Entsorgungsnachweis Bestätigung Freistellung

    Entsorgungsnachweis Bestätigung Freistellung

    Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Sofern Ihr Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig.

    Beschreibung

    Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

    Sofern der Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig. Diese Entsorger sind in der Regel Entsorgungsfachbetriebe und haben sich für das privilegierte Verfahren eine Freistellungsnummer geben lassen.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundsätze Eine unsachgemäße Abfallentsorgung kann zu einer Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit führen. Der Gesetzgeber hat deshalb ein umfangreiches gesetzliches Regelwerk geschaffen. Verstöße gegen abfallrechtliche Vorschriften werden im Normalfall als Ordnungswidrigkeit behandelt. In schweren Fällen kommt dagegen das Strafrecht zur Anwendung. Der Gesetzgeber strebt eine Transparenz in folgenden Punkten an: Welche Abfälle entstehen wo in welchen Mengen? Wer bringt diese Abfälle wohin? Berücksichtigen die Entsorgungsverfahren das Wohl der Allgemeinheit? Vor diesem Hintergrund werden die Entsorgungswege der Abfälle mittels Nachweis-/Registerführungen überwacht, um die Abfallströme auf ihrem gesamten Weg - vom Betrieb als Abfallerzeuger bis zur Entsorgungsanlage - verfolgen zu können. Der Umfang der Nachweis-/Registerführungen hängt dabei von der Gefährlichkeit der Abfälle ab, ob sie einer Verwertung zugeführt werden oder beseitigt werden müssen und in welchen Mengen sie anfallen. Wer ist davon betroffen? Zur Nachweisführung verpflichtet sind Erzeuger, Beförderer und Entsorger, bei denen gefährliche Abfälle anfallen. Zur Registerführung verpflichtet sind Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sowie Erzeuger und Beförderer gefährlicher Abfälle. Nachweis-/Registerführungen gefährlicher Abfälle Abfallerzeuger, bei denen insgesamt mehr als 2.000 Kilogramm gefährliche Abfälle pro anno anfallen: Zulässigkeit der vorhergesehen Entsorgung Entsorgungsnachweis mit Behördenbestätigung Vor der Entsorgung wird ein Entsorgungsnachweis (EN) geführt. Der EN besteht aus einer Verantwortlichen Erklärung (VE) und einer Deklarationsanalyse (DA, nur bei Bedarf) des Abfallerzeugers. Hinzu kommt die Annahmeerklärung (AE) des Abfallentsorgers. Der Entsorgungsnachweis ist von der Entsorgerbehörde zu bestätigen und wird dem Abfallerzeuger zugeleitet. Der Abfallerzeuger leitet eine Kopie des Entsorgungsnachweises seiner zuständigen Behörde zu. - Entsorgungsnachweis ohne Behördenbestätigung (bisher privillegiertes Verfahren)Die Bestätigungspflicht des Entsorgungsnachweises entfällt, wenn die Entsorgungsanlage als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist, Teil eines EMAS-Standortes ist oder durch die zuständige Behörde freigestellt wurde. Der Abfallerzeuger hat nur die Nachweiserklärungen (EN, VE, DA, AE) vor der Entsorgung der Erzeugerbehörde zuzuleiten; der Abfallentsorger ist ebenfalls verpflichtet, eine Kopie der Nachweiserklärungen seiner Entsorgerbehörde zu übersenden. - Sammelentsorgungsnachweis Der Nachweis einer Entsorgung kann auch durch einen sogenannten Sammelentsorgungsnachweis eines Abfallbeförderers geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle denselben Abfallschlüssel haben, den gleichen Entsorgungsweg haben, in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und die bei einem Abfallerzeuger eingesammelte Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt. Dokumentation über die durchgeführte Entsorgung Jeder einzelne Abfalltransport ist unter Verwendung eines Begleitscheinsatzes zu belegen, in dem die Beteiligten (Erzeuger, Beförderer, Entsorger) die ordnungsgemäße Entsorgung mittels Unterschrift bestätigen. Bei der Entsorgung über einen Sammelentsorgungsnachweis erhält der Erzeuger Übernahmescheine. Registerpflicht Die Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine und Übernahmescheine sind geordnet abzuheften, 3 Jahre aufzubewahren und der Behörde vorzulegen. Abfallerzeuger, bei denen weniger als 2.000 Kilogramm gefährliche Abfälle pro anno anfallen: Die Abgabe der Abfälle wird mittels Übernahmescheine dokumentiert und im Register aufgenommen. Nachweis-/Registerführungen nicht gefährlicher Abfälle Ein vereinfachtes Nachweisverfahren entfällt, eine allgemeine Auskunftpflicht (§ 47 KrwG) besteht weiterhin. Abfallentsorger registrieren den Verbleib der Abfälle an Hand von Praxisbelegen (Liefer-/Wiegescheinen). Elektronische Nachweisführung Ab dem 1. April 2010 ist die Nachweisführung in elektronischer Form verbindlich gefordert. Hiervon ausgenommen ist die Führung der Übernahmescheine. Vor dem oben angegebenen Termin ist eine freiwillige elektronische Nachweisführung mit Zustimmung der Behörde möglich. Das geforderte Formularwesen wird dabei in elektronische Daten übertragen. Der Erzeuger benötigt zur Teilnahme zumindest: PC mit Internet-Anschluss Software fürs Abfallmanagement (Entsorgungsnachweise, Begleitscheine) Personengebundene Chipkarten für die qualifizierte Signatur Lesegerät für die Signatur Server-Zugang, um Daten ins Internet einzustellen bzw. ähnliche DV-technische Lösung (zum Beispiel ZEDAL, MODAWI, ENBEX, eANVportal). Für die Registerführung bei der elektronischen Nachweisführung sind die Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine dauerhaft und geordnet zu speichern. Lediglich Übernahmescheine können im Erzeugerregister auch in Papierform geführt werden.

    Online-Dienst

    Entsorgungsnachweis

    ID: L100002_123090753

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 51/4 - Klima- und Immissionsschutz, Abfallwirtschaft

    Beschreibung

    Die Abteilung Klima- und Immissionsschutz, Abfallwirtschaft ist zentraler Bestandteil des Umweltschutzes im Fachbereich Umwelt und Stadtplanung. Die Begriffe Klimaschutz und die Anpassung stehen in einer engen Beziehung zueinander. Herne muss sich den Herausforderungen des Klimawandels stellen. Neben den Bemühungen zur weiteren Reduktion der Treibhausgasemissionen, wird es auch zu einer Anpassung an die nicht mehr vermeidbaren Folgen des Klimawandels kommen müssen. Im Klimaschutzkonzept wurden bestehende Überschneidungen mit Prävention und Gesundheitsförderung verbunden. Insgesamt leistest die Integration der Themen Klimaschutz und Gesundheit einen wichtigen Beitrag für eine hohe Lebensqualität der Menschen. Ebenso ist der Immissionsschutz ein bedeutendes Teilgebiet des Umweltschutzes. Egal ob Autoabgase, Lärm oder Funkwellen - sie alle haben Auswirkungen auf die Menschen und deren Umwelt. Deshalb ist Immissionsschutz wichtig, um diese Gefahren möglichst zu minimieren. Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling, Sonstige Verwertung, Beseitigung - entspricht dem systematischen Grundsatz der Abfallhierarchie. Diese Aufgaben werden in der unteren Abfallwirtschaftsbehörde wahrgenommen. Wilde Müllkippen sind ein zusätzliches, immer wiederkehrendes und leidiges Thema. Nicht ordnungsgemäß entsorgter Abfall, der achtlos und vorsätzlich illegal auf öffentlich zugänglichen Flächen abgeladen wird, verschandelt erheblich die Umgebung.

    Adresse

    Hausanschrift

    Langekampstraße 36

    44652 Herne

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung (Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE))
    • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

    Formulare

    • Formularbezeichnung: Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE)
    • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) bzw. über einen Provider.
    Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
    • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
    • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,

    Fristen

    Die privilegierten Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
    Nach Landesrecht ist eine Entsorgung von andienungspflichtigen Abfällen erst nach Vorlage der Zuweisung möglich.
    Ein Nachweis kann maximal fünf Jahre gültig sein.
    Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 4 Wochen

    1 bis 4 Stunden

    Weitere Informationen

    Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens finden Sie Informationen auf folgenden Seiten:

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 23.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2024

    Stichwörter

    Gefährliche Stoffe, Sondermüll, Sammler von Abfällen, Nachweisverfahren, EFB, Entsorger, Sonderabfall, EMAS, Nachweis, Abfälle, Beförderer von Abfällen, Begleitschein, Privilegiertes Verfahren

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de