSG bezeichneten Personen durchgeführt werden,b) der Qualitätssicherung von mikrobiologischen Untersuchungen nach § 45 Abs. 1 dienen undc) von der jeweiligen Berufskammer vorgesehen sind.

    Online-Dienst

    Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern

    ID: L100002_123329640

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Leverkusen

    Beschreibung

    Fachbereich Medizinischer Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 105

    51373 Leverkusen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02144065301

    E-Mail: postmaster@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis eines Studienabschlusses:

    • Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human, Zahn oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder
    • Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung beziehungsweise Examen

    Tätigkeitsnachweis:

    • Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oder
    • Nachweis einer anderen zweijährigen hauptberuflichen Arbeit in der Bakterio, Myko, Parasito- oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde

    Nachweis der Zuverlässigkeit:

    • Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Unterlagen sind vorzulegen: Ausweisdokument, Lebenslauf, Nachweise eines Studienabschlusses:a) Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oderb) Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten (Nachweis der mikrobiologischen Lehrinhalte durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung/Examen). Tätigkeitsnachweis:a) Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oderb) Nachweis einer anderen zweijährigen hauptberuflichen Arbeit in der Bakterio-, Myko-, Parasito- oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde. Nachweis der Zuverlässigkeit:Bundeszentralregisterauszug (Belegart 0)

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis und können diese nachweisen durch:
    • einen der folgenden Studienabschlüsse:
      • Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
      • Pharmazie
      • naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
      • eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
    • Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.

    Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
     

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis und können diese nachweisen durch: Einen der folgenden Studienabschlüsse:a) Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin,b) Pharmaziec) Naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern. Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 44 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 45 Infektionsschutzgesetz § 46 Infektionsschutzgesetz § 47 Infektionsschutzgesetz § 49 Infektionsschutzgesetz

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Erlaubnis bei der für Sie zuständige Behörde.
    • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen. Danach erhalten Sie die gewünschte Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
    • Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken, oder mit Auflagen verbinden.

    Fristen

    Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten.)

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten.Bearbeitungsdauer: 3 Monate

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 27.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Gesundheitsamt, Experimente, Gesundheitsgefährdung, Labore, Forschungseinrichtungen, Erlaubnispflicht, Parasiten, Pilze, Forschung, Agens, Bakterien, Arztpraxen, Infektionsschutz, Viren, Krankheitserreger

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English