Sondernutzung von Straßen innerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen
Beschreibung
Hinweise für Erkelenz
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht (§ 18 Abs.1 Straßen- Wegegesetz (StrWG) NW). Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu benutzen (§ 14 Abs. 1 StrWG NW). Innerhalb der Ortsdurchfahrten ist die Stadt Erkelenz für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständig. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Je nach Art, Örtlichkeit und Ausmaß der Sondernutzung ist zusätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung zu beantragen.
Nachfolgend sind die häufigsten Fälle von Sondernutzungen aufgelistet:
Container, Gerüst, Lagerung Baumaterial, Kran, Bauzaun, Plakatierung, Warenauslagen, Werbetafel, Außenbestuhlung (Gastronomie), Infostände
Der Antrag ist spätestens 5 Arbeitstage vorher einzureichen. Je nach Umfang der Sondernutzung und evtl. anderer noch erforderlicher Erlaubnisse sollte jedoch frühzeitig mit dem Ordnungsamt Kontakt aufgenommen werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Erkelenz
- Online-Antrag
oder
- Antragsformular
Anlagen:
- ggf. Skizze oder Lageplan
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
- den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
- Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
- die Straße übermäßig verschmutzen oder
- das Stadtbild beeinträchtigen
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.04.2021
Stichwörter
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