Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Gewerbliche Abfallerzeuger benötigen für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen eine Abfallerzeugernummer. Die Abfallerzeugernummer ist erforderlich, um die Vorgaben der §§ 49 und 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie der Nachweisverordnung erfüllen zu können. Für die Erteilung von Erzeugernummern für Abfallanfallstellen innerhalb des Rhein-Erft-Kreises ist in der Regel das Amt für technischen Umweltschutz des Rhein-Erft-Kreises zuständig. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender formloser Antrag eingereicht wird.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_71c3c19ccee75f0f7bb59f3d6a3fce3b

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 06.07.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für technischen Umweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-17012

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Der Antrag muss folgende Angaben zum Abfallerzeuger beinhalten: Name des Unternehmens vollständige Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, E-Mail, Telefon, Fax) Branche Ansprechpartner Anschrift der Abfallanfallstelle, falls abweichend vom Firmenstandort Unterschrift

    Formulare

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.

    Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Fristen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Kosten

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Name Typ Kosten Abfallerzeugernummer $kosten.typ 50,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Nachweisverordnung (NachwV) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 26.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de