Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 GüKG und GBZugV
Hinweise für Leverkusen
Beschreibung
Hinweise für Leverkusen
Wer als Unternehmer*in gewerblich Güterkraftverkehr ausüben möchte, benötigt hierfür eine Lizenz beziehungsweise eine Erlaubnis.
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich nach § 2 und 9 GüKG erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sogenannte Werkverkehr, das heißt der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen. Die Aufnahme eines Werkverkehres muss aber vor Beginn dem Bundesamt für Güterverkehr gemeldet werden.
Sind die Fahrzeuge nur innerhalb Deutschlands im Einsatz, benötigen Sie eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz).
Für grenzüberschreitende Fahrten innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) nach Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und gegebenenfalls eine Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige eines Drittstaates. Die Gemeinschaftslizenz können Sie aber auch für Transporte innerhalb Deutschlands und der EWR-Staaten ("Kabotageverkehre") einsetzen.
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der nationalen Erlaubnis für den deutschen Streckenanteil (Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Gemeinschaftslizenz) für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.
Die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr und die Gemeinschaftslizenz können befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
Die nationale Erlaubnis kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren erteilt werden. Die Gemeinschaftslizenz wird ebenfalls für bis zu zehn Jahre ausgestellt.
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erforderliche Unterlagen
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Vorgeschriebene Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses der ermächtigten Person,
- Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sofern eine entsprechende Eignung besteht,
- Nachweis der Vertretungsberechtigung,
- Nachweis der Zuverlässigkeit durch ein
- Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate),
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate),
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch z. B. eine Eigenkapitalbescheinigung über das Geschäftsvermögen (9.000,00 EUR für das erste Fahrzeug und 5.000,00 EUR für jedes weitere im selben Verfahren). Diese ist von einer "zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen genannten Person oder Gesellschaft (gemäß § 3 StBerG) auszufüllen. (Bitte nutzen Sie für die Eigenkapitalbescheinigung Anlage 2 zu Randnummer 17 gemäß GüKVwV),
- Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung, sofern die zur Vertretung ermächtigte Person auch die Verkehrsleitung ist.
Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind (Verkehrsleitungen):
- Nachweis der Zuverlässigkeit durch
- ein Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate),
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate),
- Nachweis der fachlichen Eignung durch
- eine Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
- einen Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen),
- Arbeitsvertrag als Nachweis, dass
- die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft geleitet werden,
- die Verkehrsleitung in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht (z.B. als Angestellte*r, Direktor*in, Eigentümer*in oder Anteilseigner*in, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt),
- Nachweis über ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft,
- bei sogenannten externen Verkehrsleitern/Verkehrsleiterinnen (Verkehrsleiter*in ohne echten Beziehung zum Unternehmen) ein Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem oder der Verkehrsleiter*in, die oder der die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten genau regelt.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen zur Zuverlässigkeit (Auskunft aus dem Fahreignungsregister) oder der finanziellen Leistungsfähigkeit (z.B. Bescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation - BG Verkehr -) verlangen.
Tipp:
Beantragen Sie zuerst und frühzeitig die Führungszeugnisse und die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und benennen Sie dabei die zuständige Stelle. Es dauert in der Regel einige Zeit, bis Sie die Unterlagen erhalten. Die übrigen Nachweise können Sie nachreichen, diese müssen aber für eine endgültige Entscheidung vorliegen.
Formulare
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Voraussetzungen
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Die Erlaubnis wird einer/einem Unternehmer*in, dessen bzw. deren Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft in Deutschland hat, erteilt, wenn
- der/die Unternehmer*in und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter*in) zuverlässig sind,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
- der/die Unternehmer*in oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.
Die Höhe des erforderlichen Kapitals und der Reserven richtet sich nach der Anzahl und Art der genutzten Fahrzeuge. Für das erste genutzte Kraftfahrzeug beträgt das erforderliche Eigenkapital 9.000,00 EUR. Für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen beträgt das erforderliche Eigenkapital 5.000,00 EUR. Für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,5 Tonnen, jedoch nicht über 3,5 Tonnen, beträgt das erforderliche Eigenkapital 900,00 EUR.
Für Unternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,5 Tonnen, jedoch nicht über 3,5 Tonnen, nutzen, gelten geringere Eigenkapitalanforderungen. Das erste genutzte Fahrzeug erfordert ein Eigenkapital von 1.800,00 EUR, während jedes weitere genutzte Fahrzeug ein Eigenkapital von 900,00 EUR erfordert.
Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Fachkundeprüfung bestanden hat. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.
Fachlich geeignet sind auch Personen, die in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2009 ununterbrochen (mindestens zehn Jahre) in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Art. 3 und 4 Verordnung (EG) 1072/2009 (Lizenz) über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
- § 10 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
- § 5 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
Verfahrensablauf
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Sie können den Antrag online oder per Post beantragen.
Online:
Nutzen Sie den Online-Antrag im Bereich "Onlinedienste".
Die zuständige Einrichtung gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:
- dem Bundesamt für Güterverkehr,
- der Industrie- und Handelskammer,
- der zuständigen Fachgewerkschaft und
- dem Verband des Verkehrsgewerbes.
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Verkehrsbehörde über Ihren Antrag. Sie bekommen einen Bescheid.
Per Post:
Den Antrag finden Sie im Bereich "Downloads" als PDF-Dokument. Füllen Sie den Antrag aus und schicken ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Einrichtung.
Die zuständige Einrichtung gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:
- dem Bundesamt für Güterverkehr,
- der Industrie- und Handelskammer,
- der zuständigen Fachgewerkschaft und
- dem Verband des Verkehrsgewerbes.
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Verkehrsbehörde über Ihren Antrag. Sie bekommen einen Bescheid.
Fristen
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Es ist erforderlich, den Antrag spätestens sechs Wochen vor Beginn der betrieblichen Tätigkeiten zu stellen. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. vier Wochen ab vollständiger Einreichung aller Unterlagen.
Bearbeitungsdauer
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Die Bearbeitung kann ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, bis zu 3 Monate dauern.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:
- die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt sein.
- die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
- die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der oder die Unternehmer*in, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein oder ihrUnternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden.
Für die Erteilung der bilateralen Genehmigung oder einer sog. CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa) ist das Bundesamt für den Güterverkehr zuständig.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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