Sondernutzung von Straßen Erlaubnis innerhalb der Ortschaft

    Sondernutzung von Straßen Erlaubnis

    Wenn Sie öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

    Beschreibung

    Hinweise für Viersen

    Lauf-, Rad- und Motorsportveranstaltungen oder auch Schützenumzüge sowie Feierlichkeiten im öffentlichen Straßenraum stellen zumeist Sondernutzungen von Straßen dar, die einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung des Straßenverkehrsamtes bedürfen.

      Erlaubnispflichtig sind in der Regel folgende Veranstaltungen
      • Leichtathletik
      • Motorsport
      • Nachbarschaftsfeste u.ä.
      • Radsport
      • Reitsport
      • Umzüge (Schützen, St. Martin, Karneval)

      Online-Dienst

      URL Online-Dienst

      ID: L100002_7c472f0e95fcf79ae3ffc39bbfabc62b

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      Version

      Technisch geändert am 23.05.2024

      Sprache

      Deutsch

      Sprache: de

      Ansprechpartner

      32/2 Verkehrssicherung

      Adresse

      Hausanschrift

      Rathausmarkt 3

      41747 Viersen

      Kontakt

      Version

      Technisch geändert am 17.11.2021

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      erforderliche Unterlagen

      Die zuständige Stelle kann je nach Art der Sondernutzung Unterlagen und Nachweise verlangen, z.B.

      • einen Lageplan (maßstabsgetreu),
      • Fotos,
      • Gaststättenerlaubnis für Außengastronomie
      • bei Plakatierung: Entwurf des Plakats (außer Wahlplakate)

      Voraussetzungen

      Hinweise für Viersen

      Mindestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung ist ein formloser Antrag, aus dem der Veranstalter, die Strecke bzw. der Zugweg, sowie die Zeiten der Veranstaltung und die etwaige Teilnehmerzahl hervorgehen.

      Diesem sind beizufügen:

      • Nachweis über eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung
      • Veranstaltererklärung
      Versicherungssummen
      Umfang von Haftpflichtversicherungen für Veranstaltungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (Randnr. 20-23)
      (Mindestversicherungssummen)

      Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen (auch Karnevalsumzüge mit Teilnahme von Kraftfahrzeugen)

      • 500.000 €     für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 €)
      • 100.000 €     für Sachschäden
      •   20.000 €     für Vermögensschäden

      Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts

      • 250.000 €    für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 €)
      •   50.000 €    für Sachschäden
      •     5.000 €    für Vermögensschäden

      bei Radsportveranstaltungen, anderen Veranstaltungen mit Fahrrädern und sonstigen Veranstaltungen (auch Karnevalsumzüge ohne Teilnahme von Kraftfahrzeugen)

      • 250.000 €    für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 100.000 €)
      •   50.000 €    für Sachschäden
      •     5.000 €     für Vermögensschäden

      Rechtsgrundlage(n)

      Verfahrensablauf

      Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

      Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.

      Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht

      • den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
      • Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
      • die Straße übermäßig verschmutzen oder
      • das Stadtbild beeinträchtigen

      Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

      Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

      Fristen

      Stellen Sie Ihren Antrag 2-4 Wochen vor der geplanten Nutzung.

      Bearbeitungsdauer

      2 Wochen

      Kosten

      Hinweise für Viersen

      • Es können Gebühren anfallen.
        Zahlungsziel:
        Die Ausnahmegenehmigung des Straßenverkehrsamtes ist, mit Ausnahme der Martinszüge, gebührenpflichtig.

      Hinweise (Besonderheiten)

      Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.

      Sie benötigen keine Sondernutzungserlaubnis, wenn Sie eine Baugenehmigung haben.

      Gültigkeitsgebiet

      Nordrhein-Westfalen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.04.2021

      Version

      Technisch geändert am 16.04.2021

      Stichwörter

      Hinweise für Viersen

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de