Erlaubnis zum Sammeln wildlebender Pflanzen
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Die Genehmigungspflicht soll u. a. eine Übernutzung derartiger Wildpflanzen verhindern.
Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch:
- wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
- Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
- ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
- ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse.
Zu den Pflanzen zählen auch Flechten und Pilze.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Euskirchen
Formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Antragsteller
- Art und Zweck der Sammlung
- Lage des Sammelgebietes (inkl. Kartenmaterial)
- Zeitraum der Sammlung
- Sammelmenge
- Eigentümereinverständniserklärung
Formulare
keine
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Sammeln wildlebender Pflanzen kann erteilt werden, wenn dies den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährdet und damit keine negativen Auswirkungen auf die Natur verbunden sind.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Euskirchen
§ 39 Bundesnaturschutzgesetz
§ 7 Bundesnaturschutzgesetz
§ 2 Bundesartenschutzverordnung
Verfahrensablauf
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.11.2020
Stichwörter
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