Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen

    Hinweise für Coesfeld

    Sie haben eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern und wollen diese Tätigkeit nun erstmalig aufnehmen? Dann müssen Sie die Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen. Nähere Informationen finden Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Coesfeld

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.

    Wer eine erlaubnispflichtige Tätigkeit i.S.d. § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang  der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 50 IfSG).

    Nach § 75 IfSG wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 44 IfSG Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder entgegen § 52 Satz 1 IfSG Krankheitserreger oder Material abgibt.

    nicht angegeben

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    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 19.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    53 - Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 16

    48653 Coesfeld

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    53 - Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 16

    48653 Coesfeld

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Coesfeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 16

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541185367

    E-Mail: gesundheit@kreis-coesfeld.de

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Coesfeld

    • beglaubigte Abschrift der Erlaubnis nach Infektionsschutzgesetz (sofern diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde) oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes
    • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen:
      • Auflistung bzw. namentliche Nennung der Krankheitserreger gemäß Infektionsschutzgesetz und Einstufung der Erreger (biologische Arbeitsstoffe) in Risikogruppen gemäß der Biostoffverordnung
      • Darstellung der Entsorgungswege und der Entsorgungsverfahren für infektiöses Entsorgungsgut gemäß „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ und „Leitfaden für die Behandlung, Inaktivierung und Prüfung von Abfällen“.
    • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen:
      • Vorlage des Grundrissplanes mit Funktionsausweisung der Räume, d. h. Benennung der Etage, Darstellung der Zugangswege, Benennung der Laborräume für mikrobiologische Arbeiten, Beschreibung der Funktion der Laborräume.
      • Beschreibung der Abgrenzung zu anderen Bereichen in denen keine Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der angegebenen Risikogruppe ausgeführt werden.
      • Gefährdungsbeurteilung und Zuordnung der Tätigkeiten zu einer Schutzstufe gemäß Biostoffverordnung.
      • Darstellung der Raumausstattung und der Raumaufteilung. Es wird eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsräume gefordert, insbesondere Beschreibung der Oberflächen, Labortische, Installationen, Be- und Entlüftungssysteme, Fenster, Schreibtische.
      • Darstellung der Ver- und Entsorgungsbereiche, der Nebenräume, der evtl. Tierställe und der technischen Ausstattung.
      • Erstellung einer Laborgeräte-Liste mit Standortangabe, insbesondere Beschreibung des Dampfsterilisators, der der Entsorgung von biologischen Arbeitsstoffen dient. Angaben über Wartung, Wirksamkeitskontrollen sowie Beschreibung der Abfallbehälter für die Entsorgung von mikrobiologischem Abfall.
    • Darstellung der Schutzmaßnahmen:
      • Nachweis von Schutzmaßnahmen für gezielte und ungezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien gemäß „Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe“.
      • Darstellung der Kennzeichnung der Arbeitsstätten, insbesondere Aufstellung der Türen, Sammelbehälter und Einrichtungsgegenstände mit dem Symbol für Biogefährdung gemäß „Biostoffverordnung Anhang I“ oder DIN-Norm „Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Sicherheitskennzeichnung“.
    • Vorlage der Betriebsanweisung gemäß Biostoffverordnung und DINNorm „Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Organisationsplan“
    • Vorlage des Hygieneplanes gemäß „Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe“ und DINNorm „Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Hygieneplan“)
    • Angaben zum Vorhandensein eines Tierstalls

    Formulare

    Hinweise für Coesfeld

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Coesfeld

    • Erlaubnis oder Freistellung gemäß Infektionsschutzgesetz
    • Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür müssen vor allem
      • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
      • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Coesfeld

    §§ 44, 45, 49 Infektionsschutzgesetz

    Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100 - Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien

    DIN EN12740 - Leitfaden für die Behandlung, Inaktivierung und Prüfung von Abfällen

    DIN 30739 - Behälter für ansteckungsgefährlichen Abfall mit einem Nennvolumen von 30 l bis 60 l

    DIN 58956-10 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Sicherheitskennzeichnung

    DIN 58956-3 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Organisationsplan

    DIN 58956-5 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Hygieneplan

    §§ 4-7 und §12 Biostoffverordnung

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Coesfeld

    Sie stellen die Anzeige mindesten 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle

    Fristen

    Hinweise für Coesfeld

    Die Tätigkeit ist mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.

    Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Coesfeld

    30 Tage nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

    Kosten

    Hinweise für Coesfeld

    Die Gebühren ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Für die Entscheidung über die Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG ist nach der Tarifstelle 12.1.13.5 des Allgemeinen Gebührentarifs eine Rahmengebühr in Höhe von 150,00 € bis 1.500,00 € vorgesehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Coesfeld

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Coesfeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de