Fahrlehrerlaubnis mit Berufsqualifikation aus dem Ausland
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis (zunächst als Angestellter einer Fahrschule).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Vorsprache nur mit Termin möglich
- Geburtsurkunde
- Lebenslauf
- ärztliches Zeugnis für Klasse C1 gem. Anlage 5 Nr. 1 FeV
- augenärztliches Zeugnis gem. Anlage 6 Nr. 2.2 FeV; nicht älter als 1 Jahr
- Ablichtung des EU-Kartenführerscheins
- Nachweis über die Vorbildung gem. § 7 FahrlG
- eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Teilnahme an einem Lehrgang
- erweitertes Führungszeugnis, das bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden muss (Um dieses zu beantragen, erhalten Sie ein Anforderungsschreiben der Führerscheinstelle.)
Formulare
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Voraussetzungen
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Die Anwärterbefugnis und anschließende Fahrlehrererlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber
- mindestens 21 Jahre alt ist
- geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines Fahrlehrers als unzuverlässig erscheinen lassen
- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt
- die Fahrerlaubnis der Klassen B seit mind. 3 Jahren (keine Probezet) und Klasse BE
- innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist
- die fachliche Eignung durch Prüfungen gem. § 8 FahrlG nachgewiesen hat
Rechtsgrundlage(n)
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- Gesetz über das Fahrlehrerwesen (FahrlG)
- Fahrlehrer-ausbildungsordnung (FahrlAusbO)
Verfahrensablauf
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Vor einer persönlichen Vorsprache vereinbaren Sie bitte online einen Termin.
Nach bestandener fachpraktischer Prüfung und schriftlicher, mündlicher Fachkundeprüfung wird die Anwärterbefugnis, befristet für 2 Jahre, erteilt (§ 9 FahrlG).
Nach weiterer Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule und Bestehen der Lehrprobe im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht wird die unbefristete Fahrlehrererlaubnis erteilt.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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