Vorkaufsrecht der Gemeinde

    Vorkaufsrecht der Gemeinde

    Hinweise für Schwerte

    Beschreibung

    Hinweise für Schwerte

    Im Baugesetzbuch (BauGB) - §§ 24 ff. - sind die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde geregelt. Sie zählen neben der Veränderungssperre (§ 14 BauGB) und der Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB) zu den Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung sowie anderer städtebaulicher Maßnahmen und sollen dazu beitragen, die Voraussetzungen zur Umsetzung der mit der Bauleitplanung von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen zu schaffen.    

    Beim Kauf von Grundstücken steht der Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht nach dem BauGB oder anderen Gesetzen zu. Im Verlauf der Prüfung ist zu entscheiden, ob die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben will oder nicht. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde bedeutet, dass diese als Käuferin in den bestehenden Kaufvertrag zu denselben Bedingungen eintritt, und damit grundsätzlich auch in die primäre Verpflichtung, den ausgehandelten Kaufpreis bezahlen zu müssen.

    Das Grundbuchamt darf bei Grundstückskaufverträgen den Käufer nur in das Grundbuch eintragen, wenn der Nachweis über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts erbracht wurde. Diesen Nachweis hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten auszustellen.

    Der Rat der Stadt Schwerte hat in seiner Sitzung am 30.11.2020 gemäß § 25 Abs.1 Nr. 2 BauGB für das Bahnhofsumfeld eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht erlassen. Die Satzung finden Sie über "Weitere Informationen".

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    Version

    Technisch geändert am 15.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bauordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstr. 31

    58239 Schwerte

    Version

    Technisch geändert am 12.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schwerte

    Formulare

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Schwerte

    Kosten

    Hinweise für Schwerte

    Für die Ausstellung eines Zeugnisses über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts (nach §§ 24, 25 BauGB) erhebt die Stadt Schwerte eine Gebühr in Höhe von 40 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schwerte

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schwerte

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de