Gehwegüberfahrten
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Beschreibung
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Zufahrten sind die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten Verbindungen von anliegenden Grundstücken und von nicht öffentlichen Wegen mit Straßen. Die Anlage neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge zu einer öffentlichen Straße gilt als Sondernutzung. Dies gilt auch, wenn eine Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.
Das Herstellen einer Zufahrt bedarf der Genehmigung des zuständigen Straßenbaulastträgers. Für die meisten Straßen im Stadtgebiet und in den Ortsdurchfahrten ist dies die Stadt Schieder-Schwalenberg.
Für das Herstellen einer neuen Zufahrt ist es erforderlich, entweder eine Bordsteinabsenkung, eine Grabenverrohrung oder eine Befestigung im Randbereich der öffentlichen Straßen durchzuführen.
Eine Bordsteinabsenkung ist die Anpassung des Bordsteines und der Nebenanlagen (Geh- und Radweg, Parkflächen) innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche für eine geplante Zufahrt. Das kann eine neue Absenkung oder auch die Beseitigung einer vorhandenen Absenkung sein.
In manchen Fällen ist der Bordstein auf ganzer Länge des Straßenzuges bereits abgesenkt. Für neue Zufahrten ist dennoch ein Antrag notwendig, da die vorhandene Geh- und/oder Radwegsbefestigung für eine regelmäßige Überfahrung mit Fahrzeugen nicht ausgelegt ist und diese im Bereich der Zufahrt ertüchtigt werden muss. Die erforderlichen Arbeiten müssen von einer Fachfirma (Straßenbau, Tiefbau oder ähnliche) durchgeführt werden.Ist die Zufahrt für den Neubau einer Garage oder eines Carports erforderlich, so ist zu beachten, dass dieser Neubau in der Regel einer Genehmigung durch die Bauordnungsbehörde der Stadt Schieder-Schwalenberg bedarf. Dies gilt ebenfalls für neu errichtete nicht überdachte Stellplätze.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Formulare
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Voraussetzungen
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
§ 14a Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 20 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 25 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Verfahrensablauf
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Fristen
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Kosten
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Die Zufahrtsgenehmigung muss vor Beginn der Bauarbeiten erteilt sein.
Weitere Informationen
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Schieder-Schwalenberg