Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "gelben" Abfallliste und alle anderen zur Beseitigung bestimmten Abfälle

    Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "gelben" Abfallliste und alle anderen zur Beseitigung bestimmten Abfälle

    Sie möchten als Unternehmen Abfälle über die staatlichen Grenzen hinwegtransportieren? Dann gelten für Sie die Regelungen der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.

    Beschreibung

    Alle Abfälle, die beseitigt oder anderweitig verwertet werden sollen und über Staatsgrenzen transportiert werden , müssen grundsätzlich  notifiziert werden. Das Notifizierungsverfahren ermöglicht es den zuständigen Behörden, die grenzüberschreitende Abfallverbringung zu überwachen. Insbesondere der Export von gefährlichen Abfällen in Länder, die über geringe Umwelt- und Sicherheitsstandards verfügen, soll verhindert werden. 

    Notifiziert werden müssen demnach: 

    • alle Abfälle, die beseitigt werden, (Ausnahme: Abfälle für eine Laboranalyse, max. 25 kg),
    • alle in Anhang IV aufgeführten Abfälle zur Verwertung (sogenannte Abfälle der "Gelben Liste"), 
    • alle in Anhang V Teil 1 Liste A aufgeführten Abfälle zur Verwertung (gefährliche Abfälle gemäß Anlage VIII des Basler Übereinkommens),
    • alle nicht als Einzeleintrag in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV oder IVA gelisteten Abfälle zur Verwertung oder Abfallgemische zur Verwertung.

    Ausnahmeregelungen zur Notifizierungspflicht können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Abfallberatung steht Ihnen bei jeglichen Fragen rund um Abfälle aus dem gewerblichen Bereich zur Verfügung. Zu folgenden Themen erteilen wir gern Auskunft und bieten Unterstützung: Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht (VerpackG) Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV): Trennpflichten Dokumentationspflichten Pflichtrestmülltonne Überlassungspflichtige Abfälle Abfallrechtlich relevante Regelwerke Rücknahmesysteme für bestimmte Abfallfraktionen Abfallvermeidung im Betrieb Auch zu darüberhinausgehenden Fragestellungen dürfen Sie uns gern kontaktieren. Wir sind telefonisch oder per Mail an abfallberatung@kreis-viersen.de für Sie erreichbar. Informationen zur Entsorgung über die Kommune Wenn Ihr Abfall von der kommunalen Müllabfuhr abgeholt wird, erhalten Sie Informationen zu Abfuhrterminen und -mengen im Abfallkalender oder bei Ihrem örtlichen Ansprechpartner in Ihrer Stadt oder Gemeinde (siehe auch unter "Rund um die Tonne"). Informationen zur eigenverantwortlichen Entsorgung Für verwertbare Abfälle können Sie eigenverantwortlich ein Entsorgungsunternehmen mit der Verwertung beauftragen und diesem die Abfälle überlassen. Es besteht allerdings für Sie als Abfallerzeuger die Verpflichtung, sich von der Zuverlässigkeit des Entsorgers und von der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle zu überzeugen. Für Abfälle, die einer Beseitigung zugeführt werden müssen, weil für sie keine Verwertungsmöglichkeiten bestehen, gilt eine Überlassungspflicht an den Kreis Viersen, sofern sie nicht durch die Abfallentsorgungssatzung ausgeschlossen wurden. Daher müssen Sie diese Abfälle zu einer in § 5 der Abfallentsorgungssatzung genannten Entsorgungsanlagen bringen. Für gefährliche Abfälle können Sie die entsprechenden elektronischen Entsorgungsnachweise beim jeweiligen Betreiber der Entsorgungsanlage beantragen. Ob es sich bei Ihren Abfällen um Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung handelt, kann nicht immer pauschal beantwortet werden. Wenn Sie unsicher sind, kontaktieren Sie uns!

    Online-Dienst

    Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "gelben" Abfallliste und alle anderen zur Beseitigung bestimmten Abfälle

    ID: L100002_121729383

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    70/E1 Abfallbetrieb (ABV)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 17:00Dienstag: 08:00 - 17:00Mittwoch: 08:00 - 17:00Donnerstag: 08:00 - 17:00Freitag: 08:00 - 17:00

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Wer muss notifizieren?

    Als Notifizierender gelten Sie als natürliche oder juristische Person im Versandstaat, wenn Sie  Abfälle selbst transportieren oder transportieren lassen. In der Regel ist dies der Abfallersterzeuger, in der Rangfolge der weiteren Nennung auch der Neuerzeuger, ein zugelassener Einsammler, ein eingetragener Händler, ein eingetragener Makler oder der Besitzer der Abfälle.

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Keine / Bei Bedarf Informationen über die Abfallzusammensetzung und -herkunft

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Notifizierung ist über die zuständige Behörde am Versandort vorzunehmen. Der Notifizierende legt der Versandortbehörde dazu alle für die Notifizierung erforderlichen Unterlagen einschließlich der notwendigen Kopien für alle beteiligten Behörden vor. Die Versandortbehörde prüft dann, ob die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, übersendet die Unterlagen bei positiver Bewertung innerhalb von drei Werktagen an die Bestimmungsortbehörde sowie an alle betroffenen Transitlandbehörden und informiert den Notifizierenden darüber. Die Versandortbehörde kann allerdings die Weiterleitung der Unterlagen verweigern, wenn sie innerhalb der Frist von drei Werktagen Unterlagen nachfordert oder einen Einwand gegen die Notifizierung erhebt. 

    Weiterhin haben alle beteiligten Behörden drei Werktage nach Eingang der Notifizierungsunterlagen die Möglichkeit, zusätzliche Informationen und Unterlagen nachzufordern, wenn dies erforderlich ist. Spätestens drei Werktage nach Erhalt der Unterlagen, auch derjenigen, die zuvor angefordert wurden, übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine sogenannte Empfangsbestätigung. Selbst bei ordnungsgemäßer Ausführung der Notifizierung kann die Versandortbehörde weitere, für die Beurteilung zur Zustimmung notwendige Unterlagen nachfordern. Über diese Nachforderung informiert sie dann alle Betroffenen. Sie ist aber verpflichtet, die Notifizierung weiterzuleiten. In diesem Fall darf die Bestimmungsortbehörde erst dann eine Eingangsbestätigung versenden, wenn sie von der Versandortbehörde die Nachricht erhält, dass auch diese nachgeforderten Unterlagen eingegangen sind. Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab, entweder Zustimmung ohne Auflagen, Zustimmung mit Auflagen oder Einwandserhebung.

    Nachdem alle Zustimmungen zur Notifizierung vorliegen, trägt der Notifizierende das tatsächliche Datum der Verbringung in das Begleitformular ein und füllt dieses soweit wie möglich aus. Daraufhin übermittelt der Notifizierende den betroffenen zuständigen Behörden und dem Empfänger der Abfälle mindestens drei Werktage vor der geplanten Verbringung Kopien des ausgefüllten und unterschriebenen Begleitformulars. Das Begleitformular im Original und das Notifizierungsformular in Kopie sowie die Kopien der Zustimmungsbescheide sind beim Transport mitzuführen. Die Entsorgungsanlage bestätigt auf dem Begleitformular die Annahme der Abfälle spätestens drei Tage nach deren Erhalt und übermittelt dieses dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden. Spätestens 30 Tage nach Abschluss der Entsorgung und nicht später als ein Jahr nach Erhalt der Abfälle bestätigt die Entsorgungsanlage diese Entsorgung dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden, indem sie diesen eine unterzeichnete Kopie des Begleitformulars übermittelt. Werden die Abfälle unmittelbar nach Annahme (z. B. innerhalb von drei Tagen) in der Entsorgungsanlage dem in der Notifizierung angegebenen Entsorgungsverfahren unterzogen, so kann die Annahme und die Entsorgung gleichzeitig übermittelt werden. In diesem Fall entfällt der letzte Schritt wie oben beschrieben.

    Fristen

    Sie können zu jederzeit Abfälle notifizieren. Fehlen Unterlagen für das Verfahren oder es gibt Einwände meldet sich die Versandortbehörde innerhalb von drei Werktagen  bei Ihnen.

    Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab und Sie erhalten das exakte Datum zur Verbringung der Abfälle.

    Bearbeitungsdauer

    i.d.R. 4 Wochen aufgrund verschiedener Fristen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 29.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2024

    Stichwörter

    gelber Abfall, Entsorgung, Abfallverbringung, Abfalltransport, Mülltransport, Grenzüberschreitend, Abfall, Müll

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English