Schwerbehindertenausweis
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Ansprechpartner
Schwerbehindertenangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02271 83-45031
E-Mail: schwbr@rhein-erft-kreis.de
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E-Mail: schwbr@rhein-erft-kreis.de
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Nachdem der Antrag eingegangen ist, erfolgt die Prüfung durch die Sachbearbeiter/innen, ob
- der Antrag vom Antragsteller/in, einem eventuell vorhandenen Betreuer/in bzw. bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten unterschrieben worden ist,
- die gemachten Angaben vollständig sind und
- die erforderlichen Einverständniserklärungen zur Durchführung einer amtlichen Sachverhaltsaufklärung abgeben worden sind.
Anschließend wird der Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt, d.h. ob die in dem Antrag gemachten Angaben zutreffend sind. Dazu werden unter anderem angefordert:
- ärztliche Befundberichte
- Krankenhausberichte und
- Unterlagen bei anderen Sozialleistungsträgern.
Sind die Unterlagen vollzählig und vollständig, nimmt der Ärztliche Dienst eine Bewertung der Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen vor.
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage
- der beigezogenen Befunde oder
- eventuell auch aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers. Die Sachbearbeiter/innen prüfen den Bewertungsvorschlag des Ärztlichen Dienstes und erteilen bei Schlüssigkeit einen Feststellungsbescheid.
Durchschnittliche Bearbeitungszeit:
Der Rhein-Erft-Kreis ist bemüht, über den Antrag alsbald zu entscheiden. Er bittet die angeschriebenen Ärztinnen/Ärzte und Stellen, die Anfragen beschleunigt zu beantworten und erinnert gegebenenfalls mehrfach. Es lässt sich aber nicht ausnahmslos erzwingen, dass Unterlagen ohne Verzögerung übersandt werden. Daher ist eine Bearbeitungszeit nicht grundsätzlich vorherzusagen. Eine durchschnittliche Bearbeitungszeit liegt bei ca. 3 bis 4 Monaten.
Kosten
Hinweise für Hürth
Es werden keine Gebühren erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Verfahrensstand online (VRONI)
Den Verfahrens- beziehungsweise Bearbeitungsstand zu Ihrem eingereichten Antrag können Sie unter www.sgbix-online.nrw.de/sgbix/vroni/index.html online Abfragen. Dafür benötigen Sie Ihr Geschäftszeichen. Dieses und weitere Informationen zu diesem Service finden Sie auf der schriftlichen Eingangsbestätigung, welche Sie von der Stelle für Schwerbehindertenangelegenheiten erhalten haben.
Allgemeine Voraussetzungen
Der Ausweisinhaber muss seinen
- Wohnsitz in Deutschland haben,
- in Deutschland arbeiten
- oder sich gewöhnlich hier aufhalten.
Der Grad der Behinderung wird auf der Rückseite des Ausweises eingetragen. Er kann auch nachträglich noch verändert werden, aber nur nach einer erneuten Prüfung durch das Amt.
Die Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person (bei einem GdB unter 50, von mindestens aber 30) berechtigt nicht zum Erhalt einen Schwerbehindertenausweises. Die Gleichstellung kann bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Neuausstellen von Ausweisen
Ist der Schwerbehindertenausweis
- verloren gegangen
- erheblich beschädigt
- unleserlich geworden oder
- hinsichtlich seiner zeitlichen Gültigkeit abgelaufen (siehe hierzu auch Schwerbehindertenausweis verlängern)
kommt nur das Ausstellen eines neues Dokumentes in Betracht. Ihrem kurzen Anschreiben an die Kreisverwaltung fügen Sie bitte ggf. das beschädigte oder unleserlich gewordene Dokument sowie ein aktuelles Lichtbild bei.
Bei einem Diebstahl des Ausweises wird die Diebstahlsanzeige und bei einem Verlust eine Verlusterklärung benötigt.
Neue Ausweise sind kostenfrei.
Weitere Informationen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Was muss bei einer bereits vorhandenen Behinderung, die sich verschlimmert hat, getan werden?
Sollte bereits ein Grad der Behinderung festgestellt worden sein, besteht die Möglichkeit, einen Verschlimmerungs- bzw. Änderungsantrag zu stellen. Hierfür können ebenfalls die unten aufgeführten Antragsformulare genutzt werden. Wurde bereits ein Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt und liegt somit bereits ein Schwerbehindertenausweis vor, empfiehlt es sich, dem Verschlimmerungs-/Änderungsantrag unmittelbar ein Passfoto beizufügen.
Wie erhalte ich einen neu ausgestellten Schwerbehindertenausweis?
Neu ausgestellte Schwerbehindertenausweise werden auf dem Postweg zugestellt.
Wann erhalte ich einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis?
Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis wird erteilt, wenn in der Zukunft keine erneute Prüfung Ihrer gesundheitlichen Situation und der daraus resultiertenden Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mehr vorgesehen ist. In der Regel wird bereits während der Prüfung Ihres Erst- oder Änderungsantrages von Amts wegen geklärt, ob Ihnen ein unbefristeter Ausweis ausgestellt werden kann. Sollten Sie aber noch über einen befristeten Ausweis verfügen, dann können Sie die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises durch ein formloses Schreiben beim Rhein-Erft-Kreis beantragen.
Wann erhalte ich den neuen Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat?
Die neuen Schwerbehindertenausweise im Scheckkartenformat werden seit dem 01.09.2014 ausgestellt. Alle vor dem 01.09.2014 ausgestellten Ausweise können bis zum Ablauf ihrer eingetragenen Gültigkeit weiter verwendet werden. Es besteht keine Umtauschpflicht. Auf Wunsch werden jedoch alte, noch gültige Ausweise in neue Ausweise umgetauscht. Bei einem Umtausch ist allerdings mit Wartezeiten zu rechnen, da neu ausgestellte Ausweise Vorrang haben. Der Umtausch ist gebührenfrei; es genügt die Vorlage eines formlosen schriftlichen Antrages mit einem Passfoto.
Unter welchen Voraussetzungen erhält man das Merkzeichen "RF" und "TBl" (Befreiung von den Rundfunkgebühren)?
Für die teilweise Befreiung der Rundfunkgebühren muss das Merkzeichen "RF" in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Das Merkzeichen wird allerdings nur in sehr seltenen und schwerwiegenden Fällen festgestellt; vor allem dann, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine vollständige Bindung an die Wohnung gegeben ist (z.B. bei schwerer Pflegebedürftigkeit).
Man beantragt die Feststellung des Merkzeichens "RF" auf üblichem Wege mit dem üblichen Antragsformular. Darauf ist dann anzukreuzen, dass es um "RF" geht. Es müssen die behandelnden Ärzte angegeben werden. Das Verwaltungsverfahren wird dann von der Abteilung 50/1 durchgeführt. Wenn das Merkzeichen "RF" festgestellt wird, erhält der/die Antragssteller/-in hierüber einen Feststellungsbescheid. Dem Feststellungsbescheid liegt dann auch ein Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung bei, welcher beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln einzureichen ist.
Das Merkzeichen "TBl" kommt als Nachweis für die Rundfunkbeitragsbefreiung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Betracht. Dieses Merkzeichen können schwerbehinderte Menschen erhalten, bei denen eine Störung der Hörfunktion von mindestens einem Grad der Behinderung von 70 und eine Störung des Sehvermögens mit einem Grad der Behinderung von 100 festgestellt wurde. Nähere Informationen können Sie hierzu beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (ehemals GEZ) erfragen.
Wie stelle ich einen Onlineantrag?
Über den Button "Ausweis beantragen" oben rechts können Sie einen Antrag online stellen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022
Stichwörter
Hinweise für Hürth