Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen
Wenn Sie eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern haben und Sie diese erstmalig aufnehmen wollen, dann müssen Sie das der zuständigen Stelle anzeigen.
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Ansprechpartner
Hochsauerlandkreis
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0291941222
E-Mail: post@hochsauerlandkreis.de
erforderliche Unterlagen
- beglaubigte Kopie der Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten
- Angaben zu Entsorgungsmaßnahmen:
- Auflistung beziehungsweise namentliche Nennung der Krankheitserreger
- Darstellung der Entsorgungswege und der Entsorgungsverfahren für infektiöses Entsorgungsgut
- Angaben zum Vorhandensein eines Tierstalls
- Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen:
- Vorlage des Grundrissplanes mit Funktionsausweisung der Räume, das heißt Benennung der Etage, Darstellung der Zugangswege,
- Benennung der Laborräume für mikrobiologische Arbeiten,
- Beschreibung der Funktion der Laborräume.
- Beschreibung der Abgrenzung zu anderen Bereichen, in denen keine Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der angegebenen Risikogruppe ausgeführt werden.
- Eine Beurteilung der Gefährdung und Zuordnung der Tätigkeiten zu einer Schutzstufe
- Darstellung der Raumausstattung und der Raumaufteilung. Es wird eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsräume gefordert, insbesondere Beschreibung der Oberflächen, Labortische, Installationen, Be- und Entlüftungssysteme, Fenster, Schreibtische.
- Darstellung der Ver- und Entsorgungsbereiche, der Nebenräume, der eventuellen Tierställe und der technischen Ausstattung.
- Erstellung einer Laborgeräte-Liste mit Standortangabe, insbesondere Beschreibung des Dampfsterilisators, die der Entsorgung von biologischen Arbeitsstoffen dient.
- Angaben über Wartung, Wirksamkeitskontrollen sowie Beschreibung der Abfallbehälter für die Entsorgung von mikrobiologischem Abfall.
- Darstellung der Schutzmaßnahmen:
- Nachweis von Schutzmaßnahmen für gezielte und ungezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
- Darstellung der Kennzeichnung der Arbeitsstätten, insbesondere Aufstellung der Türen, Sammelbehälter und Einrichtungsgegenstände mit dem Symbol für Biogefährdung
- Vorlage der Betriebsanweisung
- Vorlage des Hygieneplanes
- Angaben zum Vorhandensein eines Tierstalls
Voraussetzungen
- Erlaubnis oder Ausnahme beziehungsweise Freistellung
- Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür sind vor allem
- für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
- die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben.
Rechtsgrundlage(n)
DIN EN12740 - Leitfaden für die Behandlung, Inaktivierung und Prüfung von Abfällen
DIN 30739 - Behälter für ansteckungsgefährlichen Abfall mit einem Nennvolumen von 30 l bis 60 l
DIN 58956-10 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Sicherheitskennzeichnung
DIN 58956-3 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Organisationsplan
DIN 58956-5 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Hygieneplan
- § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- § 45 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100 - Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
- § 4 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
- § 5 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
- § 6 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
- § 7 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
- §12 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
Verfahrensablauf
Sie zeigen die Tätigkeit mindesten 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme bei der zuständigen Stelle an.
Fristen
Die Tätigkeit ist mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit erlaubt wird.
Bearbeitungsdauer
30 Tage nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 27.06.2024