abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige

    Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen

    Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

    Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Transport von "nicht gefährlichen" Abfällen muss vorab angezeigt werden. Abfalltransporte im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind beispielsweise,wenn ein Fliesenleger die herausgeschlagenen alten Fliesen vom Kunden mit nimmt und diese zur Entsorgungsanlage befördert.wenn ein Maler von einer Baustelle abgerissene Tapeten oder restentleerte Farbgebinde mit zu seinem Betriebsstandort nimmt.wenn ein Tischler vor Ort Produkte oder Werkstücke anpasst und die dabei anfallenden Holzreste zu seinem Betriebsstandort zurück fährt. Wichtig: Die Betriebe sind von der Anzeigepflicht befreit, wenn sie jährlich weniger als 20 Tonnen nicht gefährlichen Abfall oder 2 Tonnen gefährlichen Abfall befördern. Weitere Erläuterungen und Beispiele können der Vollzughilfe zur "Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung" entnommen werden. In begründeten Verdachtsfällen kann die Behörde jedoch Entsprechendes nachfordern. Pro Unternehmen muss nur jeweils eine Anzeige gestellt werden. In jedem Fahrzeug ist eine Kopie der bestätigten Anzeige mitzuführen. Ändern sich wesentliche Angaben,besteht die Pflicht zur Neuerstattung der Anzeige.

    Online-Dienste

    Abfalltransport nicht gefährlicher Abfälle - Anzeige für gewerbliche Transporteure

    ID: L100002_128156913

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    Sprache

    Deutsch

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    Abfalltransport nicht gefährlicher Abfälle - Anzeige für wirtschaftliche Unternehmen

    ID: L100002_128156912

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    Ansprechpartner

    SG 442 - Abfallwirtschaft und Bodenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Heedfelder Str. 45

    58509 Lüdenscheid

    Kontakt

    Fax: poststelle@maerkischer-kreis.d

    Telefon mobil: 02351 6866

    E-Mail: 02351 966-60

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
    • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
    • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
    • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
    • Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
    • einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
    • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen

    Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    AnzeigeformularDas Formular bitte in zweifacher Ausfertigung an die Untere Abfallwirtschaftsbehörde senden Märkischer KreisUntere AbfallwirtschaftsbehördeFachdienst 44Heedfelder Str. 4558509 LüdenscheidAnzeigen nach § 53 KrWG können auch auf elektronischem Wege eingereicht werden. Für eine Anzeige ist keine qualifizierte Signatur erforderlich.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Abfalltransport nicht gefährlicher Abfälle - Anzeige für wirtschaftliche Unternehmen nach § 53 KrWG

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Die Behörde sendet Ihnen ggfs. eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit

    • von Bedingungen abhängig machen,
    • und/oder sie zeitlich befristen
    • oder mit Auflagen versehen
    • oder sie vollständig untersagen.

    Fristen

    vor Aufnahme der Tätigkeit

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde bestätigt die Anzeige umgehend schriftlich.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: EUR 30 - 120

    Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Entgegennahme und Bestätigung der Anzeige (oder Änderungen) kostet 50 €.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Schleswig-Holstein am 28.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Kreislaufwirtschaftsgesetz, Händler, Beförderer, Makler, Entsorgungsfachbetrieb, Abfälle, Abfallwirtschaftlich, Abfall, Tätigkeit, Sammler

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de