Gehwegüberfahrten
Hinweise für Löhne
Beschreibung
Hinweise für Löhne
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht. Gemeingebrauch ist die jeder Person zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu benutzen.
Sondernutzungen in diesem Sinne sind zum Beispiel das Aufstellen von Werbetafeln, Warenauslagen und Fahrradständern, aber auch von Tischen und Stühlen zum Zwecke der Außengastronomie auf öffentlichem Verkehrsgrund.
Privatpersonen und Gewerbetreibende, die den Bereich von öffentlichen Straßen und Bürgersteigen sowie Grün- oder sonstigen Flächen
- für die Lagerung von Gegenständen aller Art
- für das Aufstellen von Containern, Fahrradständern, Tischen und Stühlen, Verkaufsständen, Verkaufseinrichtungen, Warenauslagen, Werbetafeln oder Automaten
- zur Verteilung von Werbematerial oder
- zur Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten
nutzen möchten, müssen sich für die Nutzung eine Erlaubnis ausstellen lassen.
Hiervon abzugrenzen ist der Antrag auf die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund (Straßensondernutzung) nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Vollständig ausgefüllter Antrag samt Skizze.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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- § 14 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
- § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
- Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Löhne
- Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Löhne
Verfahrensablauf
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Fristen
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Der Antrag ist spätestens 3 Wochen vor dem beantragten Zeitraum der Sondernutzung einzureichen.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Die Stadt Löhne ist für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen innerhalb der Ortsdurchfahrten zuständig. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Für Sondernutzungen im Bereich der Kreisstraßen (Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten) ist der Kreis Herford zuständig.
Für Sondernutzungen im Bereich der Land- und Bundesstraßen (Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten) ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW zuständig.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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