Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Beschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Stand: 1. Juni 2024 Nach den Vorschriften des IfSG unterliegen Personen unter den dort gesetzlich normierten Vorgaben beim Vorliegen bestimmter Krankheiten oder Krankheitssymptome einem Tätigkeitsverbot für den Umgang mit Lebensmitteln (§ 42 IfSG). Personen, die gewerbsmäßig (d.h. im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen unmittelbar in Berührung kommen oder die in Küchen von Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden benötigen vor Aufnahme dieser Tätigkeit eine Hygienebelehrung durch das Gesundheitsamt und eine Bescheinigung darüber (§ 43 IfSG). Sie dürfen erstmalig nur dann beschäftigt werden (Verpflichtung für den Arbeitgeber) und diese Tätigkeiten ausüben (Verpflichtung für die Person selbst), wenn eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach §43 des IfSG vorliegt, die bei erstmaliger Aufnahme der Beschäftigung nicht älter als 3 Monate sein darf. Diese Vorschrift gilt bundesweit. Örtlich zuständig für die Belehrung ist das Gesundheitsamt des Kreises Heinsberg für Personen, die die Tätigkeit in einem im Kreis Heinsberg gelegenen Betrieb ausüben oder aber ihren Wohnsitz im Kreis Heinsberg haben. Durch die Belehrung lernen die Teilnehmer die grundlegenden Hygieneregeln beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneregeln im Downloadbereich) und bei welchen Krankheiten es gesetzlich verboten ist, die genannten Tätigkeiten auszuüben. Grundsätzlich wird die Belehrung online angeboten über ein eigens dafür bereitgestelltes Portal, welches von einem privaten Anbieter im Auftrag des Kreises Heinsberg betrieben wird. Das online-Portal bietet den bedeutsamen Vorteil, dass Termine an jedem Werktag angeboten bzw. gebucht werden können (Mo. - Fr., 8.00 h bis 20.30 h, Sa. 9.00 h - 15.30 h). Außerdem wird die Bescheinigung als digitales Dokument ausgestellt und kann in dieser Form auf einem Datenträger abgespeichert und auf diesem Wege auch zukünftig jederzeit verfügbar gehalten werden. Über den angegebenen Link ("Anmeldung ...") wird man mit dem Portal verbunden und kann eine Anmeldung direkt vornehmen. Sollten die technischen Voraussetzungen oder die persönlichen Fähigkeiten für eine Teilnahme an einer Belehrung im online-Verfahren nicht gegeben sein (z. B. keine stabile Internetverbindung, kein PC, kein Smartphone), bietet der Kreis Heinsberg in begrenztem Umfang auch Belehrungen in Präsenz an; diese finden dann im Regelfall in der Kreisverwaltung Heinsberg statt. Anstehende Termine für eine Belehrung in Präsenz sind nach derzeitigem Stand: Mittwoch, 20. November 2024, Mittwoch, 11. Dezember 2024. Termine für Präsenzveranstaltungen in der weiteren Zukunft werden zu geg. Zeit bekannt gegeben. Anmeldungen für eine Belehrung (sowohl im online-Verfahren als auch in persönlicher Präsenz) wie auch die damit verbundene Vorauszahlung der Verwaltungsgebühr sind grundsätzlich über den o.a. link in dem dafür bereit gestellten online-Portal vorzunehmen. Für die Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr i.H.v. 25,00 € erhoben. Termine für eine Belehrung im online-Verfahren sind aus technischen Gründen max. 14 Tage im voraus auswählbar und buchbar; (Termine in der weiteren Zukunft sind dort weder sichtbar noch buchbar). Termine für eine Belehrung in Präsenz bei der Kreisverwaltung Heinsberg sind nur für die jeweils aktuell nächstmögliche Veranstaltung (max. 1 Monat im voraus) buchbar. Interessierte, denen eine Anmeldung über das online-Portal (einschl. Zahlungsprozess) zu einer Präsenzbelehrung beim Kreis Heinsberg nicht möglich ist, können sich (frühestens 14 Tage im voraus) alternativ per email anmelden unter "belehrung43@kreis-heinsberg.de" oder tel. unter den angegebenen Kontakt-Nr.n; dabei sind jeweils folgende Daten anzugeben: Name, Vorname (Schreibweise gem. Angaben im Personalausweis/ID-Nachweis), Geburtsdatum, aktuelle Wohnanschrift, Kontakt-Tel. Nr.). Grundsätzlich ist eine Bescheinigung über eine einmal beim Gesundheitsamt absolvierte Belehrung unbefristet und deutschlandweit gültig. Falls Sie in der Vergangenheit bei der hiesigen Gesundheitsbehörde bereits einmal an einer Hygienebelehrung teilgenommen haben aber nicht mehr über das ausgestellte Dokument darüber verfügen, besteht die Möglichkeit der Ausstellung einer Zweitschrift gegen eine im voraus zu zahlende Gebühr. Anfragen richten Sie in diesem Fall bitte an diese Mailadresse oder Sie wenden sich an eine der angegebenen telefonischen Verbindungen. Weiteren Informationen zum Ablauf der Verfahren finden sie im Infoblatt (siehe Downloads).

    Online-Dienst

    Hygienebelehrungen nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

    ID: L100002_121983611

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gesundheitsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Technischer Support: +49 2182 8507-65 Die Belehrungsplattform wird von dem TZG (Technologiezentrum Glehn GmbH, Hauptstraße 76, 41352 Korschenbroich-Glehn) zur Verfügung gesetellt. Für technische Fragen vor, während und nach der Belehrung steht Ihnen das TZG zur Verfügung.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    IfSG, Lebensmittelhygiene, Belehrung, Infektionsschutz, Infektionsschutzbelehrung, Gesundheitsbelehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Schulung, Tätigkeit, Infektion, Gesundheitsamt, Gesundheitszeugnis, Lebensmittel, Nachweis, Gesundheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English