abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Erteilung der Erlaubnis

    Die Erlaubnis für die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit beantragen

    Wenn Sie gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln wollen, müssen Sie für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Wollen Sie eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen aufnehmen, z.B. als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen tätig werden, beantragen Sie eine Erlaubnis für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde. Sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, reicht die Anzeige Ihrer Tätigkeit aus. Haben Sie bereits eine Erlaubnis für Ihre Tätigkeit erhalten, und es haben sich sich wesentliche Umstände geändert, so müssen Sie die Erlaubnis erneut beantragen. Die Erlaubnispflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer gefährliche Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung sammelt, befördert, damit handelt oder sie vermittelt, benötigt seit dem 1. Juni 2012 eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz.Zu den gefährlichen Abfällen zählen beispielsweise Farben, Lacke, Fotochemikalien, Bremsflüssigkeiten, Leuchtstoffröhren. In der Abfallverzeichnis-Verordnung sind gefährliche Abfälle entsprechend gekennzeichnet. Die Verordnung ist im Bereich "Rechtliche Voraussetzungen" auf dieser Seite eingestellt.Zuständigkeit:Befindet sich der Hauptsitz des Unternehmens in Köln, ist die Untere Umweltschutzbehörde beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Ihre Ansprechpartnerin, es sei denn, die Bezirksregierung Köln ist die zuständige Aufsichtsbehörde für Ihren Betrieb.

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    ID: L100002_121798603

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    Sprache

    Deutsch

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 2

    50679 Köln

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr Freitag, 9 bis 13 Uhr sowie nach besonderer Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: siehe Servicenummern

    Fax: 0221 / 221-24686

    E-Mail: 572-IWA@stadt-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
    • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
    • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
    • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
    • Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
    • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
    • Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (soweit Sie eine Erlaubnis für die Tätigkeiten Sammeln oder Befördern beantragen möchten und die Beförderung auf öffentlichen Straßen stattfindet)

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ablauf des VerfahrensBitte reichen Sie uns das Antragsformular und die dort geforderten Unterlagen und Nachweise (§ 9 Absatz 3 und 4 Abf AEV), aus denen die Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde der Inhaberin, des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betri

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn

    • keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
    • der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)Auf die Bußgeldvorschriften nach § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz wird verwiesen.

    Verfahrensablauf

    Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen diese Tätigkeit aufnehmen oder haben sich wesentliche Umstände Ihrer Tätigkeit geändert, beantragen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Im Falle des Onlineformulars müssen Sie den Antrag zum Abschluss qualifiziert elektronisch signieren. Hierzu kann z.B. die im elektronischen Abfallnachweisverfahren genutzte Signaturkarte und der dort verwandte Kartenleser eingesetzt werden. Zur Signatur ist eine Signatur-Software der Firma Governikus, Signer WebEdition notwendig. Die Software muss im Vorfeld auf Ihrem Rechnersystem lokal installiert sein. Den Download mit Anweisungen erhalten Sie auf der Website der GOES. Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu. Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die die Behörde

    • Unterlagen nachfordern oder
    • die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder
    • die Erlaubnis ablehnen.

    Fristen

    vor Aufnahme der Tätigkeit

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: EUR 250 - 5000

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung bestehen für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Gebühren und Gebührenrahmen:Für die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, (§ 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz), gibt die Tarifstelle 28.2.1.24 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen folgenden Gebührenrahmen vor: 500 bis 1.000 Euro (Tarifstelle 28.2.1.24a)Für die Änderung der Erlaubnis: Gebühr in Höhe von 200 bis 1.000 Euro (Tarifstelle 28.2.1.24b)Für die Vergabe von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgungsnummern gemäß § 28 Nachweis-Verordnung fallen jeweils Gebühren in Höhe von 50 Euro an (Tarifstelle 28.2.6.11).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Schleswig-Holstein am 28.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Beförderer, Abfälle, Händler, Abfallwirtschaftlich, Gefährlich, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Abfall, Entsorgungsfachbetrieb, Sammler, Tätigkeit, Makler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English