Schwerbehindertenausweis Ausstellung

    Schwerbehindertenausweis beantragen

    Wenn für Sie ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen. Bei Ablauf oder Verlust des bisherigen Schwerbehindertenausweises, bei Namensänderung oder bei Änderung anderer wichtiger Daten muss eine Neuausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Informationen zur amtlichen Feststellung von Behinderungen sowie das Ausstellen (z.B. nach Verlust) oder Verlängern von Schwerbehindertenausweisen sowie bei Änderung des Grades der Behinderung.

    Einen Schwerbehindertenausweis erhalten - wie der Name bereits sagt - nur schwerbehinderte Menschen. Als schwerbehindert gilt man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt.

    Der Schwerbehindertenausweis dient dazu, sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und so weiter als schwerbehinderter Mensch ausweisen zu können.

    Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 14.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Schwerbehindertenangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-45031

    E-Mail: schwbr@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

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    Telefon Festnetz: 02271 83-45031

    E-Mail: schwbr@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Es wird der ausgefüllte und unterschriebene Antragsvordruck sowie ab dem vollendeten 10. Lebensjahr ein Foto benötigt. Zur Abgabe des Fotos werden Sie jedoch nach Antragsprüfung gesondert aufgefordert.

    Möglichkeiten der Antragstellung:

    • Auf den Webseiten der ELSA.NRW kann der Antrag direkt auf dem PC ausgefüllt und vorab versendet werden. Jedoch ist auch für den Online-Antrag die eigenhändige Unterschrift erforderlich. Nach dem Ausfüllen der Formularseiten muss die angezeigte Erklärung ausgedruckt, unterschrieben und innerhalb von 2 Wochen an den Rhein-Erft-Kreis gesendet werden. Geht die Unterschrift nicht ein, kann der Antrag nicht bearbeitet werden
    • Der Antrag steht als PDF-Vordruck zur Verfügung und kann von zu Hause ausgefüllt, ausgedruckt und anschließend unterschrieben zurückgesandt werden
    • Der Antrag wird dem Antragsteller auf Wunsch auch mit der Post übersandt

    Die Antragsvordrucke können bei der Kreisverwaltung bzw. bei der Stadtverwaltung des jeweiligen Wohnortes angefordert werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Nachdem der Antrag eingegangen ist, erfolgt die Prüfung durch die Sachbearbeiter/innen, ob

    • der Antrag vom Antragsteller/in, einem eventuell vorhandenen Betreuer/in bzw. bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten unterschrieben worden ist,
    • die gemachten Angaben vollständig sind und
    • die erforderlichen Einverständniserklärungen zur Durchführung einer amtlichen Sachverhaltsaufklärung abgeben worden sind.

    Anschließend wird der Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt, d.h. ob die in dem Antrag gemachten Angaben zutreffend sind. Dazu werden unter anderem angefordert:

    • ärztliche Befundberichte
    • Krankenhausberichte und
    • Unterlagen bei anderen Sozialleistungsträgern.

    Sind die Unterlagen vollzählig und vollständig, nimmt der Ärztliche Dienst eine Bewertung der Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen vor.

    Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage

    • der beigezogenen Befunde oder
    • eventuell auch aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers. Die Sachbearbeiter/innen prüfen den Bewertungsvorschlag des Ärztlichen Dienstes und erteilen bei Schlüssigkeit einen Feststellungsbescheid.

    Durchschnittliche Bearbeitungszeit:

    Der Rhein-Erft-Kreis ist bemüht, über den Antrag alsbald zu entscheiden. Er bittet die angeschriebenen Ärztinnen/Ärzte und Stellen, die Anfragen beschleunigt zu beantworten und erinnert gegebenenfalls mehrfach. Es lässt sich aber nicht ausnahmslos erzwingen, dass Unterlagen ohne Verzögerung übersandt werden. Daher ist eine Bearbeitungszeit nicht grundsätzlich vorherzusagen. Eine durchschnittliche Bearbeitungszeit liegt bei ca. 3 bis 4 Monaten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Verfahrensstand online (VRONI)

    Den Verfahrens- beziehungsweise Bearbeitungsstand zu Ihrem eingereichten Antrag können Sie unter www.sgbix-online.nrw.de/sgbix/vroni/index.html online Abfragen. Dafür benötigen Sie Ihr Geschäftszeichen. Dieses und weitere Informationen zu diesem Service finden Sie auf der schriftlichen Eingangsbestätigung, welche Sie von der Stelle für Schwerbehindertenangelegenheiten erhalten haben.

    Allgemeine Voraussetzungen

    Der Ausweisinhaber muss seinen

    • Wohnsitz in Deutschland haben,
    • in Deutschland arbeiten
    • oder sich gewöhnlich hier aufhalten.

    Der Grad der Behinderung wird auf der Rückseite des Ausweises eingetragen. Er kann auch nachträglich noch verändert werden, aber nur nach einer erneuten Prüfung durch das Amt.

    Die Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person (bei einem GdB unter 50, von mindestens aber 30) berechtigt nicht zum Erhalt einen Schwerbehindertenausweises. Die Gleichstellung kann bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

    Neuausstellen von Ausweisen

    Ist der Schwerbehindertenausweis

    kommt nur das Ausstellen eines neues Dokumentes in Betracht. Ihrem kurzen Anschreiben an die Kreisverwaltung fügen Sie bitte ggf. das beschädigte oder unleserlich gewordene Dokument sowie ein aktuelles Lichtbild bei.

    Bei einem Diebstahl des Ausweises wird die Diebstahlsanzeige und bei einem Verlust eine Verlusterklärung benötigt.

    Neue Ausweise sind kostenfrei.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Was muss bei einer bereits vorhandenen Behinderung, die sich verschlimmert hat, getan werden?

    Sollte bereits ein Grad der Behinderung festgestellt worden sein, besteht die Möglichkeit, einen Verschlimmerungs- bzw. Änderungsantrag zu stellen. Hierfür können ebenfalls die unten aufgeführten Antragsformulare genutzt werden. Wurde bereits ein Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt und liegt somit bereits ein Schwerbehindertenausweis vor, empfiehlt es sich, dem Verschlimmerungs-/Änderungsantrag unmittelbar ein Passfoto beizufügen.

    Wie erhalte ich einen neu ausgestellten Schwerbehindertenausweis?

    Neu ausgestellte Schwerbehindertenausweise werden auf dem Postweg zugestellt.

    Wann erhalte ich einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis?

    Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis wird erteilt, wenn in der Zukunft keine erneute Prüfung Ihrer gesundheitlichen Situation und der daraus resultiertenden Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mehr vorgesehen ist. In der Regel wird bereits während der Prüfung Ihres Erst- oder Änderungsantrages von Amts wegen geklärt, ob Ihnen ein unbefristeter Ausweis ausgestellt werden kann. Sollten Sie aber noch über einen befristeten Ausweis verfügen, dann können Sie die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises durch ein formloses Schreiben beim Rhein-Erft-Kreis beantragen.

    Wann erhalte ich den neuen Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat?

    Die neuen Schwerbehindertenausweise im Scheckkartenformat werden seit dem 01.09.2014 ausgestellt. Alle vor dem 01.09.2014 ausgestellten Ausweise können bis zum Ablauf ihrer eingetragenen Gültigkeit weiter verwendet werden. Es besteht keine Umtauschpflicht. Auf Wunsch werden jedoch alte, noch gültige Ausweise in neue Ausweise umgetauscht. Bei einem Umtausch ist allerdings mit Wartezeiten zu rechnen, da neu ausgestellte Ausweise Vorrang haben. Der Umtausch ist gebührenfrei; es genügt die Vorlage eines formlosen schriftlichen Antrages mit einem Passfoto.

    Unter welchen Voraussetzungen erhält man das Merkzeichen "RF" und "TBl" (Befreiung von den Rundfunkgebühren)?

    Für die teilweise Befreiung der Rundfunkgebühren muss das Merkzeichen "RF" in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Das Merkzeichen wird allerdings nur in sehr seltenen und schwerwiegenden Fällen festgestellt; vor allem dann, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine vollständige Bindung an die Wohnung gegeben ist (z.B. bei schwerer Pflegebedürftigkeit).

    Man beantragt die Feststellung des Merkzeichens "RF" auf üblichem Wege mit dem üblichen Antragsformular. Darauf ist dann anzukreuzen, dass es um "RF" geht. Es müssen die behandelnden Ärzte angegeben werden. Das Verwaltungsverfahren wird dann von der Abteilung 50/1 durchgeführt. Wenn das Merkzeichen "RF" festgestellt wird, erhält der/die Antragssteller/-in hierüber einen Feststellungsbescheid. Dem Feststellungsbescheid liegt dann auch ein Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung bei, welcher beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln einzureichen ist.

    Das Merkzeichen "TBl" kommt als Nachweis für die Rundfunkbeitragsbefreiung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Betracht. Dieses Merkzeichen können schwerbehinderte Menschen erhalten, bei denen eine Störung der Hörfunktion von mindestens einem Grad der Behinderung von 70 und eine Störung des Sehvermögens mit einem Grad der Behinderung von 100 festgestellt wurde. Nähere Informationen können Sie hierzu beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (ehemals GEZ) erfragen.

    Wie stelle ich einen Onlineantrag?

    Über den Button "Ausweis beantragen" oben rechts können Sie einen Antrag online stellen. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de