Vorkaufsrecht der Gemeinde
Hinweise für Schwerte
Beschreibung
Hinweise für Schwerte
Im Baugesetzbuch (BauGB) - §§ 24 ff. - sind die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde geregelt. Sie zählen neben der Veränderungssperre (§ 14 BauGB) und der Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB) zu den Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung sowie anderer städtebaulicher Maßnahmen und sollen dazu beitragen, die Voraussetzungen zur Umsetzung der mit der Bauleitplanung von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen zu schaffen.
Beim Kauf von Grundstücken steht der Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht nach dem BauGB oder anderen Gesetzen zu. Im Verlauf der Prüfung ist zu entscheiden, ob die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben will oder nicht. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde bedeutet, dass diese als Käuferin in den bestehenden Kaufvertrag zu denselben Bedingungen eintritt, und damit grundsätzlich auch in die primäre Verpflichtung, den ausgehandelten Kaufpreis bezahlen zu müssen.
Das Grundbuchamt darf bei Grundstückskaufverträgen den Käufer nur in das Grundbuch eintragen, wenn der Nachweis über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts erbracht wurde. Diesen Nachweis hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten auszustellen.
Der Rat der Stadt Schwerte hat in seiner Sitzung am 30.11.2020 gemäß § 25 Abs.1 Nr. 2 BauGB für das Bahnhofsumfeld eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht erlassen. Die Satzung finden Sie über "Weitere Informationen".
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Für die Ausstellung eines Zeugnisses über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts (nach §§ 24, 25 BauGB) erhebt die Stadt Schwerte eine Gebühr in Höhe von 40 Euro.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen