Wohnort
Beschreibung
Hinweise für Dormagen
Die Verpflichtung zur Ummeldung entsteht mit dem tatsächlichen Vorgang des Einzugs in eine Wohnung, unabhängig davon, ob es sich um die alleinige, Haupt- oder Nebenwohnung handelt.
Damit ist die Ummeldung erst nach diesem tatsächlichen Ereignis möglich beziehungsweise erforderlich. Die Ummeldung muss dem Bürgeramt innerhalb von zwei Wochen nach Einzug angezeigt werden.
Wieder eingeführt wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung, um sog. Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können. Seit dem 1. November 2015 muss bei der An- bzw. Ummeldung der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird.
Zeitgleich mit der Ummeldung haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen und Datenübermittlungen unter bestimmten Voraussetzungen sperren zu lassen.
Wohnsitz ummelden bedeutet, dass Sie innerhalb der Gemeinde Dormagen umziehen und Ihr altes Einwohnermeldeamt für sie zuständig bleibt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Dormagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Wohnungsgeberbestätigung
- Ggf. schriftliche Vollmacht
Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen handelt es sich um eine Wohnung im melderechtlichen Sinne:
- umschlossener Raum,
- dieser wird zum Wohnen oder Schlafen benutzt.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Kosten
Hinweise für Dormagen
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.11.2021
Stichwörter
Hinweise für Dormagen