Ausschlagung der Erbschaft BeglaubigungOnline erledigen

    Ausschlagung der Erbschaft notariell beglaubigen

    Möchten Sie eine Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber einem Notar/ einer Notarin erklären, beglaubigen lassen und dem Nachlassgericht vorlegen.

    Beschreibung

    Hinweise für Petershagen

    Zur Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen muss das Original vorgelegt werden.

    Unterschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Person vollzogen oder als vollzogen anerkannt werden und die Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder gültigen Reisepasses nachgewiesen wird. Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschriften) werden nicht beglaubigt.

    Ausländische Dokumente dürfen von hier beglaubigt werden, sofern Sie im Original vorgelegt werden und die Kopien vom Bürgerbüro selbst angefertigt werden. Das Dokument muss zusätzlich von einem amtlich anerkannten Übersetzer übersetzt worden sein. Das Originaldokument hingegen muss unverändert sein und die Beglaubigung muss für eine deutsche Behörde vorgesehen sein.

    Aus Kostengründen empfiehlt es sich, bei Bewerbungen u. ä. zunächst unbeglaubigte Kopien einzureichen, es sei denn, eine Beglaubigung ist ausdrücklich vorgeschrieben (z. B. bei der Bewerbung um einen Studienplatz).

    Achtung:
    Inländische Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können nur bei dem Standesamt, welches die Urkunde ausgestellt hat, als Zweitschrift angefordert werden. Diese Dokumente dürfen vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ecc95029bf4be30d65a33ff29020e032

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 21.11.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 63

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05702 822-0

    Fax: 05702 822-298

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Petershagen

    • Personalausweis oder Pass als Identitätsnachweis 
    • Originale der zu beglaubigenden Dokumente
    • Abschriften oder Ablichtungen der Originale, auf denen die Beglaubigung erfolgen soll

    Formulare

    • Formulare sind nicht erforderlich.
    • Ein Onlineverfahren ist nicht möglich, da das persönliche Erscheinen des Ausschlagenden erforderlich ist.
    • Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form bei dem Notar/der Notarin abzugeben.
    • Das persönliche Erscheinen ist hierzu erforderlich.

    Voraussetzungen

    Sie sind Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Petershagen

    Verfahrensablauf

    Sie gehen zu einem Notar/ einer Notarin für eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Erklärung.

    Fristen

    • Sechs Wochen ab dem Moment, in dem Sie von der Erbschaft erfahren
    • Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.
    • Sechs Monate, wenn der der/die Verstorbene den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat

            oder

    • Sie sich als Erbe oder Erbin bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.

    Bearbeitungsdauer

    Die Ausschlagung einer Erbschaft wird sofort entgegengenommen. Es bietet sich an, telefonisch einen Termin bei dem Notar oder der Notarin Ihrer Wahl zu vereinbaren.

    Kosten

    Hinweise für Petershagen

    • 4,20 € für die erste Beglaubigung einer Abschrift oder Ablichtung
    • 2,10 € für jede weitere Beglaubigung einer Abschrift oder Ablichtung
    • 2,50 € für jede Unterschriftenbeglaubigung

     

    Für Kopien, die durch das Bürgerbüro angefertigt werden, fallen zusätzliche Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Minderjährige

    Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der das Sorgerecht für das Kind besitzt. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen.

    Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft unzulässig

    Die Erbschaft kann grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn der Erbe/die Erbin die Erbschaft angenommen hat. Also durch sein/ihr Verhalten gezeigt hat, dass er/sie seine/ihre Stellung als Nachfolger des/der Verstorbenen annimmt. Wusste der Erbe/die Erbin nicht, dass der Nachlass überschuldet ist, kann er/sie unter Umständen die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtung ist frist- und formgebunden (6 Wochen, Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder dem/der Notar/in). Die wirksame Anfechtung beseitigt die Rechtsfolgen der vorangegangenen Ausschlagung oder Annahme. Wegen der komplizierten Rechtsfragen ist häufig ein rechtzeitiger juristischer Rat ratsam.

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundesjustizministeriums zu Erben und Vererben

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 14.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Petershagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de