abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige

    Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen

    Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer ungefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, muss seine Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde einmalig anzeigen. Dies gilt seit dem 1. Juni 2014 auch für sog. wirtschaftliche Unternehmen (z. B. Handwerksbetriebe). Mit der Anzeigepflicht soll erreicht werden, dass alle Unternehmen, die eine der genannten abfallbezogenen Tätigkeiten durchführen, bei der jeweils zuständigen Behörde registriert sind. Wer gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, benötigt hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis. Wer bereits über eine abfallrechtliche Transportgenehmigung oder Maklergenehmigung nach früherem Abfallrecht verfügt, kann diese weiterhin nutzen, solange die Genehmigung noch gültig ist und keine wesentlichen Änderungen aufgetreten sind. Ansonsten ist eine Erlaubnis erforderlich. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind, das Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden, das Sammeln und Befördern von gefährlichen Altfahrzeugen, das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Altbatterien, das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Elektro- und Elektronikaltgeräten, das Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen, die Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern sowie das Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen, die Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten befördern. In den vorgenannten Fällen besteht lediglich eine Anzeigepflicht.

    Online-Dienst

    Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten (Beförderungserlaubnis)

    ID: L100002_123335676

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Für Leverkusen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
    • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
    • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
    • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
    • Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
    • einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
    • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler*in, Beförderer*in, Makler*in bzw. Händler*in von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt) die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten) Ihre Gewerbeanmeldung ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit eine Eintragung erfolgt ist) eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9), sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht) Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (soweit Sie eine Erlaubnis für die Tätigkeiten Sammeln oder Befördern beantragen möchten und die Beförderung auf öffentlichen Straßen stattfindet) Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen Führungszeugnis (Belegart OG) - wird unmittelbar an die Behörde übersandt Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) - wird unmittelbar an die Behörde übersandt

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken ergeben, gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der Inhaberin oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

    Verfahrensablauf

    Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Die Behörde sendet Ihnen ggfs. eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit

    • von Bedingungen abhängig machen,
    • und/oder sie zeitlich befristen
    • oder mit Auflagen versehen
    • oder sie vollständig untersagen.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wollen Sie erstmalig eine Tätigkeit aufnehmen, in welcher Sie gefährliche Abfälle sammeln, befördern oder mit ihnen handeln oder haben sich wesentliche Umstände Ihrer Tätigkeit geändert, beantragen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde. Der Antrag kann schriftlich mit Hilfe des gesetzlichen Vordrucks oder mithilfe des Online-Formulars gestellt werden. Geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Im Falle des Onlineformulars müssen Sie den Antrag zum Abschluss qualifiziert elektronisch signieren. Hierzu kann z. B. die im elektronischen Abfallnachweisverfahren genutzte Signaturkarte und der dort verwandte Kartenleser eingesetzt werden. Zur Signatur ist eine Signatur-Software der Firma Governikus, Signer WebEdition notwendig. Die Software muss im Vorfeld auf Ihrem Rechnersystem lokal installiert sein. Den Download mit Anweisungen erhalten Sie auf der Website der GOES. Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu. Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die die Behörde Unterlagen nachfordern oder die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder die Erlaubnis ablehnen.

    Fristen

    vor Aufnahme der Tätigkeit

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anzeige und Erlaubnis sind notwendig, bevor mit der anzeige- oder erlaubnispflichtigen Tätigkeit begonnen wird. Im Falle der Erlaubnispflicht haben die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, an entsprechenden anerkannten Lehrgängen teilzunehmen.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: EUR 30 - 120

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Schleswig-Holstein am 28.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Kreislaufwirtschaftsgesetz, Händler, Beförderer, Makler, Entsorgungsfachbetrieb, Abfälle, Abfallwirtschaftlich, Abfall, Tätigkeit, Sammler

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de