Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen
Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Abfälle aus privaten Haushalten sind dem örtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzudienen. Ausnahmen sind im Zuge so genannten gewerblicher bzw. gemeinnütziger Sammlungen möglich. Die Zulässigkeit dieser Sammlungen (z.B. für Alttextilien oder Altmetall) wäre vorab im Zuge eines Anzeigeverfahrens nach §18 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu prüfen.
Die Anzeige ist mindestens drei Monate vor Aufnahme der Sammlung bei der für das Sammelgebiet zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde einzureichen.
Von der Anzeigepflicht sind sowohl mobile Sammlungen als auch stationäre Systeme ( z.B. mittels Containern aber auch an ortsfesten Anlagen) betroffen.
Eine Ausnahme von den Andienungspflichten von Abfällen aus privaten Haushalten ist für die folgenden Abfälle grundsätzlich ausgeschlossen:
- Gemischte Abfälle
- Als gefährlich eingestufte Abfälle
- Alte Elektro- und Elektronikgeräte
- Abfälle, die bestimmten Rücknahmepflichten unterliegen (z.B. Altfahrzeuge)
Im Gesetz wird zwischen gewerblichen Sammlung, die in erster Linie zum Zweck der Einnahmeerzielung durchgeführt wird und der gemeinnützigen Variante, bei der erhebliche Erlös für wohltätige Zwecke dient, unterschieden. Dementsprechend bestehen unterschiedliche Formulare für die Anzeige.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
- eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.
Formulare
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Voraussetzungen
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Den Antrag können Sie online, schriftlich (formlos) oder persönlich nach telefonischer Terminvereinbarung stellen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- Es können Gebühren anfallen.
Zahlungsziel:
Die Gebühr richtet sich nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand. Aufgrund des umfangreichen Verfahrens (so sind u.a. alle betroffenen Kommunen um Stellungnahme zu bitten) ist mit einer Gebühr zu rechnen, die selten unter 200,00 € liegt.
Hinweise (Besonderheiten)
Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 26.10.2020
Stichwörter
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