Sondernutzungen (Werbeaufsteller, Warenauslagen, Infostände etc.)
Beschreibung
Hinweise für Dinslaken
Unter einer Sondernutzung versteht man die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze) über den widmungsmäßig bestimmten Gebrauch hinaus.
Zur Nutzung dieser öffentlichen Verkehrsfläche benötigt man eine sogenannte Sondernutzungserlaubnis.
Hier unterscheidet man 2 Kategorien, die
a) permanente Sondernutzung
b) einmalige Sondernutzung
Permanente Sondernutzung
Wenn Sie als Geschäftsinhaber vor Ihrem Ladenlokal Ihre Waren auf sogenannten Verkaufsständern (Textilständer, Warenpaletten, Wühltischen, Kartenständern,...etc.) anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis. Das Gleiche gilt, wenn Sie als Gastwirt, Eisdielen- , Café- oder Bistrobesitzer Tische und Stühle auf öffentlicher Verkehrsfläche aufstellen möchten. Eine solche Genehmigung kann, je nach Wunsch, saisonal oder auch ganzjährig erteilt werden.
Bei der Umsetzung einer erteilten Sondernutzungserlaubnis ist zu beachten, dass Hauseingänge und Grundstückszufahrten stets freigehalten werden müssen. Zudem muss immer gewährleistet sein, dass keine Gefährdung für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer durch die Sondernutzung entsteht. So sollte der Durchgang mit einem Rollstuhl, dem Kinderwagen oder einer entsprechenden Gehhilfe immer problemlos sichergestellt sein. Daher muss auf Bürgersteigen eine Mindestdurchgangsbreite von 2 Metern verbleiben.
Auf der Neustraße dürfen Warenauslagen, Werbeaufsteller und ähnliches höchstens 2,5 Meter - gemessen von der Häuserfront - aufgestellt werden; Straßencafes höchstens 3 Meter.
Bezüglich der Außengastronomie gilt zudem, dass der Schutz der Nachtruhe ab 22 Uhr zwingend einzuhalten ist.
Anlässlich von Veranstaltungen, welche seitens der Stadt genehmigt oder durchgeführt werden, ist die genutzte Fläche für die Dauer der Veranstaltung gegebenenfalls zu verkleinern oder ganz zu räumen.
Einmalige Sondernutzung
Hierunter fallen Sondenutzungen, die einmalig für einen bestimmten Tag oder einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden. Zum Beispiel Promotionsstände, Informationsstände, Getränkestände, Imbissstände oder Verkaufsstände für ein bestimmtes Ereignis.
Der gewünschte Standort ist im Einzelfall mit der zuständigen Mitarbeiterin des Fachdienstes "Allgemeine Ordnung, Gewerbe, Verkehr" abzustimmen. Auch hier ist sicherzustellen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Für die permanente als auch die einmalige Sondernutzung gelten zudem weitere Auflagen, die im Einzelfall der erteilten Sondernutzungserlaubnis zu entnehmen sind.
Gestaltungssatzung
Die in der Gestaltungssatzung genannten Vorschriften sind einzuhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Gestaltungsleitfaden.
Gebühren und Kosten
Die Höhe der Gebühren sind je nach Nutzungsart, -umfang und Standort unterschiedlich. Im Stadtgebiet wird in folgende Zonen unterschieden:
- Zone 1: Bahnstraße von Haus-Nr. 1 bis 33 bzw. 8 bis 34 und der fußläufige Bereich der Innenstadt im Bereich der Straßen Am Neutor, Jeanette-Wolff-Platz, Neutorplatz (einschließlich Neutor-Galerie und die Seite der Neutor-Galerie an der Hans-Böckler-Straße), Neustraße, Saarstraße.
- Zone 2: Der fußläufige Bereich der Innenstadt im Bereich der Straßen Altmarkt, Duisburger Straße von Haus-Nr. 1 bis 23 bzw.
- Zone 3: Das gesamte übrige Stadtgebiet.
Eine Gebührenbefreiung ist zum Beispiel für karitative und politische Zwecke möglich.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle kann je nach Art der Sondernutzung Unterlagen und Nachweise verlangen, z.B.
- einen Lageplan (maßstabsgetreu),
- Fotos,
- Gaststättenerlaubnis für Außengastronomie
- bei Plakatierung: Entwurf des Plakats (außer Wahlplakate)
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
- den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
- Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
- die Straße übermäßig verschmutzen oder
- das Stadtbild beeinträchtigen
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.
Sie benötigen keine Sondernutzungserlaubnis, wenn Sie eine Baugenehmigung haben.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.04.2021