Pfandleihgewerbe anmelden
Beschreibung
Hinweise für Löhne
Für eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Pfandleiher oder Pfandleiherin bzw. Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin ist die Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde erforderlich. Die Erlaubnis kann (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder und Verpfänderinnen notwendig ist.
Online-Antragstellung
Weiterführende Informationen über das Pfandleihgewerbe finden Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW. Hier können Sie die folgenden Anträge elektronisch stellen:
- Erlaubnis als Pfandleihgewerbe (Pfandleiher oder Pfandleiherin, Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin) gemäß § 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
- Anzeige genutzter Gewerberäume (Beginn oder Wechsel) gemäß § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV)
- Erlaubnis als Pfandleiher oder Pfandleiherin bzw. Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin gemäß § 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) und Anzeige des Beginns des Gewerbebetriebs gemäß § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV)
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Ansprechpartner
32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 05732 100-9602
E-Mail: ordnungsamt@loehne.de
erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
- die Lage der Räume muss explizit bezeichnet werden; eine Grundrisszeichnung kann hierbei etwa mögliche Zweifel beseitigen
- Personalausweis
- Für juristische Personen: Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister
- Bei Anzeige durch eine Vertreterin/einen Vertreter: Vollmacht
- Ggf. Erlaubnisurkunde (nicht obligatorisch, aber Voraussetzung für die Aufnahme der konkreten Tätigkeit)
- Ggf. Aufenthaltserlaubnis (Voraussetzung für die Aufnahme der konkreten Tätigkeit; außerdem muss in er Aufenthaltserlaubnis die Aufnahme einer erwerbs-wirtschaftlichen Tätigkeit ausdrücklich zugelassen sein)
Formulare
- Anzeige bei der zuständigen Behörde
- Antrag formlos möglich
Voraussetzungen
Hinweise für Löhne
Voraussetzung zur Erteilung der Erlaubnis ist, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit besitzen und die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nachweisen können. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern kein Versagungsgrund vorliegt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Löhne
- § 34 Gewerbeordnung (GewO)
- Pfandleiherverordnung (PfandlV)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
Verfahrensablauf
Sie können die Anzeige des Gewerbebetriebs elektronisch und medienbruchfrei über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) stellen. Hierbei müssen Sie sich über das Servicekono.NRW identifizieren. Die Antragsdaten können Sie über einen Antragsassistenten eingeben. Wenn alle Daten eingetragen sind, und die erforderlichen Nachweise hochgeladen sind, können Sie den Antrag im WSP.NRW an die örtlich zuständige kommunale Ordnungsbehörde versenden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Eintrag Ihres Betriebssitzes. Sie erhalten eine automatisiert im WSP.NRW erstellte Bescheinigung über die gestellte Anzeige. Ggf. kann sich die zuständige Ordnungsbehörde bei Fragen zu den übermittelten Unterlagen zu den Geschäftsräumen noch bei Ihnen melden. Die Abwicklung der Fragen erfolgt über das WSP.NRW. Sie erhalten zunächst eine E-Mail mit der Mitteilung, dass eine Nachricht für Sie vorliegt. Die Nachricht selbst können Sie erst lesen, wenn Sie sich mit Ihrem Nutzernamen und mit dem eingetragenen Passwort beim Servicekonto.NRW anmelden. Unter „Meine Anträge“ können Sie dann die Nachricht lesen, ggf. auf die Nachricht antworten oder ergänzende Unterlagen hochladen. Indem Sie auf „Senden“ drücken, übermitteln Sie die entsprechenden Informationen an die zuständige Behörde.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie Ihre Anzeigepflicht verletzen, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen.
Weitere Informationen
Hinweise für Löhne
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes gilt grundsätzlich unbefristet und nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Erlaubnis für das Gewerbe als Pfandleiher oder Pfandleiherin bzw. Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.
Die Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten. Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.
Eine Erlaubnis für das Gewerbe eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers kann von natürlichen Personen und von juristischen Personen (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung) beantragt werden. Personengesellschaften (zum Beispiel Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, GmbH & Co. KG) können keine Pfandleihererlaubnis bekommen. Möchte eine Personengesellschaft ein Pfandleihergewerbe betreiben, braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.
Zusätzlich zur Erlaubnis als Pfandleiher oder Pfandleiherin bzw. Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin hat der/die Gewerbetreibende der zuständigen Ordnungsbehörde bei Aufnahme der konkreten Tätigkeit des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume für den Gewerbebetrieb genutzt werden und ist darüber hinaus verpflichtet, jeden Wechsel der Räumlichkeiten unverzüglich anzuzeigen. Vor Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie unabhängig davon, ebenfalls die beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit nach § 14 Absatz 1 GewO bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag nach § 34 GewO (Pfandleihgewerbe) stellen.
Nachdem der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller der Erlaubnisbescheid zugestellt wurde, hat diese Person das Gewerbe anzumelden.
Zudem hat der Pfandleiher bzw. die Pfandleiherin bei Beginn des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume für den Gewerbebetrieb benutzt werden und ist darüber hinaus verpflichtet, jeden Wechsel der Räumlichkeiten unverzüglich anzuzeigen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 04.07.2022
Stichwörter
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