Sondernutzung von Straßen Erlaubnis innerhalb der OrtschaftOnline erledigen

    Sondernutzungen (Werbeaufsteller, Warenauslagen, Infostände etc.)

    Wenn Sie öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

    Beschreibung

    Hinweise für Dinslaken

    Unter einer Sondernutzung versteht man die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze) über den widmungsmäßig bestimmten Gebrauch hinaus.

    Zur Nutzung dieser öffentlichen Verkehrsfläche benötigt man eine sogenannte Sondernutzungserlaubnis.

    Hier unterscheidet man 2 Kategorien, die
    a) permanente Sondernutzung
    b) einmalige Sondernutzung

    Permanente Sondernutzung

    Wenn Sie als Geschäftsinhaber vor Ihrem Ladenlokal Ihre Waren auf sogenannten Verkaufsständern (Textilständer, Warenpaletten, Wühltischen, Kartenständern,...etc.) anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis. Das Gleiche gilt, wenn Sie als Gastwirt, Eisdielen- , Café- oder Bistrobesitzer Tische und Stühle auf öffentlicher Verkehrsfläche aufstellen möchten. Eine solche Genehmigung kann, je nach Wunsch, saisonal oder auch ganzjährig erteilt werden.

    Bei der Umsetzung einer erteilten Sondernutzungserlaubnis ist zu beachten, dass Hauseingänge und Grundstückszufahrten stets freigehalten werden müssen. Zudem muss immer gewährleistet sein, dass keine Gefährdung für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer durch die Sondernutzung entsteht. So sollte der Durchgang mit einem Rollstuhl, dem Kinderwagen oder einer entsprechenden Gehhilfe immer problemlos sichergestellt sein. Daher muss auf Bürgersteigen eine Mindestdurchgangsbreite von 2 Metern verbleiben.

    Auf der Neustraße dürfen Warenauslagen, Werbeaufsteller und ähnliches höchstens 2,5 Meter - gemessen von der Häuserfront - aufgestellt werden; Straßencafes höchstens 3 Meter.

    Bezüglich der Außengastronomie gilt zudem, dass der Schutz der Nachtruhe ab 22 Uhr zwingend einzuhalten ist.

    Anlässlich von Veranstaltungen, welche seitens der Stadt genehmigt oder durchgeführt werden, ist die genutzte Fläche für die Dauer der Veranstaltung gegebenenfalls zu verkleinern oder ganz zu räumen.

    Einmalige Sondernutzung

    Hierunter fallen Sondenutzungen, die einmalig für einen bestimmten Tag oder einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden. Zum Beispiel Promotionsstände, Informationsstände, Getränkestände, Imbissstände oder Verkaufsstände für ein bestimmtes Ereignis.

    Der gewünschte Standort ist im Einzelfall mit der zuständigen Mitarbeiterin des Fachdienstes "Allgemeine Ordnung, Gewerbe, Verkehr" abzustimmen. Auch hier ist sicherzustellen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

    Für die permanente als auch die einmalige Sondernutzung gelten zudem weitere Auflagen, die im Einzelfall der erteilten Sondernutzungserlaubnis zu entnehmen sind.

    Gestaltungssatzung

    Die in der Gestaltungssatzung genannten Vorschriften sind einzuhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Gestaltungsleitfaden.

    Gebühren und Kosten

    Die Höhe der Gebühren sind je nach Nutzungsart, -umfang und Standort unterschiedlich. Im Stadtgebiet wird in folgende Zonen unterschieden:

    • Zone 1: Bahnstraße von Haus-Nr. 1 bis 33 bzw. 8 bis 34 und der fußläufige Bereich der Innenstadt im Bereich der Straßen Am Neutor, Jeanette-Wolff-Platz, Neutorplatz (einschließlich Neutor-Galerie und die Seite der Neutor-Galerie an der Hans-Böckler-Straße), Neustraße, Saarstraße.
    • Zone 2: Der fußläufige Bereich der Innenstadt im Bereich der Straßen Altmarkt, Duisburger Straße von Haus-Nr. 1 bis 23 bzw.
    • Zone 3: Das gesamte übrige Stadtgebiet.
      Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Benutzungsgebühr Zone 1 Benutzungsgebühr Zone 2 Benutzungsgebühr Zone 3 1. Verkaufsständer, Warenauslagen, Verkaufshütten etc. vor Ladenlokalen, für die beanspruchte Verkehrsfläche je m² monatlich 8,00 € 7,20 € 6,40 € 2. Verkaufsstände, Verkaufswagen etc. (ambulant), für die beanspruchte Verkehrsfläche je m² täglich 2,37 € 2,37 € 2,37 € 3. Werbeaufsteller o.Ä. vor Ladenlokalen je Aufsteller monatlich 5,50 € 5,25 € 5,00 € 4. Info-, Werbe-, Promotionsstände (ambulant), für die beanspruchte Verkehrsfläche je m² täglich 1,85 € 1,50 € 1,10 € 5. Tische und Stühle, Straßencafes, für die beanspruchte Verkehrsfläche je m² monatlich 3,50 € 3,15 € 3,00 € 6. Plakatierungen, je Plakat monatlich 2,00 € 2,00 € 2,00 € 7. Verkauf von Weihnachtsbäumen, für die beanspruchte Verkehrsfläche je m² täglich 0,50 € 0,50 € 0,50 € 8. Zelte, Bühnen, Szenenflächen (Eislaufbahn), für die beanspruchte Verkehrsfläche je m² täglich 0,50 € 0,50 € 0,50 € 9. Jeweilige Mindestgebühr (Antrag) 25,00 € 25,00 € 25,00 €

    Eine Gebührenbefreiung ist zum Beispiel für karitative und politische Zwecke möglich.

     

    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 29.04.2022

    Sprache

    Deutsch

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    L31111 | Karolina Bauer

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 31

    46535 Dinslaken

    Version

    Technisch geändert am 16.05.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dinslaken

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 31

    46535 Dinslaken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49206466628

    Fax: +4920646611628

    E-Mail: manuela.heeger@dinslaken.de

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

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    L31111 | Karolina Bauer

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    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 31

    46535 Dinslaken

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    Technisch geändert am 16.05.2022

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    Friedrich-Ebert-Straße 31

    46535 Dinslaken

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    E-Mail: manuela.heeger@dinslaken.de

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle kann je nach Art der Sondernutzung Unterlagen und Nachweise verlangen, z.B.

    • einen Lageplan (maßstabsgetreu),
    • Fotos,
    • Gaststättenerlaubnis für Außengastronomie
    • bei Plakatierung: Entwurf des Plakats (außer Wahlplakate)

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.

    Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht

    • den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
    • Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
    • die Straße übermäßig verschmutzen oder
    • das Stadtbild beeinträchtigen

    Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

    Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Stellen Sie Ihren Antrag 2-4 Wochen vor der geplanten Nutzung.

    Bearbeitungsdauer

    2 Wochen

    Kosten

    Gebühren richten sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde. Sie berücksichtigt unter anderem Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.

    Sie benötigen keine Sondernutzungserlaubnis, wenn Sie eine Baugenehmigung haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 16.04.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de