abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige

    Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen

    Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie Abfälle sammeln, befördern, damit handeln oder vermitteln, sind Sie verpflichtet, vor Aufnahme dieser Tätigkeit dies gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz anzuzeigen. Dabei ist es unerheblich, ob die Abfälle verwertet oder beseitigt werden. Befindet sich der Hauptsitz des Unternehmens in Köln entscheidet das Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft über die Anzeige.Ausnahme: Der Betrieb untersteht der Aufsicht der Bezirksregierung Köln. In diesem Fall ist die Bezirksregierung Köln auch für die Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständig.Hinweis:Die Pflicht zur Anzeige gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz besteht nicht fürInhaber einer Erlaubnis nach § 54 KreislaufwirtschaftsgesetzAbfallsammlerinnen, -sammler und -beförderer, die pro Jahr maximal 20 Tonnen nicht gefährlichen Abfall und maximal 2 Tonnen gefährlichen Abfall im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln und befördern. Siehe Zusätzliche Informationen

    Online-Dienst

    Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen

    ID: L100002_121796626

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 2

    50679 Köln

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr Freitag, 9 bis 13 Uhr sowie nach besonderer Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: siehe Servicenummern

    Fax: 0221 / 221-24686

    E-Mail: 572-IWA@stadt-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
    • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
    • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
    • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
    • Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
    • einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
    • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragstellung und Informationen zum Ablauf des Verfahrens Bitte nutzen Sie das elektronische Anzeigeverfahren. Den Link finden Sie weiter unten.Besonderheiten: Als Entsorgungsfachbetrieb reichen Sie bitte zusätzlich eine Kopie des Zertifikats im PDF-Format ein. Bei einem EMAS-Betrieb (EU-Öko-Audit) übersenden Sie bitte eine Kopie der Registerurkunde im PDF-Format. Im Einzelfall können weitere AngabeAnzeigenbestätigung Nach Prüfung der Anzeige erhalten Sie die Anzeigenbestätigung per E-Mail. Wichtiger HinweisBitte benutzen Sie das elektronische Formular "Erstattung einer Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz". Das elektronische Formular muss nicht unterschrieben werden.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Links:

    Verfahrensablauf

    Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Die Behörde sendet Ihnen ggfs. eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit

    • von Bedingungen abhängig machen,
    • und/oder sie zeitlich befristen
    • oder mit Auflagen versehen
    • oder sie vollständig untersagen.

    Fristen

    vor Aufnahme der Tätigkeit

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: EUR 30 - 120

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung bestehen für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Gebühren und Gebührenrahmen:Für die Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung der Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Makler, § 53, Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz fallen Gebühren in Höhe von 50 bis 500 Euro an. (Tarifstelle 28.2.1.23)Für die Vergabe von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgungsnummern gemäß § 28 Nachweis-Verordnung fallen jeweils Gebühren in Höhe von 50 Euro an. (Tarifstelle 28.2.6.11)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Schleswig-Holstein am 28.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Kreislaufwirtschaftsgesetz, Händler, Beförderer, Makler, Entsorgungsfachbetrieb, Abfälle, Abfallwirtschaftlich, Abfall, Tätigkeit, Sammler

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de