Bioabfall Entsorgung

    Bioabfälle zur Entsorgung abgeben

    Die Entsorgung von Bioabfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Bioabfälle können Sie in den jeweiligen Wertstoffsammelstellen und Wertstoffhöfen abgeben.

    Beschreibung

    Wenn Sie biologisch abbaubare Abfälle (organische Küchenabfälle und Gartenabfälle) getrennt von der Restabfallmenge sammeln, hat dies mehrere Vorteile für die Umwelt: Sie reduzieren die Restabfallmenge und erleichtern die Entsorgung des Restabfalls. Die getrennte Sammlung vereinfacht die hochwertige Verwertung des Bioabfalls durch Vergärung. Außerdem können die in den Bioabfällen enthaltenen Humusbestandteile und Nährstoffe als Gärsubstrat oder Kompost in den natürlichen Kreislauf zurückgeführt werden.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach den Vorgaben des Landesabfallgesetzes, dem Abfallwirtschaftsplan der Bezirksregierung Köln und des Abfallwirtschaftkonzeptes des Kreises wird durch die kreisangehörigen Kommunen ein Angebot zur getrennten Erfassung und Verwertung sogenannter biogener Abfälle (Hecken-, Baum-, Strauch- und Grünschnitt, Pflanzenabfälle, Laub sowie Bioabfall) vorgehalten. Dies erfolgt bei jeder Kommune mit einem unterschiedlichen Sammelsystem: entweder über entsprechende Holsysteme (Straßenbündelsammlung und/oder Biotonne) oder Bringsysteme mit Grün- und Bioabfallannahmestellen, teilweise auch in Kombination miteinander. In den Abfallkalendern jeder einzelnen Kommune sind Regelungen zum Sammelsystem und oft auch zu den zugelassenen Materialien ausgewiesen. Selbstverständlich wird im Interesse der Abfallvermeidung die Eigenkompostierung vom Kreis und von den kreisangehörigen Kommunen gefördert: z.B. Bereitstellung von Schnellkompostern, Gebührenanreize zur Eigenkompostierung bzw. Befreiung von der Biotonne bei Eigenkompostierung. Verbot der Verbrennung von Grünabfällen- Ausnahmeregelung - Im Jahre 2003 hat das Land Nordrhein-Westfalen mit der Aufhebung der sogenannten Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen ein politisches und rechtssetzendes Signal gegeben, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. Fallen pflanzliche Abfälle in privaten Haushalten an und können diese Abfälle nicht vom Abfallbesitzer selbst auf dem Grundstück kompostiert werden, sind sie nach jetzt geltendem Recht grundsätzlich der Kommune zu überlassen, die sie vorrangig einer Verwertung zuzuführen hat. Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Verwertung von Abfällen. Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen ist auf Ausnahmen beschränkt. Der Regelfall der ordnungsgemäßen Verwertung muss entweder nicht möglich oder nicht zumutbar sein. Für das Verbrennen sogenannter Kleingartenabfälle (pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen) besteht in der Regel keine Notwendigkeit, da das Verbrennen dieser Abfälle zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft führen kann. Der Kreis Heinsberg hat am 01.08.2005 auf der Grundlage eines aktuellen Erlasses des zuständigen Ministeriums eine Allgemeinverfügung über Ausnahmeregelungen zur Verbrennung von Grünabfällen erlassen. Diese Allgemeinverfügung regelt die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen, die im Rahmen von Pflegemaßnahmen im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Flächen des Vertragsnaturschutzes entstehen oder auf Streuobstwiesen oder sonstigen vergleichbar ökologisch wertvollen und landschaftsprägenden Flächen anfallen; geregelt wird auch die Verbrennung von mit Borkenkäfer befallenem Schlagabraum aus Waldflächen. Vor und bei Durchführung des Verbrennungsvorganges sind die Leitstelle Feuerwehr/Rettungsdienst in Erkelenz und das örtliche Ordnungsamt zu informieren, umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen zu beachten sowie Sicherheitsabstände einzuhalten. Einzelheiten ergeben sich aus der Allgemeinverfügung. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte (z.B. Öl, Benzin) oder andere Abfälle (z.B. Altreifen, Verpackungsmaterial) dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden. Verstöße gegen die Bestimmungen der Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

    Online-Dienst

    Abfallentsorgung

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    • öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

    Ansprechpartner

    Abfallwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Roermonder Straße 25-27

    41849 Wassenberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Bewirtschaftung des Bioabfalls ist in den einzelnen Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geregelt. Dazu gehören auch Informationen über:

    • vorhandene Hol- und Bringsysteme für Bioabfälle (zum Beispiel die Abgabemöglichkeiten von Gartenabfällen bei Recyclinghöfen, Grünschnittannahmestellen oder Containerdienste) und
    • Abfallgebühren.

    Kosten

    Informationen zu den Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 28.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Biomüll, Wertstoffhof, Containerdienst, Abfall, Müll, Biotonne, Eigenkompostierung, braune Tonne, Wertstoff, Kompostierungsanlage

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English