Entsorgungsnachweis Bestätigung

    Entsorgungsnachweis Bestätigung

    Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.

    Beschreibung

    Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

    Sofern der Entsorger nicht für das privilegierte Verfahren zugelassen ist und kein Sammelnachweis eines Beförderers nutzbar ist, weil mehr als 20 t des Abfalls in dem Jahr an der Anfallstelle entstehen, wird ein behördlich bestätigter Entsorgungsnachweis benötigt.

    Hinweise für Städteregion Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbliche Betriebe benötigen für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen eine Abfallerzeugernummer. Diese Registriernummer im Nachweisverfahren, als eindeutige Kennzeichnung des Abfallerzeugers, dient der Nachvollziehbarkeit, ob eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung der gefährlichen Abfälle stattgefunden hat.Es ist notwendig, die Abfallerzeugernummer rechtzeitig vor Beginn der Entsorgung zu beantragen.Die für die Abfallnachweisführung erforderliche Abfallerzeugernummer können Sie schriftlich beantragen. Bitte füllen Sie hierfür das Antragsformular und Beiblatt zur Abfallerzeugernummer aus und senden diese an uns. Sammler, Beförderer und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen die so genannten Abfallkennnummern (Abfallerzeuger-, Beförderer-, Entsorger und Maklernummern), um am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen zu können.Für die Beantragung von Kennnummern zum Befördern, Entsorgen oder Makeln von gefährlichen Abfällen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

    Online-Dienst

    Abfallerzeuger-, Beförderer-, Makler- und Entsorgernummer

    ID: L100002_124776267

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Betrieblicher Umweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Zollernstraße 20

    52070 Aachen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
    • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

    Hinweise für Städteregion Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die benötigten Unterlagen zur Beantragung der Abfallerzeugernummer sind dem Download zu entnehmen.

    Formulare

    • Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
    • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS bzw. über einen Provider.
    Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
    • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
    • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
    • Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
    • Führen von Begleitscheinen für jeden Transport.

    Fristen

    Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
    Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
    Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre Bestätigt werden.
    Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 4 Wochen

    1 bis 4 Wochen

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 26.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2024

    Stichwörter

    Sondermüll, Nachweis, Beförderer von Abfällen, Nachweisverfahren, Abfallrechtliches Nachweisverfahren, Entsorger, Begleitschein, Sonderabfall, Abfälle, Sammler von Abfällen, Gefährliche Stoffe, Elektronisches Entsorgungsnachweisverfahren

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de