Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Beschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz für Personal im Umgang mit Lebensmitteln findet online und nur für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz oder Tätigkeit im Rhein-Sieg-Kreis statt. Im Einzelfall kann die Belehrung auch schriftlich erfolgen. Sie können folgende Dienstleistungen online in Anspruch nehmen: Gebührenpflichtige Erstbelehrung (Die Gebühr ist direkt online zu bezahlen) Antrag auf gebührenfreie Belehrung Antrag auf Ausstellung eines Duplikats der Erstbelehrung (Die Gebühr ist direkt online zu bezahlen) Sammelmeldung für Schulen/ Betriebe Belehrungsfilm (für die Online-Belehrung) (nur für Personen, die über Schule/ Betrieb online angemeldet wurden) Sie können eine schriftliche Belehrung per E-Mail beantragen.

    Online-Dienst

    Rhein-Sieg-Kreis: Belehrung für das Lebensmittelpersonal

    ID: L100002_121898868

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Rhein-Sieg-Kreis: Gesundheitsamt

    Beschreibung

    Eine Übersicht aller Dienstleistungen des Gesundheitsamts stellt der Rhein-Sieg-Kreis auf seiner Internetseite bereit.

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiser-Wilhelm-Platz 1

    53721 Siegburg

    Kontakt

    Fax: 02241 132179

    Telefon Festnetz: 02241 133-535

    E-Mail: gesundheitsamt@rhein-sieg-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausweis oder Reisepass gegebenenfalls Dolmetscherin/ Dolmetscher in Ihrer Sprache bei Minderjährigen: Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder schriftliche Einwilligung auf einem Vordruck

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zur Durchführung der verschiedenen Online-Leistungen benötigen Sie ein BundID-Konto. Eine Anmeldung mittels Benutzername und Passwort ist ausreichend.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Werden die Gebühren von Ihrem Arbeitgeber oder einer Einrichtung übernommen, ist eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung erforderlich, diese finden Sie auf der Seite des Rhein-Sieg-Kreises. Sie muss bei Ihrem Online-Antrag auf gebührenfreie Erstbelehrung hochgeladen werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    IfSG, Lebensmittelhygiene, Belehrung, Infektionsschutz, Infektionsschutzbelehrung, Gesundheitsbelehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Schulung, Tätigkeit, Infektion, Gesundheitsamt, Gesundheitszeugnis, Lebensmittel, Nachweis, Gesundheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English