Tierquälerei

    Tierquälerei

    Hinweise für Coesfeld

    Beschreibung

    Hinweise für Coesfeld

    Der Tierschutz nimmt in der Gesellschaft einen stetig steigenden Stellenwert ein. Bereits im Art. 20 a des Grundgesetztes hat der Gesetzgeber den Schutz der natürlichen Lebensgrundlage und der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung verankert.Weitere Grundlage für den Tierschutz ist das Tierschutzgesetz.

    "Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." (§ 1 TierSchG)

    Für die Überwachung der Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorgaben im Kreis Coesfeld ist das Veterinäramt des Kreises Coesfeld zuständig.

    Tierschutzanzeige

    Sobald Sie den Eindruck haben, dass ein Tier nicht artgerecht gehalten oder misshandelt/gequält wird, haben Sie die Möglichkeit dieses dem Veterinäramt zu melden.

    Eine Beschwerde können Sie schriftlich (Brief, E-Mail, Fax), telefonisch oder persönlich an uns richten. Hierbei sollten die folgenden Angaben vorhanden sein:

    • Ihr Name, Anschrift und Telefonnummer für Rückfragen (bleibt auf Wunsch anonym!)
    • Name des Tierhalters und Anschrift
    • Ort der Tierhaltung (möglichst genaue Beschreibung insbesondere bei einer Tierhaltung im Außenbereich)
    • Tierart und Anzahl der Tiere
    • Angaben zum konkreten Vorfall: Ort, Zeit, Art und Ablauf des Vorfalls
    • Beweise (Fotos, Videoaufnahmen; sofern vorhanden)
    • Zeugen (Name und Anschrift)

    Alternativ können Sie die Anzeige online über den folgenden Assistenten aufgeben.

    Grundsätzlich gehen wir auch anonymen Hinweisen nach. Allerdings ist es hierbei wichtig, dass die Anzeigen hinreichend konkret und glaubwürdig sind. Es ist aber durchaus sinnvoll, sich dennoch als Zeuge zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn kein sonstiges Beweismaterial vorhanden ist.

    Erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 11 Tierschutzgesetz

    Nach § 11 TierSchG sind viele Tätigkeiten unter Erlaubnisvorbehalt gestellt worden. Hierzu zählen:

    • gewerbsmäßiges Halten von Wirbeltieren, wie z.B. Tierpensionen, Tiereinsatz im sozialen Dienst u.ä (das Halten von landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild ist nicht erlaubnispflichtig)
    • gewerbsmäßiges Züchten von Wirbeltieren (außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild)
    • gewerbsmäßiges Handeln mit Wirbeltieren
    • Betreiben eines Tierheims
    • Verbringen von Wirbeltieren in das Inland zum Zwecke der Abgabe bzw. Vermitteln dieser Tiere gegen Entgelt (Auslandstierschutz)
    • gewerbsmäßiges Ausbilden von Hunden für Dritte oder Anleiten der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter (Hundetrainer/Hundeschule)
    • Ausbilden von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken
    • gewerbsmäßiges Unterhalten eines Reit- und Fahrbetriebes
    • Durchführung von Tierbörsen
    • gewerbsmäßiges Zurschaustellen von Tieren
    • gewerbsmäßiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlingen
    • Züchten und Halten von Labortieren, die in Tierversuchen oder zum Zwecke der Transplantation verwendet werden

    Wenn Sie eine solche Tätigkeit durchführen wollen, benötigen Sie vor Beginn der Tätigkeit die entsprechende Erlaubnis des Veterinäramtes. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie unter "Dokumente".

    Eine Erlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn ein schriftlicher Antrag eingereicht wird und sämtliche Antragsvoraussetzungen vorliegen. Insbesondere müssen die für die Tätigkeit genutzten Räumlichkeiten eine tierschutzgerechte Unterbringung der Tiere ermöglichen und es muss sachkundiges Personal vorhanden sein. Darüber hinaus wird auch die Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft.

    Sollten Sie eine der o.g. Tätigkeiten ohne die erforderliche Erlaubnis ausüben, handelt es sich hierbei um einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, welches die ordnungsbehördliche Untersagung der Tätigkeit sowie die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zur Folge haben kann.

    Wie auch die landwirtschaftlichen Nutztierbetriebe werden auch die erlaubnispflichtigen Tierhaltungen regelmäßig kontrolliert, um die tierschutzgerechte Haltung und den tierschutzgerechten Umgang mit den Tieren zu überprüfen.

    Online-Dienst

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    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    39 - Veterinärdienst + Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Daruper Straße 5

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-3912

    Fax: 02541 18-3999

    Version

    Technisch geändert am 12.12.2023

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    Technisch geändert am 09.07.2022

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    Technisch geändert am 12.02.2022

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    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

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    Technisch geändert am 08.05.2023

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