abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Erteilung der Erlaubnis

    Die Erlaubnis für die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit beantragen

    Wenn Sie gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln wollen, müssen Sie für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Wollen Sie eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen aufnehmen, z.B. als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen tätig werden, beantragen Sie eine Erlaubnis für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde. Sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, reicht die Anzeige Ihrer Tätigkeit aus. Haben Sie bereits eine Erlaubnis für Ihre Tätigkeit erhalten, und es haben sich sich wesentliche Umstände geändert, so müssen Sie die Erlaubnis erneut beantragen. Die Erlaubnispflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

    Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Beförderung von gefährlichen Abfällen ("Sonderabfällen") unterliegt einer behördlichen Erlaubnispflicht. Ein Abfalltransport gilt als gewerblich, wenn er zur Erzielung von Gewinnen durchgeführt wird oder unverzichtbarer bzw. wesentlicher Bestandteil der angebotenen Leistung ist. Gewerbsmäßig tätig sind beispielsweise Entsorgungsunternehmen oder Containerdienste. Aber auch das Abbruchunternehmen, zu dessen Hauptaufgabe neben der Abbruchleistung auch der Abtransport der entstehenden Abfälle gehört, wird als gewerbsmäßig eingestuft. Die Unterscheidung wird bei reinen Transportunternehmen etwas komplizierter. Werden Abfälle nur vereinzelt auf besonderen Kundenwunsch befördert, gilt dies als wirtschaftliche Tätigkeit. Eine Spedition hingegen, die vertraglich vereinbart, Altpapier o.ä. zu transportieren, wird als gewerbsmäßiger Abfallbeförderer angesehen.Wer Abfall transportiert, muss dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zunächst müssen der Inhaber eines Betriebes sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen zuverlässig sein. Der verantwortliche Personenkreis muss zudem über die für die jeweilige Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen. Eine unbefristete Transportgenehmigung, die nach dem alten Recht erteilt wurde, gilt uneingeschränkt als Beförderungserlaubnis im Sinne des KrWG weiter. Befristet erteilte Transportgenehmigungen werden nach ihrem Ablauf nicht mehr verlängert. Für den Erwerb einer Erlaubnis muss dann ein neuer Antrag gestellt werden. Entsorgungsfachbetriebe benötigen keine Erlaubnis. Von der Erlaubnispflicht sind auch Beförderungen gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle befreit, soweit diese in verordnete oder freiwillige Rücknahmesysteme der Hersteller und Vertreiber eingebunden sind. In diesen Fällen ist jedoch die Tätigkeit bei der Behörde anzuzeigen. Die erteilten Erlaubnisse gelten grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, bundesweit und für alle Abfallarten, können jedoch auch beschränkt auf bestimmte Abfälle oder Einsammlungsgebiete beantragt werden.Weitere Erläuterungen, Beispiele sowie Hinweise zur Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde können der Vollzughilfe zur "Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung" entnommen werden.

    Online-Dienst

    Abfalltransport gefährlicher Abfälle - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

    ID: L100002_128156911

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    SG 442 - Abfallwirtschaft und Bodenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Heedfelder Str. 45

    58509 Lüdenscheid

    Kontakt

    Fax: poststelle@maerkischer-kreis.d

    Telefon mobil: 02351 6866

    E-Mail: 02351 966-60

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
    • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
    • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
    • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
    • Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
    • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
    • Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (soweit Sie eine Erlaubnis für die Tätigkeiten Sammeln oder Befördern beantragen möchten und die Beförderung auf öffentlichen Straßen stattfindet)

    Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Erteilung einer ErlaubnisGewerbeanmeldungAuszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt istfirmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9), sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handeltNachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, sofern solche Versicherungen vorhanden sindNachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördernEs wird außerdem empfohlen vorab zu klären, welche weiteren Unterlagen benötigt werden. Erlaubnisse nach § 54 KrWG können auch auf elektronischem Wege beantragt werden.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Abfalltransport gefährlicher Abfälle - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG

    Voraussetzungen

    Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn

    • keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
    • der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen diese Tätigkeit aufnehmen oder haben sich wesentliche Umstände Ihrer Tätigkeit geändert, beantragen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Im Falle des Onlineformulars müssen Sie den Antrag zum Abschluss qualifiziert elektronisch signieren. Hierzu kann z.B. die im elektronischen Abfallnachweisverfahren genutzte Signaturkarte und der dort verwandte Kartenleser eingesetzt werden. Zur Signatur ist eine Signatur-Software der Firma Governikus, Signer WebEdition notwendig. Die Software muss im Vorfeld auf Ihrem Rechnersystem lokal installiert sein. Den Download mit Anweisungen erhalten Sie auf der Website der GOES. Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu. Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die die Behörde

    • Unterlagen nachfordern oder
    • die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder
    • die Erlaubnis ablehnen.

    Fristen

    vor Aufnahme der Tätigkeit

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach Vorlage aller Unterlagen ca. 10 Werktage.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: EUR 250 - 5000

    Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gebühr ist abhängig vom Arbeitsaufwand, der Anzahl der beantragten Abfallarten, der Laufzeit der Genehmigung und des Einsammlungsgebietes: 250,- bis 5.000 Euro.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Schleswig-Holstein am 28.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Beförderer, Abfälle, Händler, Abfallwirtschaftlich, Gefährlich, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Abfall, Entsorgungsfachbetrieb, Sammler, Tätigkeit, Makler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English