Neuer Personalausweis
Hinweise für Neuss
Beschreibung
Hinweise für Neuss
Diese Dienstleistung können Sie ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie hier einen Termin.
Ausweisdokument für den Gebrauch im Inland. Auch gültig für den Grenzübertritt innerhalb der europäischen Staaten. Nicht gültig für Reisen in Länder, in denen Pass- beziehungsweise Visumspflicht besteht. Im internationalen Gebrauch sind Reisepässe das gängige und anerkannte Dokument für den Grenzübertritt. Der deutsche Bundespersonalausweis stellt vor diesem Hintergrund lediglich ein Passersatzpapier dar. Entsprechende Informationen finden Sie unter den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.
Gültigkeiten:
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
- nach Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Neuss
- Bisheriger Personalausweis oder anderer amtlicher Lichtbildausweis (z.B.: Reisepass)
- Ein aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß Fotomustertafel des Bundesministeriums des Inneren
- Bei der erstmaligen Beantragung eines Ausweisdokumentes wird die letzte Personenstandsurkunde (Geburts-, Heirats-, oder Lebenspartnerschaftsurkunde) zum Abgleich der Daten im Melderegister benötigt.
- Bei handlungs- oder einwilligungsunfähigen Personen ist die Vorlage einer öffentlich beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht notwendig.
- Abgabe von Fingerabdrücken: Ihre Fingerabdrücke werden auf dem Ausweis gespeichert.
Bei Personen unter 16 Jahren:
Es gibt kein Mindesalter für die Beantragung eines Personalausweises. Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist. Die Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten und gegebenenfalls ein Nachweis über das Sorgerecht sind vorzulegen.
Im Regelfall üben beide Elternteile die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide den Antrag unterschreiben. Minderjährige unter 16 Jahren sind von mindestens einem sorgeberechtigten Elternteil bei der Antragstellung zu begleiten. Die Unterschrift des zweiten Elternteils kann mittels Einverständniserklärung schriftlich erfolgen. (siehe Downloads)
Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, darf allein der Elternteil den Antrag stellen, bei dem das Kind mit alleinigem Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Bei Zweifeln können ggf. weitere Nachweise erforderlich sein.
Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge grundsätzlich bei der Mutter.
Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. (Weitere Informationen erhalten Sie beim Jugendamt)
Ledige, allein stehende Väter müssen bei der Antragstellung einen Nachweis über das Sorgerecht oder darüber erbringen, dass sich das Kind bei gemeinsamer Sorge mit dem Einverständnis der Mutter oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihnen aufhält.
Bei geplanter Eheschließung:
Ändert sich durch Eheschließung der Familienname, so haben Antragstellerinnen oder Antragsteller die Möglichkeit, schon vorab ein Ausweisdokument mit dem dann gültigen Namen zu beantragen, wenn sofort nach der Eheschließung eine Auslandsreise angetreten werden soll. Bei der Antragstellung, die frühestens 8 Wochen vor dem Eheschließungstermin beim Standesamt erfolgen kann, ist die Bescheinigung des Standesamtes über die Anmeldung der Eheschließung vorzulegen, aus der sich auch die künftige Namensführung ergibt.
Bei Einbürgerung:
Bitte bringen Sie bei Ihrer Vorsprache die Einbürgerungsurkunde und - wenn vorhanden - den Nationalpass oder Identitätsausweis mit.
Des Weiteren ist die Vorlage einer deutschen oder internationalen Personenstandsurkunde notwendig. Bei ausländischen Personenstandsurkunden ist eine beglaubigte Übersetzung eines vom Oberlandesgericht bestellten Übersetzers und je nach Ausstellungsstaat auch eine Legalisation oder Apostille der Urkunde erforderlich.
Formulare
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Voraussetzungen
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- deutsche Staatsangehörigkeit
- in Neuss mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet
Ausnahme:
Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller ist es nicht zuzumuten, den Antrag am Ort des Hauptwohnsitzes zu stellen. Die Antragstellung kann in diesem Fall ausschließlich im Bürgeramt Rathaus, Markt 2, 41460 Neuss erfolgen, da hier vorher die Einholung einer Ermächtigung bei der Behörde des Hauptwohnsitzes erforderlich ist.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Hinweise für Neuss
- Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
- Nur der Antragsteller und ggf. der gesetzliche Vertreter oder eine Person mit öffentlich beglaubigter Vollmacht können den Antrag stellen, sie können sich bei der Antragstellung grundsätzlich nicht vertreten lassen.
- Die Beantragung ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Vereinbaren Sie hier einen Termin. - Eine Person kann durch Vollmacht beauftragt werden, das fertige Ausweisdokument abzuholen. Der PIN-Brief muss in diesem Fall zwingend bei der/dem Ausweisinhaber*in angekommen sein. Außerdem muss in der Vollmacht enthalten sein, dass die/der Bevollmächtigte auch eine Aussage über den Erhalt des PIN-Briefes machen darf. Alternativ unterschreibt die/der Ausweisinhaber*in in der Vollmacht, dass der PIN-Brief bereits angekommen ist.
Fristen
Gültigkeit:
- 6 Jahre für Personen bis zum 24. Lebensjahr
- 10 Jahre für Personen über 24 Jahre
Bearbeitungsdauer
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- Etwa 4 Wochen
Die Herstellung des Dokumentes erfolgt durch die Bundesdruckerei in Berlin.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Fragen und Antworten zum Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (früher: neuer Personalausweis)
1. Muss ich meinen jetzigen Personalausweis gegen den neuen umtauschen?
- Nein, eine Umtauschpflicht besteht nicht. Ein neuer Personalausweis muss nicht beantragt werden, wenn
- der bisherige Personalausweis noch gültig ist, oder
- vor dem 01.11.2010 ein Personalausweis in bisheriger Form beantragt wurde, oder
- ein gültiger Reisepass vorhanden ist
2. Kann ich meinen jetzigen Personalausweis gegen den neuen umtauschen, obwohl mein Personalausweis noch gültig ist?
- Ja, seit dem 01.11.2010 kann der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion jederzeit beantragt werden, auch wenn der bisherige Personalausweis noch gültig ist.
3. Brauche ich für den Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion ein biometrietaugliches Foto?
- Ja, es wird ein biometrietaugliches Foto benötigt (nach der Fotomustertafel; neu im Vergleich zum bisher verwendeten Personalausweis).
4. Ist die Abgabe des Fingerabdrucks verpflichtend?
- Nein, Fingerabdrücke werden nur aufgenommen, wenn der Antragsteller dies zur eigenen, erweiterten Sicherheit wünscht.
5. Gibt es Daten, die nur auf dem Personalausweis sichtbar und nicht im Chip gespeichert sind?
- Ja, dies sind:
- Unterschrift
- Größe, Farbe der Augen
- Seriennummer
6. Gibt es Daten, die nur im Chip gespeichert werden und nicht auf dem Personalausweis sichtbar sind?
- Ja, dies sind auf Wunsch:
- elektronische Signatur
- 2 Fingerabdrücke
7. Wie wird die Adresse auf dem Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion geändert?
- Die Personalausweisbehörde bringt einen Aufkleber auf dem Ausweis auf (wie beim jetzigen Personalausweis) und ändert die im Chip gespeicherte Adresse.
8. Was ist zu tun, wenn der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion verloren bzw. gestohlen wurde?
- Der Verlust ist bei der Polizei oder bei einer Pass- und Ausweisbehörde einer Gemeinde zu melden.
- Wenn die Online-Ausweisfunktion (elektronische Identitätsnachweis) aktiviert wurde, ist die Sperrung zu veranlassen, entweder bei einer Pass- und Ausweisbehörde oder bei einer Sperr-Hotline (weitere Angaben über die Servicenummer des Personalausweises). Bei der Sperrung sind die persönlichen Daten und das Sperrkennwort anzugeben.
9. Können Kinder auch den Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion bekommen?
- Auf Wunsch ja. Kinder unter 16 Jahren allerdings ist die Online-Ausweisfunktion ausgeschaltet. Diese kann ab einem Alter von 16 Jahren aber nachträglich eingeschaltet werden. Bei Kindern ab 6 Jahren können auf Wunsch 2 digitale Fingerabdrücke gespeichert werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Neuss
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI, IT I 4 am 19.01.2015
Stichwörter
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