Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen
Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle
Online-Dienst
Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten (Beförderungserlaubnis)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Für Leverkusen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
- die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
- Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
- ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
- Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
- einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
- Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
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Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Die Behörde sendet Ihnen ggfs. eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit
- von Bedingungen abhängig machen,
- und/oder sie zeitlich befristen
- oder mit Auflagen versehen
- oder sie vollständig untersagen.
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Fristen
vor Aufnahme der Tätigkeit
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Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 30 - 120
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Schleswig-Holstein am 28.12.2020
Stichwörter
Kreislaufwirtschaftsgesetz, Händler, Beförderer, Makler, Entsorgungsfachbetrieb, Abfälle, Abfallwirtschaftlich, Abfall, Tätigkeit, Sammler