Haustierhaltung Anzeige
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen (§7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung - BartSchV - ) ist der Halter besonders geschützter Wirbeltiere verpflichtet, den Kauf bzw. die Aufnahme des Tieres bei der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Diese Anmeldung muss Angaben enthalten über:
Art, Zahl, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere.
Nach der Bestandsanzeige ist die Verlegung des regelmäßigen Standortes oder der Verlust des Tieres ebenfalls schriftlich anzuzeigen (z.B. Verkauf, Umzug, Tod, Entfliegen oder Entlaufen).
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Onlinemeldung
- Post
- Formular
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Hinweise für Viersen
- Herkunftsnachweis (z.B. Züchterbescheinigung, Kaufquittung)
- EU-Vermarktungsbescheinigung mit ggf. Fotodokumentationen (nur bei streng geschützten Tieren)
Rechtsgrundlage(n)
Bezeichnung: Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor sehr giftigen Tieren (Gifttiergesetz – GiftTierG NRW)
URL: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18602&sg=0
Verfahrensablauf
Mitteilung von Änderungen in einer bestehenden Gifttierhaltung nach dem Gifttiergesetz (GiftTierG) NRW:
Einreichen eines Formulars oder Schreibens per Post, Mail oder online mit den notwendigen Informationen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.09.2023
Stichwörter
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